Urteil des BVerwG vom 27.10.2011

Zukunft, Absicht, Ausbildung, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 31.11
VGH 10 A 1200/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin begehrt Förderung für eine im Zeitraum von November 2005 bis
Februar 2008 geplante Ausbildung zur Fachwirtin für Finanzberatung.
Das Berufungsgericht hat das Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegs-
fortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz- AFBG) in der Fassung vom
10. Januar 2002 (BGBl I S. 402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März
2005 (BGBl I S. 931 - im Folgenden: AFBG 2005), angewandt und die Klage
aus zwei Gründen abgewiesen. Zum einen habe die Klägerin entgegen § 6
Abs. 1 Satz 3 AFBG 2005 nicht glaubhaft gemacht, dass sie bereits von Anfang
an die Absicht gehabt habe, nicht nur die Ausbildung zur Fachberaterin, son-
dern auch die Ausbildung zur Fachwirtin für Finanzberatung abzuschließen. Sie
habe sich zunächst nur für den Fachberaterlehrgang, nicht aber für den Fach-
wirtslehrgang angemeldet. Zum anderen habe die Klägerin nicht - wie von § 9
Satz 3 AFBG 2005 gefordert - nach dem planmäßigen Ende der Vorbereitungs-
kurse im Februar 2008 zur Prüfung zugelassen werden können, weil es ihr nach
ihrer eigenen Fortbildungsplanung an der erforderlichen Berufspraxis gefehlt
hätte. Anderenfalls scheitere die Förderung an der gesetzlich geforderten Min-
deststundenzahl.
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II
Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat kei-
nen Erfolg.
1. Soweit sich die Klägerin gegen die auf § 9 Satz 3 AFBG 2005 gestützte Ar-
gumentation des Berufungsgerichts wendet, wird der Zulassungsgrund schon
nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt. Eine
ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssa-
che setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklär-
ten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts
und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997,
3328 und vom 9. August 2011 - BVerwG 5 B 15.11 - juris Rn. 2). Diesen Anfor-
derungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Für die Fragen:
„Ist es bei der Ermittlung der persönlichen Eignungsvor-
aussetzung nach § 9 Satz 3 AFBG, ob der Antragsteller
bis zum Abschluss seiner fachlichen Vorbereitung bzw. bis
zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme die Vorausset-
zungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen kann, erfor-
derlich, dass der Antragsteller auch tatsächlich zur Prü-
fung zugelassen wird oder ist es allein maßgebend, ob der
Antragsteller jedenfalls prospektiv aus der Sicht der An-
tragstellung die Voraussetzungen für die Zulassung (theo-
retisch) hätte erfüllen können. Ist er dabei auf die im Fort-
bildungsplan gewählte in der Prüfungsordnung eröffnete
Zulassungsmöglichkeit festgelegt oder ist es ausreichend,
dass er prospektiv aus der Sicht der Antragstellung nach
irgendeiner in der Prüfungsordnung eröffneten Zulas-
sungsmöglichkeit hätte zugelassen werden können.“
behauptet die Beschwerde zwar deren Entscheidungserheblichkeit, ohne sie
aber im Einzelnen darzulegen. Es ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar, dass
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die beiden von der Beschwerde formulierten Fragen zu § 9 Satz 3 AFBG 2005
für eine Revisionsentscheidung erheblich wären.
Denn das Berufungsgericht hat sich hinsichtlich der ersten Frage für die - wohl
auch von der Beschwerde favorisierte - prospektive Sicht ab Antragstellung
entschieden und ausgeführt, dass schon nach dem bei Antragstellung vorgeleg-
ten Fortbildungsplan der Klägerin eine Zulassung zur Prüfung nicht - wie von
§ 9 Satz 3 AFBG 2005 gefordert - nach Abschluss der fachlichen Vorbereitung
möglich gewesen wäre. Eine für die Klägerin günstigere Entscheidung hätte
nicht ergehen können, wenn es darauf ankäme, ob die Klägerin retrospektiv
betrachtet tatsächlich die Prüfung abgelegt hätte. Denn nach den bindenden
Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Prüfung zur Finanz-
wirtin auch tatsächlich nicht abgelegt.
Auch bei der zweiten Frage nach der Maßgeblichkeit der im Fortbildungsplan
gewählten Prüfungszulassungsmöglichkeit fehlt es an der erforderlichen Darle-
gung der Entscheidungserheblichkeit. Das Berufungsgericht hat zwar ausge-
führt, dass die im Fortbildungsplan von der Klägerin angestrebte Zulassungs-
möglichkeit maßgeblich sei und dass die Klägerin am geplanten Ende der Vor-
bereitungszeit im Februar 2008 die nach ihrer eigenen Konzeption erforderliche
zweijährige Berufspraxis als Fachberaterin nicht erreicht haben würde. Das Be-
rufungsgericht hat aber zusätzlich ausgeführt, dass die Klage auch bei Berück-
sichtigung der anderen in Betracht kommenden Zulassungsmöglichkeit keinen
Erfolg haben könne. Auch wenn man unterstelle, dass die Klägerin im Februar
2008 eine mindestens sechsjährige fachbezogene Berufspraxis erworben hätte,
bestehe kein Förderungsanspruch. Bei dieser Gestaltung der beruflichen Fort-
bildung werde die erforderliche Mindeststundenzahl nach § 2 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2a AFBG 2005 nicht erreicht (UA S. 18). Dem liegt die Erwägung zu Grun-
de, dass die sechsjährige Berufspraxis nur unter Verzicht auf den Fachberater-
lehrgang erreicht werden könnte und dass der Fachwirtlehrgang für sich ge-
nommen keine 400 Stunden umfasst. Mit dieser Alternativbegründung des Be-
rufungsgerichts befasst sich die Beschwerde nicht, so dass die Entscheidungs-
erheblichkeit auch der zweiten Frage zu § 9 Satz 3 AFBG 2005 nicht ausrei-
chend dargelegt ist.
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2. Soweit sich die Beschwerde gegen die auf § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG 2005 ge-
stützte Argumentation des Oberverwaltungsgerichts wendet, fehlt es an der von
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorausgesetzten rechtsgrundsätzlichen Bedeutung.
Die Beschwerde hält in diesem Zusammenhang folgende Fragen für grundsätz-
lich klärungsbedürftig:
„Ist bei einer aus mehreren Abschnitten bestehenden
Maßnahme (Maßnahmeabschnitte) der durch eine ver-
bindliche Anmeldung zu erbringende Nachweis der Ab-
sicht zur Durchführung einer einheitlichen Gesamtmaß-
nahme bzw. die Glaubhaftmachung, dass ein übergeord-
nete(s) Fortbildungsziel von Beginn an angestrebt wurde,
zwingend bei Antragstellung zu erbringen und führt eine
Verabsäumung dieses Nachweises bzw. dieser Glaub-
haftmachung bei Antragstellung zum irreversiblen dauer-
haften Verlust des Förderungsanspruchs.“
Diese Fragen rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision we-
gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),
weil es sich um Fragen ausgelaufenen Rechts handelt. Denn sie beziehen sich
auf die Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG 2005, d.h. auf die nach der
Rechtsauffassung der Vorinstanzen hier maßgebliche, bis zum 30. Juni 2009
geltende Fassung des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407). Diese
Fassung der Vorschrift ist - wie auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt - im
Rahmen der Novellierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes durch
das am 1. Juli 2009 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl I
S. 1314 - im Folgenden: AFBG 2009) durch eine Neufassung ersetzt worden
und damit ausgelaufen.
Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache
jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fra-
gen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungwei-
send zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B
16.07 - juris Rn. 2 f., vom 5. Mai 2009 - BVerwG 3 B 14.09 - juris Rn. 3, vom
5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4, vom
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27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10, 5 PKH 5.10 - juris Rn. 5 ff. und vom
29. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3).
Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn sich die als rechtsgrundsätzlich
aufgeworfene Frage bei den gesetzlichen Bestimmungen, die den außer Kraft
getretenen Vorschriften nachgefolgt sind, in gleicher Weise stellt. Dies muss
jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwer-
deverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fra-
gen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden
Rechtslage zu vergleichen (Beschluss vom 5. Oktober 2009 a.a.O. m.w.N.).
Von einer offensichtlichen Parallelität der alten und neuen Rechtslage kann hier
keine Rede sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom
3. März 2011 (BVerwG 5 C 6.10 - juris Rn. 12) offengelassen, ob ein Betroffe-
ner nach der hier maßgeblichen älteren Gesetzesfassung im Fall einer aus
mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden (Gesamt-)Maßnahme verpflich-
tet war, neben der entsprechenden Angabe in einem Fortbildungsplan nach § 6
Abs.1 Satz 3 AFBG 2005 auch seine Absicht glaubhaft zumachen, die gesamte
Maßnahme tatsächlich durchführen zu wollen. Der Senat hat jedoch der Ansicht
der Vorinstanz (VGH Mannheim, Urteil vom 5. November 2009 - 12 S 662/07 -
juris Rn. 51) nicht widersprochen, dass durch die Neufassung des § 6 Abs. 1
AFBG 2009 für die Zukunft eine Klarstellung erfolgt ist. Für ein solches Ver-
ständnis spricht der Wortlaut des neuen § 6 Abs. 1 Satz 6 AFBG 2009, in dem
von einem „glaubhaft gemachten übergeordneten Fortbildungsziel“ die Rede ist.
Ferner legen die Gesetzgebungsmaterialien dieses Verständnis nahe, weil dort
mit Blick auf die vorliegenden Gesamtmaßnahmen ausgeführt wird, dass das
übergeordnete Fortbildungsziel, d.h. die Gesamtqualifikation, von Beginn an
angestrebt werden müsse und dass dies glaubhaft zu machen sei. Die An-
tragsteller und Antragstellerinnen müssten sich zu allen zur Erreichung des
übergeordneten Fortbildungsziels notwendigen Lehrgängen angemeldet haben
(BTDrucks 16/10996 S. 24). Daher liegt die Annahme nahe, dass sich die von
der Klägerin aufgeworfenen Auslegungszweifel zu § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG
2005 nur auf die alte Rechtslage beschränken und keine rechtsgrundsätzliche
Bedeutung mehr für die Zukunft haben.
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Ausgelaufenes Recht kann ferner auch dann ausnahmsweise von grundsätzli-
cher Bedeutung sein, wenn es noch für einen nicht überschaubaren Personen-
kreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer
solchen Sachlage, für die die Beschwerdeführerin darlegungspflichtig ist (vgl.
Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.), ist nichts vorgetragen und ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfrei-
heit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
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