Urteil des BVerwG vom 25.10.2006

Beweisantrag, Absicht, Verhaftung, Aufenthalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 31.06
VGH 7 S 266/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 298 957,58 € (entspricht 584 710,20 DM)
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Grundsatz- und Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) ge-
stützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Beschwerde - gegenüber der von der Vorinstanz im Gegensatz
zum Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung der Zuständigkeitsnorm des
§ 10a AsylbLG (während das Verwaltungsgericht den Beklagten unter dem Ge-
sichtspunkt des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Ausländers vor seiner
Verhaftung als örtlich zuständig angesehen hatte, hat der Verwaltungsgerichts-
hof die örtliche Zuständigkeit des Klägers für die Krankenhausbehandlung des
krebskranken russischen Staatsangehörigen B. in der Universitätsklinik F. und
die Nachfolgebehandlung in einer Rehabilitationsklinik mit der Auf-
nahme in das Klinikum M. am 23. Februar 1998 begründet und einen Rückgriff
auf frühere Zeitpunkte mit der Begründung als nicht möglich angesehen; bei
den Klinikaufenthalten des Klägers seit seiner Verhaftung und nachfolgenden
Strafhaft handle es sich nicht um einen „Übertritt“ im Sinne des § 10a Abs. 2
Satz 2 AsylbLG, vielmehr lägen insoweit mehrere selbständige Aufenthalte in
einer Einrichtung vor, und B. habe am 23. Februar 1998 einen gewöhnlichen
Aufenthalt im Gebiet der Klägerin begründet ) - als Frage von rechtsgrundsätz-
licher Bedeutung aufwirft
„Ist für die Frage, ob ein einheitlich-durchgehender Ein-
richtungsaufenthalt … vorliegt, ein bloßes Abstellen auf
objektiv gegebene räumliche/zeitliche Unterbrechungen
dieses Aufenthalts ausreichend bzw. erforderlich; oder ist
vielmehr in Fällen wie vorliegend eine wertende Betrach-
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tung und Beantwortung dieser Frage insbesondere im
Lichte des gesetzgeberischen Willens - Schutz der An-
staltsorte - … erforderlich und maßgeblich?“
rechtfertigt dies - unabhängig von den im Berichterstatterschreiben vom 5. April
2006 aufgeworfenen Fragen - nicht die Zulassung der Revision, weil das Ge-
setz eine solche einzelfallabhängige „wertende Betrachtung“ der Zuständigkeit
im Lichte des Gedankens eines Schutzes der Anstaltsorte ersichtlich nicht vor-
sieht, vielmehr der gesetzliche Umfang des Schutzes der Anstaltsorte aus den
jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere den der Kostenerstattungs-
norm des § 10b Abs. 1 AsylbLG zu Grunde gelegten Zuständigkeitsregelungen,
zu ermitteln ist. Insbesondere trifft der rechtliche Hinweis der Vorinstanz zu,
dass das Asylbewerberleistungsgesetz für die Regelung der örtlichen Zustän-
digkeit gerade keine dem § 109 BSHG entsprechende Regelung enthält, welche
im Wege der Fiktion eine Aufenthaltsbegründung in einer Einrichtung als
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Gesetzes ausschließt. Daraus ergibt sich
zur Überzeugung des beschließenden Senats notwendig, dass mit Blick auf
Einrichtungsaufenthalte auf die jeweiligen objektiven Umstände der Aufent-
haltsbegründungen abzustellen ist. Ob diese im Einzelfall zutreffend bewertet
worden sind, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern
betrifft allein die einzelfallbezogene Rechtsanwendung.
2. Soweit die Beschwerde mit der Verfahrensrüge geltend macht, der Verwal-
tungsgerichtshof hätte über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Be-
weisantrag nicht erst im Urteil, sondern durch gesonderten Gerichtsbeschluss
entscheiden müssen, trifft dies deshalb nicht zu, weil als „in der mündlichen
Verhandlung gestellter Beweisantrag“, der das Gericht nach § 86 Abs. 2 VwGO
zu einer Vorabentscheidung durch zu begründenden Beschluss zwingt, nur un-
bedingte Beweisanträge anzusehen sind, die in der mündlichen Verhandlung in
der Absicht gestellt werden, dass das Gericht eine solche Entscheidung trifft
(vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 86 Rn. 19; Eyermann/Geiger,
Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2006, § 86 Rn. 26). Ausweislich des Sit-
zungsprotokolls (Bl. 150 der Berufungsakte) hat die Klägerin den Beweisantrag
auf Vernehmung der seinerzeit behandelnden Ärzte des Klinikums zur Frage
der Behandlungsunterbrechungen bzw. Verantwortungsentlassungen nur „für-
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sorglich“, d.h. hilfsweise und ohne die Absicht gestellt, das Gericht zu einer
Vorabentscheidung im Beschlusswege zu zwingen.
Auch ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO
liegt nicht vor, weil es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des
Gerichts auf das Nichtvorliegen einer „Behandlungsunterbrechung“ bzw. von
„Verantwortungsentlassungen“ nicht ankam, sondern allein auf die Lösung der
faktischen Obhutsbeziehung des Klinikums; dies gilt auch für den Fall, dass
diese Rechtsauffassung falsch gewesen sein sollte (stRspr, vgl. nur Bundes-
verwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 -
).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kos-
tenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 6. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Dr. Franke Dr. Brunn
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