Urteil des BVerwG vom 21.10.2014
Haushalt, Bvo, Familie, Beihilfe
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 30.14
VGH 2 S 1877/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 26. Mai 2014 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 551 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung er-
hebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungs-
erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung ei-
ner bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Be-
deutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revi-
sionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantwor-
teten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
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schwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die auf-
geworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substanti-
iert auseinandersetzt (vgl. Beschluss vom 4. April 2012 - BVerwG 5 B 58.11 -
juris Rn. 2 m.w.N.). Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist
Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt einer Klärung gerade
durch die höchstrichterliche Entscheidung bedarf. Dies ist dann nicht der Fall,
wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen
Rechtsprechung und/oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Geset-
zesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne Weiteres beantworten lässt
(stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 8. Juni 2006 - BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz
442.066 § 78 TKG Nr. 1 Rn. 7 m.w.N.). An den vorstehenden Grundsätzen ge-
messen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.
a) Der Kläger möchte in Bezug auf § 10a Satz 1 Nr. 3 der Verordnung des
baden-württembergischen Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Ge-
währung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihil-
feverordnung - BVO) vom 28. Juli 1995 (GBl S. 561) i.d.F. der Verordnung vom
30. Oktober 2008 (GBl S. 407) geklärt wissen,
„ob die Bestimmung in ihrem Wortlaut, nach dem ‚die
sonst den Haushalt allein oder überwiegend führende bei-
hilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person‘ so
zu verstehen ist, dass pauschalierend, einen längeren zu-
rückliegenden Zeitraum danach zu fragen ist, welcher der
Ehepartner mehr als die Hälfte der Zeit den Haushalt führt
oder die Kinder versorgt oder ob eine Betrachtung nach
der Verteilung in kürzeren Zeiträumen von einzelnen Ta-
gen oder in einer Woche anzustellen ist“
(S. 7 der Beschwerdebegründung). Diese auf die Auslegung des Merkmals
„sonst den Haushalt allein oder überwiegend führende beihilfeberechtigte und
berücksichtigungsfähige Person“ zielende Frage rechtfertigt nicht die Zulassung
der Revision. Denn sie lässt sich auf der Grundlage der vorhanden
und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter
ohne Weiteres beantworten.
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Gemäß § 10a Satz 1 Nr. 3 BVO sind beihilfefähig die Aufwendungen für Fami-
lien- und Haushaltshilfe unter der Voraussetzung, dass die sonst den Haushalt
allein oder überwiegend führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfä-
hige Person wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 6 a
bis 9, § 10a Satz 1 Nr. 5 BVO) den Haushalt nicht weiterführen kann
(Buchst. a), im Haushalt mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind ver-
bleibt, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Buchst. b), und keine
andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an ein-
zelnen Tagen, weiterführen kann (Buchst. c). Der Verwaltungsgerichtshof hat
wie zuvor das Verwaltungsgericht angenommen, das Merkmal „sonst den
Haushalt allein oder überwiegend führende beihilfeberechtigte und berücksich-
tigungsfähige Person“ sei auf der Grundlage einer generalisierenden und typi-
sierenden Betrachtungsweise unter Einbeziehung eines längeren Zeitraums in
der jüngeren Vergangenheit zu bestimmen (UA S. 14). Diese Auslegung wird
von Wortlaut, Sinn und Zweck und der Genese des § 10a Satz 1 Nr. 3 BVO ge-
tragen.
Bereits der Wortlaut des § 10a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BVO lässt eine deutliche
Tendenz für eine entsprechende Auslegung erkennen. Das Wort „sonst“ legt
eine generalisierende und typisierende rückschauende Betrachtungsweise
nahe. Es deutet in der konkreten grammatikalischen Verwendung auf ein re-
gelmäßiges Geschehen zu anderer Zeit oder einen anderen dauernden Zu-
stand hin (vgl. Jacob und Wilhelm Grimm, Deutsches Wörterbuch, Nachdruck
1984, Bd. 16, Sp. 1744, und Duden, Das große Wörterbuch der deutschen
Sprache, 1980, Stichwort „sonst“ S. 2426), nicht hingegen auf die von der Be-
schwerde befürwortete tages- oder wochenbezogene Betrachtung, für die der
Wortlaut des § 10a Satz 1 Nr. 3 BVO auch im Übrigen keinen Anhaltspunkt lie-
fert.
Für eine generalisierende und typisierende rückschauende Betrachtungsweise
streiten auch Sinn und Zweck der Norm. Nach dem gegenwärtigen Beihilfesys-
tem wird die Beihilfe als Hilfeleistung, die die Eigenvorsorge des Beamten er-
gänzt, unabhängig von einer finanziellen Notlage gewährt, um einen bestimm-
ten Vomhundertsatz der Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfäl-
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len zu erstatten. Nach dem beihilfefähigen Leistungsprogramm sind grundsätz-
lich und zuvörderst diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die für eine medizi-
nisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Ge-
sundheit oder der Besserung oder Linderung von Leiden dient (Urteil vom
29. September 2011 - BVerwG 2 C 80.10 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 22 Rn. 19
m.w.N.). Soweit der Verordnungsgeber darüber hinaus auch solche Aufwen-
dungen als beihilfefähig bewertet, die zwar anlassbezogen sind, aber den vor-
stehenden Zielen nur mittelbar zu dienen bestimmt sind und zudem starke Be-
züge zum Bereich der privaten Lebensführung aufweisen, ist es ihm grundsätz-
lich unbenommen, zum einen die Beihilfeleistung pauschalierend auf Fallgestal-
tungen zu beschränken, die mit einem besonders starken Einschnitt in die Le-
bensführung der Familie verbunden sind, (Urteil vom 17. Oktober 1991
- BVerwG 2 C 21.90 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 6 S. 10) und zum anderen die
tatbestandlichen Voraussetzungen in einer den Anforderungen der Massenver-
waltung gerecht werdenden Weise zu regeln. Das Kriterium der alleinigen oder
überwiegenden Haushaltsführung dient dazu, die Schwere der Auswirkungen
des krankheitsbedingten Ausfalls eines Elternteils für die Weiterführung des
Haushalts als zentralen Ort der privaten Lebensführung zu bemessen. Es
scheidet diejenigen Fallgestaltungen, in denen der krankheitsbedingte Ausfall
eines Elternteils erhebliche, insbesondere auch finanzielle Auswirkungen auf
die Lebensführung der Familie zeitigt, von jenen Situationen, in denen die au-
ßerhäusliche Unterbringung typischerweise nicht zu einer erheblichen Verände-
rung innerhalb der haushaltsmäßigen und familiären Abläufe führt. Der sich an
einem längeren Zeitraum in der jüngeren Vergangenheit orientierende typisie-
rende und generalisierende Prüfungsmaßstab berücksichtigt zum einen, dass
die Verteilung der Aufgaben in einer Familie zumindest partiell der grundrecht-
lich geschützten Privatsphäre der Betroffenen zuzurechnen ist, und trägt zum
anderen dem Umstand Rechnung, dass eine auf einzelne Tage oder Wochen
individualisierte behördliche Prüfung eines jeden Antrags auf Erstattung der
Aufwendungen für Haushalts- und Familienhilfe anhand der individuellen Auf-
gaben die Möglichkeiten der Beihilfestellen bei weitem überstiege. Die von der
Beschwerde angestrebte differenzierende tages- bzw. wochenbezogene Be-
trachtung würde nicht nur einen erheblichen Dokumentationsaufwand auf Sei-
ten der Antragsteller begründen, sondern auch schwierige Fragen im Zusam-
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menhang mit der Überprüfbarkeit der betreffenden Angaben aufwerfen, die
einer zügigen Bearbeitung des Beihilfeantrages auch und gerade im Interesse
des Antragstellers nicht selten entgegenstünden. Die mit einer typisierenden
und generalisierenden Herangehensweise einhergehenden Unschärfen müssen
im Hinblick auf die Anforderungen einerzumindest insoweit
toleriert werden, als - wie hier - der Ersatz nicht von Aufwendungen, die unmit-
telbar der Wiederherstellung der Gesundheit in einem Krankheitsfall, sondern
mittelbarer Folgekosten begehrt wird, die zudem ihrer Art auch in den Bereich
der allgemeinen Lebensführung hineinreichen.
Die Genese des § 10a Satz 1 Nr. 3 BVO rechtfertigt keine abweichende Be-
trachtung. Die Regelung gründet auf der Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 1
Nr. 8 Satz 1 BVO in der vor dem 1. September 2009 geltenden Fassung des
Gesetzes vom 17. Februar 2004 (GBl S. 66). Danach waren aus Anlass einer
Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berech-
nete Familien- und Haushaltshilfe, sofern die sonst den Haushalt führende bei-
hilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen ihrer notwendigen
außerhäuslichen Unterbringung (Nummern 6 und 10a, §§ 7 bis 9) den Haushalt
nicht weiterführen kann (Buchst. a), im Haushalt mindestens ein berücksichti-
gungsfähiges Kind verbleibt, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
(Buchst. b), keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebe-
nenfalls auch an einzelnen Tagen (Buchst. c), weiterführen kann und die sonst
den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person
in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine die Jahresarbeitsent-
geltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigenden eigenen Ein-
künfte hatte (Buchst. d). Durch die Streichung der früheren Regelung zu Buch-
stabe d und die Einfügung der Wörter „allein oder überwiegend“ in Buchstabe a
hat der Verordnungsgeber erkennbar gesellschaftlichen Entwicklungen Rech-
nung getragen, deren Auswirkungen zuvor in der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts aufgezeigt worden waren. Dieses hatte in dem bereits zi-
tierten Urteil vom 17. Oktober 1991 (- BVerwG 2 C 21.90 - Buchholz 270 § 6
BhV Nr. 6 S. 10) in Bezug auf die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 8 der Allgemei-
nen Verwaltungsvorschriften des Bundes über die Gewährung von Beihilfen in
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) i.d.F. vom
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19. April 1985 (GMBl 1985 S. 290), die die Gewährung einer Familien- und
Haushaltshilfe davon abhängig machte, dass die sonst den Haushalt führende
beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht oder nur gering-
fügig erwerbstätig ist, ausgeführt, dass der Vorschriftengeber insoweit in typisie-
render Weise von der sogenannten Haushaltsführungsehe ausgegangen sei,
bei der ein Ehegatte, dem die Haushaltsführung überlassen sei, seine Verpflich-
tung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch
Führung des Haushalts erfülle und dabei nicht oder nur geringfügig erwerbstätig
sei. Den temporären Ausfall dessen, der mit seiner vollen oder ganz überwie-
genden Arbeitskraft den Haushalt führe, habe es als typischerweise besonders
starken Einschnitt in die Lebensführung der Familie bewertet, welcher den
Dienstherrn zu einer besonderen Fürsorgeleistung veranlasse. Diese Erwägun-
gen trügen indes dann nicht, wenn beide Ehegatten erwerbstätig seien und
nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass keiner der
Ehegatten die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung durchgehend über-
nehmen könne und insbesondere die Betreuung der Kinder auch an „gesunden
Tagen“ regelmäßig schon anderweitig sichergestellt werde. Dieser Wertung hat
der baden-württembergische Verordnungsgeber im Rahmen des § 10a Satz 1
Nr. 3 BVO Rechnung getragen, ohne dabei von dem Erfordernis eines beson-
ders starken Einschnitts in die Lebensführung der Familie abzugehen. Eine ge-
neralisierende und typisierende Betrachtung im Sinne des Verwaltungsge-
richtshofs steht mit der Entstehungsgeschichte im Einklang.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist schließlich in systematischer Hinsicht dahinge-
hend zu folgen, dass dem Regelungszusammenhang des § 10a Satz 1 Nr. 3
Buchst. a und c BVO zu entnehmen ist, dass dem Merkmal der alleinigen oder
zumindest überwiegenden Haushaltsführung mit Blick auf die ohnehin vorzu-
nehmende Prüfung der Kausalität der krankheitsbedingten Ortsabwesenheit
einer haushaltsangehörigen Person für die Unmöglichkeit der Weiterführung
des Haushalts die jenem zugedachte Korrektivfunktion nur bei einer typisieren-
den und generalisierenden Bestimmung der den Haushalt überwiegend führen-
den Person zukommen kann.
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b) Soweit die Beschwerde des Weiteren die Frage der
„Vereinbarkeit einer Auslegung des § 10a Satz 1 Nr. 3
BVO, [der zufolge] Beihilfe für eine Haushaltshilfe nur
dann gewährt wird, wenn ‚die sonst den Haushalt allein
oder überwiegend führende beihilfeberechtigte oder be-
rücksichtigungsfähige Person‘ erkrankt ist, und dabei pau-
schal über einen längeren zurückliegenden Zeitraum zu
fragen ist, welcher Ehepartner mehr als die Hälfte der Zeit
den Haushalt führt oder die Kinder betreut, mit dem
Grundrecht des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6
Abs. 1 GG)“
(S. 10 der Beschwerdebegründung) aufwirft, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die
Zulassung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass § 10a Satz 1 Nr. 3
BVO nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Zur Be-
gründung hat er ausgeführt, das Erfordernis, dass der erkrankte Ehegatte den
Haushalt zumindest überwiegend geführt haben muss, benachteilige die „Dop-
pelverdienerehe“ gegenüber der „Haushaltsführungsehe“ nicht in sachlich nicht
gerechtfertigter Weise. Dieses relative - vergleichende - Kriterium schließe die
Beihilfefähigkeit einer Haushaltshilfe nicht aus, wenn beide Ehegatten in mehr
als nur geringfügigem Umfang erwerbstätig seien (UA S. 18). Es begründe
vielmehr in einer Konstellation, in der die Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils
ungefähr den gleichen Umfang einnehme und die Ehegatten die Elternzeit un-
tereinander aufgeteilt hätten, einen weiteren Aufklärungsbedarf. Selbst in Situa-
tionen, in denen ein Ehegatte in erheblich geringerem zeitlichen Umfang als der
andere Ehegatte erwerbstätig sei und zudem Elternzeit in Anspruch nehme, sei
lediglich regelmäßig nach einer typisierenden und generalisierenden Betrach-
tungsweise davon auszugehen, dass er den Haushalt zumindest zum überwie-
genden Teil führe; Ausnahmen seien indes denkbar, wenn ausschließlich der
andere Ehepartner eine atypische Tätigkeit (z.B. Heimarbeit) ausübe, die es
ihm erlaube, auch während der Erwerbstätigkeit in erheblichem Umfang Aufga-
ben im Haushalt wie die Beaufsichtigung der Kinder wahrzunehmen (UA S. 16).
Mit diesen tragenden Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert
auseinander. Weder die Behauptung, in der Urteilsbegründung seien nahezu
keine Ausführungen zu dem klägerischen Vortrag zu finden, dass § 10a Satz 1
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Nr. 3 BVO nach übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten des Schutzes von
Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auszulegen sei (S. 10 der Beschwerdebe-
gründung), noch die Darlegung, die beamtenrechtliche Beihilfe werde für Fälle
einer „Doppelverdienerehe“ vollständig ausgeschlossen und nur die klassische
„Haushaltsführungsehe“ könne nach der Gesetzesauslegung des Verwaltungs-
gerichtshofes in den „Genuss“ einer Beihilfe für eine Haushaltshilfe bei Erkran-
kung des Ehepartners kommen (S. 12 und 13 der Beschwerdebegründung),
genügt dem Gebot substantiierter Auseinandersetzung. Dies gilt auch für die
Erwägung, wenn keiner der Ehepartner (eindeutig) den Haushalt „allein oder
überwiegend“ führe, bewirke der Ausfall sowohl des einen als auch des ande-
ren Ehepartners stets, dass eine Haushaltshilfe benötigt werde, weshalb inso-
weit eine doppelte Betroffenheit und Benachteiligung anzunehmen sei (S. 13
der Beschwerdebegründung).
c) Ebenso wenig ist die Revision im Hinblick auf die als rechtsgrundsätzlich
aufgeworfene Frage der
„Vereinbarkeit einer Auslegung des § 10a Satz 1 Nr. 3
BVO, ... [der zufolge] ... Beihilfe für eine Haushaltshilfe nur
dann gewährt wird, wenn ‚die sonst den Haushalt allein
oder überwiegend führende beihilfeberechtigte oder be-
rücksichtigungsfähige Person‘ erkrankt ist, und dabei pau-
schal über einen längeren zurückliegenden Zeitraum zu
fragen ist, welcher Ehepartner mehr als die Hälfte der Zeit
den Haushalt führt oder die Kinder betreut, mit ... ‚grund-
legenden Vertragsregelungen der Europäischen Gemein-
schaft‘ ... und ... ‚mit dem europarechtlichen Verbot der
mittelbaren Diskriminierung von Frauen oder von Männern
(Art. 4 i.V.m. Art. 1 [Buchst.] b [und] c der Richtlinie des
Rates vom [5. Juli] 2006 zur Verwirklichung des Grundsat-
zes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von
Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfra-
gen (ABl. L 204 vom 26. Juli 2006, kurz RL 2006/54/EG)‘“
(S. 16 und S. 14 f. der Beschwerdebegründung) zuzulassen.
Soweit ein Verstoß „gegen grundlegende Vertragsregelungen der Europäischen
Gemeinschaft“ gerügt wird, fehlt es bereits an einer hinreichenden Bezeichnung
der betreffenden Normen, gegen die § 10a Satz 1 Nr. 3 BVO verstoße. Es ist
nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich aus einer Mehrzahl
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aneinandergereihter Vorschriften diejenige herauszusuchen, mit der die streit-
gegenständliche Bestimmung nach Auffassung der Beschwerde nicht in Ein-
klang steht. Jedenfalls mangelt es an einer den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Begründung eines entsprechenden
Verstoßes gegen eine Primärrechtsnorm.
Ebenso wenig führt die Rüge der Unvereinbarkeit der Auslegung des § 10a
Satz 1 Nr. 3 BVO mit Art. 4 i.V.m. Art. 1 Buchst. b und „e“ - gemeint dürfte
Buchst. b und „c“ sein - der Richtlinie 2006/54/EG zur Zulassung der Revision.
Art. 4 der Richtlinie 2006/54/EG verbietet auc
wegen des also Regelungen, die zwar neutral formuliert und des-
halb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, die jedoch aus
Gründen, die auf demund derberuhen, (prozen-
tual) erheblich mehr Angehörige des einen Geschlechts als Angehörige des
anderen Geschlechts nachteilig betreffen. Eibe-
steht dann nicht, wenn die betreffende Regelung durch Faktoren gerechtfertigt
ist, die nichts mit eineraufgrund deszu tun haben
(vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06 - Slg. 2007, I-10573
Rn. 25 m.w.N.). Das Kriterium der alleinigen oder überwiegenden Haushaltsfüh-
rung in der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs genügt diesen Anforderun-
gen. Insoweit ist an die Ausführungen zu Sinn und Zweck des § 10a Satz 1
Nr. 3 Buchst. a BVO unter a) anzuknüpfen. Es dient dazu, die Schwere der
Auswirkungen des krankheitsbedingten Ausfalls eines Elternteils für die Weiter-
führung des Haushalts als zentralen Ort der privaten Lebensführung zu bemes-
sen, und scheidet diejenigen Fallgestaltungen, in denen der krankheitsbedingte
Ausfall eines Elternteils aufgrund der beihilferechtlich als gegeben hinzuneh-
menden generellen Organisation des Familienlebens mit einem besonders star-
ken Einschnitt in die familiäre Lebensführung verbunden ist, von jenen Situatio-
nen, in denen die außerhäusliche Unterbringung typischerweise nicht zu einer
erheblichen Veränderung innerhalb der haushaltsmäßigen und familiären Ab-
läufe führt. Das Kriterium knüpft mithin nicht an das Geschlecht der krankheits-
bedingt für die Haushaltsführung ausfallenden Person, sondern an die Intensität
der Beeinträchtigung des Familienlebens an. Da die Beihilfeleistungen unmittel-
bare Auswirkungen auf die durch die Besoldungs- und Versorgungsgesetze
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festgelegte Alimentation haben, zielt das Merkmal der alleinigen oder überwie-
genden Haushaltsführung im Lichte des Alimentationsprinzips wie auch des
Fürsorgegrundsatzes auf die Bemessung der mit der außerhäuslichen Unter-
bringung eines Elternteils einhergehende finanzielle Mehrbelastung der Beihil-
feberechtigten.
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m.
§ 52 Abs. 3 GKG.
Vormeier
Dr. Fleuß
Dr. Harms
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