Urteil des BVerwG vom 25.05.2009

Hund, Prozessrecht, Verfassungsbeschwerde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 30.09
VGH 12 S 636/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April
2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die als „Verfassungsbeschwerde“ bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil
Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen ange-
fochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entschei-
dungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Eine „Verfassungsklage“
vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Prozessrecht nicht vorgese-
hen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Hund Prof. Dr. Berlit Dr. Störmer
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