Urteil des BVerwG vom 29.04.2008

Hund, Hochschule, Verfügung, Prozessrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 30.08
OVG 11 S 37.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2007 wird
verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die von dem Antragsteller unter am 4. Juni 2007 „wegen der Unanfechtbarkeit
des Beschlusses“ zur Niederschrift erhobene weitere Beschwerde gegen den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unzulässig, weil Entscheidungen
der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden kön-
nen, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier
angefochtene Beschluss nicht. Hierauf ist der Antragsteller durch das Oberver-
waltungsgericht (Verfügung vom 4. Januar 2008) und das Bundesverwaltungs-
gericht (Schreiben vom 14. Februar 2008) hingewiesen worden. Die Äußerun-
gen des Antragstellers zu diesen Hinweisen (Schreiben vom 30. Dezember
2007), am 28. Januar 2008 und 22. Februar 2008 eingegangene undatierte
Schreiben sowie Schreiben vom 20. Februar 2008
verwaltungsgericht am 17. April 2008>) lassen zwar erkennen, dass er eine
Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht
weder wünscht noch für zulässig hält, lassen indes auch nicht mit der gebote-
nen Klarheit erkennen, dass der Antragsteller seine erhobene Beschwerde zu-
rückgenommen hat, und sind auch sonst nicht geeignet, die Gründe, die zur
Unzulässigkeit der Beschwerde führen, zu beseitigen. Die Beschwerde ist daher
durch das zur Entscheidung berufene Bundesverwaltungsgericht, das un-
geachtet der abweichenden Rechtsauffassung des Antragstellers zu den pro-
zessualen Wirkungen seiner Handlungen an das von ihm anzuwendende und
auszulegende Prozessrecht gebunden ist, zu verwerfen.
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Die Beschwerde ist weiterhin unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1
VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-
schule eingelegt worden ist (ein Prozesskostenhilfeantrag war dem Vorbringen
des Klägers auch sinngemäß im Ansatz nicht zu entnehmen). Der Kläger ist
hierauf hingewiesen worden (Schreiben vom 14. Februar 2008).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Hund Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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