Urteil des BVerwG vom 02.05.2005

Urteil vom 02.05.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 30.05 (5 PKH 16.05)
OVG 12 A 12028/04
OVG 12 E 10352/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. März 2005 wird
verworfen.
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört nicht der hier angefochtene Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz, mit dem die Beschwerde der Kläger gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2004 zurückgewiesen
sowie ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwaltes zur Beantragung der Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. November 2004 abgelehnt worden sind.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit