Urteil des BVerwG vom 08.05.2014

Entschädigung, Veröffentlichung, Kritik, Beschränkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 3.14 D
VGH 6 S 1243/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 31. Oktober 2013 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 829,55 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Sie ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) (a) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) (b) zuzulassen.
a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt ei-
ner Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung
entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im In-
teresse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klä-
rung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt
insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten
und für die Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des
revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. Beschluss vom 19. Au-
gust 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26
S. 13 ). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit
den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Fra-
ge von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinan-
dersetzt (vgl. Beschluss vom 4. April 2012 - BVerwG 5 B 58.11 - juris Rn. 2
m.w.N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der
erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Ge-
sichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeu-
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tung haben (Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - NJW 1993,
2825 <2826>).
Der Kläger wendet sich in weiten Teilen seiner Beschwerdebegründung in der
Art einer Berufungsbegründung mit tatsächlichen und rechtlichen Einwänden
gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, ohne Gründe zu be-
zeichnen, die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein die Zulassung der Revision
rechtfertigen können. So verhält es sich insbesondere bei den Erwägungen des
Klägers, mit denen er der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs entgegentritt,
der Rechtsstreit habe keine besondere, gerade die Verfahrensbeschleunigung
erfordernde Bedeutung aufgewiesen. Aber auch dort, wo sich seinem Vorbrin-
gen bei wohlwollender Auslegung jedenfalls im Ansatz die Darlegung eines ge-
setzlich vorgesehenen Revisionsgrundes entnehmen lässt, ist seiner Be-
schwerde kein Erfolg beschieden.
aa) So verhält es sich hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen
Frage,
„ob die Regelung des § 198 GVG auch auf einzelne Ver-
fahrensabschnitte anwendbar ist und diese isoliert einer
Entschädigung zugänglich sind“.
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren schon nicht stellen, da
dem angegriffenen Urteil nicht die Feststellung zugrunde liegt, dass der Kläger
seine auf die Entschädigung des immateriellen Nachteils gerichtete Klage im
Antrag auf einen Verfahrenszug, namentlich das Berufungsverfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof, beschränkt hat. Der Kläger hat nach den Feststellun-
gen des Verwaltungsgerichtshofs vielmehr ohne Bezugnahme auf eine be-
stimmte Verfahrensstufe beantragt, ihm eine Entschädigung von 1 600 € zu
zahlen. Lediglich aus der Klagebegründung ergibt sich, dass er der Sache nach
nur die Dauer des Berufungsverfahrens für unangemessen hält. Das erlaubt
aber nicht den Schluss, dass der Kläger das im Zeitpunkt der Erhebung der
Entschädigungsklage über die erste und zweite Instanz geführte Verfahren al-
lein bezüglich der Dauer des Berufungsverfahrens als überlang angegriffen und
nur hierfür Entschädigung verlangt hat.
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Dessen ungeachtet ist die Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zwischenzeitlich geklärt. Mit Urteil vom 27. Februar 2014
(BVerwG 5 C 1.13 D - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris
Rn. 11 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass zwischen der
prozessrechtlichen Zulässigkeit der Beschränkung des Anspruchs auf Entschä-
digung des immateriellen Nachteils auf einen Verfahrenszug und dessen mate-
riell-rechtlichem Bezugsrahmen zu differenzieren ist. Prozessual ist die Be-
schränkung des Anspruchs auf Ausgleich des immateriellen Nachteils auf einen
Verfahrenszug zulässig, da sie einen abtrennbaren Teil des Entschädigungsan-
spruchs wegen unangemessener Dauer eines über mehrere Instanzen geführ-
ten Gerichtsverfahrens darstellt. Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen für die
Frage, ob sich die Verfahrensdauer als angemessen im Sinne von § 198 Abs. 1
Satz 1 GVG darstellt, ist die Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens, auch
wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt
worden ist.
bb) Das Vorbringen der Beschwerde,
„die grundsätzliche Bedeutung [liege] darin, dass die
Merkmale, nach denen die unangemessene Dauer eines
Verfahrens zu bestimmen ist, höchstrichterlich noch nicht
formuliert und konkretisiert wurden“,
genügt schon nicht den an die Grundsatzrüge zu stellenden Darlegungsanfor-
derungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn damit wird schon keine kon-
krete Rechtsfrage formuliert.
Sollte das Vorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass die Revision hin-
sichtlich der Frage zuzulassen sei, nach welchen Merkmalen die unangemes-
sene Dauer eines Verfahrens zu bestimmen ist, so käme eine Zulassung nicht
in Betracht, da diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts bereits geklärt ist. Das Gericht hat entschieden, dass die Verfahrensdauer
unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, wenn eine insbe-
sondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Ge-
wichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt,
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dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Ver-
pflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss
zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob Verzögerungen, die
durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des
dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt
sind. Im Rahmen dieser Prüfung ist auf die Grundsätze zurückzugreifen, wie sie
in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf
effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und zum Justizgewährleistungs-
anspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entwickelt wurden. Danach
muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Be-
rücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als
sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Bei der Be-
messung der Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens ist zu be-
rücksichtigen, wie das Gericht das Verfahren geführt hat und ob und in wel-
chem Umfang ihm Verfahrensverzögerungen zuzurechnen sind (Urteile vom
11. Juli 2013 - BVerwG 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 = Buchholz 300 § 198
GVG Nr. 1, jeweils Rn. 37 ff. und - BVerwG 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198
GVG Nr. 2 Rn. 17 ff. sowie vom 27. Februar 2014 - BVerwG 5 C 1.13 D - zur
Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris Rn. 18, jeweils m.w.N.; vgl.
ferner BVerfG, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013,
3630 <3631 f.>).
Die Beschwerde legt nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügenden Weise dar, dass und inwieweit weiterer rechtsgrundsätzli-
cher Klärungsbedarf besteht.
cc) Die Beschwerde kann auch nicht mit der von ihr für grundsätzlich bedeut-
sam gehaltenen Frage,
„ob die Gerichte von Amts wegen das Verfahren zeitge-
recht zu betreiben und zu entscheiden haben oder ob ein
Nichthinweis auf die besondere Bedeutung zu einem An-
spruchsverlust nach § 198 GVG führt“,
die Revisionszulassung erreichen.
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Die Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil der
Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt hat, dass die Gerichte von Amts
wegen verpflichtet sind, das Verfahren zeitgerecht zu betreiben. Vielmehr ist
seinen Ausführungen zur Bedeutung des Verfahrens für den Kläger bei ver-
ständiger Würdigung zu entnehmen, dass er die Gerichte von Amts wegen für
verpflichtet hält, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Ver-
fahrens zu bemühen, und sich diese Pflicht mit zunehmender Verfahrensdauer
verdichte (vgl. S. 15 UA). Die hier in Rede stehende Frage wäre in einem Revi-
sionsverfahren nicht entscheidungserheblich.
dd) Einzelfallbezogene Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung
und Rechtsanwendung verleiht einer Rechtssache nicht dadurch grundsätzliche
Bedeutung, dass sie in das Gewand einer Grundsatzrüge gekleidet wird. So
verhält es sich hinsichtlich der sinngemäß aufgeworfenen Frage,
wer die Darlegungs- und Feststellungslast für strukturelle
Ausstattungsdefizite in der Justiz trage.
Das in diesem Zusammenhang unterbreitete Vorbringen stellt sich der Sache
nach als Kritik an der sachlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar, so-
weit der Verwaltungsgerichtshof andere Verfahren als dringlicher gewertet und
in dem Wechsel des Vorsitzes des Senats keinen dem Staat zuzurechnenden
Organisationsmangel gesehen hat, wodurch er zu der nach Ansicht der Be-
schwerde unzutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die dadurch bedingten Verzö-
gerungen seien dem beklagten Land nicht zuzurechnen (vgl. S. 16 ff. UA). Da-
mit kann eine Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung nicht begründet
werden.
ee) Die Zulassung der Revision wegen der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfe-
nen Frage,
„ob“ vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten „ebenfalls
unter den Bereich des § 198 GVG fallen oder ob hier in
Fällen der Nichtbescheidung vom Kläger verlangt, sofort
einen unbedingten Klageauftrag zu erteilen und im Rah-
men des unbedingten Klageauftrags außergerichtlich nicht
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gesondert honorarrechtlich zu würdigen außergerichtliche
Kosten geltend machen kann“,
scheidet schon deshalb aus, weil sie sich - soweit sie überhaupt nachvollzieh-
bar ist - dem Verwaltungsgerichtshof nicht gestellt hat. Er hat offengelassen, ob
die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung überhaupt im Rahmen des
§ 198 GVG geltend gemacht werden können oder ob dies von vornherein nicht
der Fall ist, weil die gesetzliche Regelung eine außergerichtliche Geltendma-
chung nicht verlangt (vgl. S. 21 f. UA). Eine Rechtsfrage, die für den Verwal-
tungsgerichtshof nicht entscheidungserheblich war, kann nicht zur Zulassung
der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (stRspr, z.B. Beschluss
vom 13. August 2008 - BVerwG 6 B 38.08 - juris Rn. 4 m.w.N.).
Im Übrigen ist die Frage inzwischen durch das Urteil vom 27. Februar 2014
(BVerwG 5 C 1.13 D - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris
Rn. 40) geklärt. Danach stellen die notwendigen Anwaltskosten für die vorpro-
zessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs eine Vermögenseinbuße
und damit einen materiellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG
dar (vgl. BTDrucks 17/3802 S. 19). Sie sind insbesondere auch adäquate Folge
der unangemessenen Verfahrensdauer. Zwar besteht keine gesetzliche Pflicht,
den Entschädigungsanspruch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils
haftenden Rechtsträger außergerichtlich geltend zu machen. Die Verfahrensbe-
teiligten sind aber nach allgemeinen Grundsätzen berechtigt, dies zu tun (vgl.
BTDrucks 17/3802 S. 22).
b) Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Ver-
fahrensfehlers zuzulassen. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsge-
richt habe das Verfahren aussetzen müssen, da sich erst nach Fortgang und
Abschluss des Ausgangsrechtsstreits entscheiden lasse, ob und inwieweit von
dessen unangemessener Dauer auszugehen sei.
Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründen-
den Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan
wird. Die Pflicht zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüs-
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sige Darlegung einer Verfahrensrüge (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, vom 1. De-
zember 2000 - BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60
S. 18 f., vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 308 S. 15 und vom 28. November 2011 - BVerwG 5 B 55.11 - juris
Rn. 2).
An einer entsprechenden Darlegung eines Verfahrensmangels fehlt es hier. Ob
das hier maßgebliche Berufungsverfahren an dem geltend gemachten Verfah-
rensmangel leidet, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts von dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts
aus zu beurteilen, auch wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa Urteil
vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> =
Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58).
Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, der Zulässigkeit einer Ent-
schädigungsklage stehe der Umstand, dass das Ausgangsverfahren noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen sei, dann nicht entgegen, wenn erstens in den be-
reits vor den Gerichten des beklagten Landes erst- und zweitinstanzlich abge-
schlossenen Verfahren eine Verzögerung eingetreten sein könne und zweitens
diese einen Nachteil bewirkt haben könne, die bzw. der auch nicht durch eine
zügige Verfahrensführung vor dem obersten Bundesgericht „ausgeglichen“ wer-
den könne (S. 9 UA). Dies zugrunde gelegt, bedurfte es einer Verfahrensaus-
setzung erst recht nicht, wenn es - wie von dem Verwaltungsgerichtshof ange-
nommen - bereits an einer in die Haftungsverantwortung des beklagten Landes
fallenden unangemessen langen Verfahrensdauer fehlt (S. 10 UA). Eine etwai-
ge Verzögerung in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht würde
nichts an der mangelnden Haftungsverantwortung des Beklagten ändern.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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3. Die Kostenentscheidung gründet auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß
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