Urteil des BVerwG vom 22.02.2012

Bvo, Zukunft, Zahl, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 3.12
OVG 2 A 10663/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 19. August 2011 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 380,98 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der
allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt
nicht vor.
Der Kläger hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie der Begriff der „An-
wendung“ des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in § 5a Abs. 3 der Bei-
hilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 1. August 2006 (GVBl
S. 303) in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. September 2009
(GVBl S. 333 - im Folgenden: BVO 2009) auszulegen ist.
Diese Frage betrifft zwar gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 2
BRRG revisibles Recht. Sie rechtfertigt jedoch die Zulassung der Revision we-
gen grundsätzlicher Bedeutung schon deswegen nicht, weil § 5a Abs. 3 BVO
2009 durch § 67 Abs. 2 Nr. 1 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom
22. Juni 2011 (GVBl S. 199 - im Folgenden: BVO 2011) aufgehoben worden ist.
Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache
jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fra-
gen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungwei-
send zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B
17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 und vom 27. Oktober 2010 - BVerwG
5 B 18.10, 5 PKH 5.10 - juris Rn. 5 jeweils m.w.N.).
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Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn sich die als rechtsgrundsätzlich
aufgeworfene Frage bei den gesetzlichen Bestimmungen, die den außer Kraft
getretenen Vorschriften nachgefolgt sind, in gleicher Weise stellt. Dies muss
jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwer-
deverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fra-
gen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden
Rechtslage zu vergleichen (Beschluss vom 5. Oktober 2009 a.a.O. m.w.N.).
Daran fehlt es. Von einer offensichtlich gleichgelagerten Rechtslage kann schon
deswegen keine Rede sein, weil die §§ 24, 26 BVO 2011 die beihilferechtliche
Abrechnung von Krankenhausleistungen völlig neu geregelt haben und weil die
ähnlich lautende Formulierung in § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO 2011 in einem grund-
legend neuen Kontext steht.
Eine weitere Ausnahme von dem genannten Grundsatz ist zwar auch dann zu
machen, wenn das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren
Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorlie-
gen einer solchen Sachlage ist allerdings der Beschwerdeführer darlegungs-
pflichtig (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz
310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Klä-
ger dafür nichts vorgetragen und die Beklagte hat das Vorliegen einer nen-
nenswerten Zahl von Altfällen bestritten.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Vormeier Dr. Häußler Dr. Fleuß
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