Urteil des BVerwG vom 10.04.2008

Richteramt, Hund, Verordnung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 3.08 (5 C 10.08)
VGH 12 B 07.888
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Ur-
teil vom 25. Oktober 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des gerichtskostenfrei-
en Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Anforderungen an
eine förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme zum beruflichen Aufstieg nach
§ 2 Abs. 1 AFBG, insbesondere an das Vorliegen eines „vergleichbaren bun-
des- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschlusses oder eines sonstigen
Nachweises über eine entsprechende berufliche Qualifikation“ im Sinne von § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG, geben.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 10.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
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ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Hund Dr. Franke Prof. Dr. Berlit