Urteil des BVerwG vom 10.07.2007

Entschädigung, Unternehmen, Grundstück, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 3.07
VG 22 A 474.02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
13. Oktober 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu folgenden Anteilen: die Kläger zu 1 und 2 zu 32,56 %,
die Klägerinnen zu 3 und 4 zu 31,90 %, die Kläger zu 5
bis 13 zu 9,28 %, die Klägerin zu 5 zu weiteren 17,35 %
und die Kläger zu 14 bis 19 zu 8,91 %.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Ob die Beschwerden der Kläger zu 14 bis 19 wegen Versäumung der Frist zur
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) un-
zulässig sind und auch ein Wiedereinsetzungsgrund unter Berufung auf § 6
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Abs. 6 VermG ausscheidet, bedarf keiner abschließenden Prüfung und Ent-
scheidung.
Die Beschwerden sind - bei unterstellter Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet.
Die Beschwerdevorbringen führen auf keinen Revisionszulassungsgrund i.S.v.
§ 132 Abs. 2 VwGO. Weder im Hinblick auf die Urteilsgründe unter 2. (UA
S. 10 f.) noch im Hinblick auf die Urteilsgründe unter 3. (UA S. 11 ff.) treffen die
Behauptungen der Beschwerden zu, das Verwaltungsgericht sei von einschlä-
giger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO), (nur) in dem angestrebten Revisionsverfahren werde es
zur Klärung rechtsgrundsätzlich bedeutsamer klärungsfähiger und -bedürftiger
Rechtsfragen des Bundesrechts kommen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und dem
angefochtenen Urteil hafteten Verfahrensmängel an (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO).
1. Die zu den Urteilsgründen unter 2. (UA S. 10 f.) vorgebrachten Beschwerde-
gründe richten sich gegen den entscheidungstragenden rechtlichen Ansatz des
Verwaltungsgerichts, dass ein (verwertbarer) Ersatzeinheitswert i.S.v. § 4
Abs. 2 Satz 1 EntschG, welcher gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG entsprechend
anzuwenden ist, nicht vorliegt, falls er nicht i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 EntschG
nach den Regeln des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes „ermittelt“
und festgesetzt worden ist. Weil sich dieser rechtliche Standpunkt
auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens als zutreffend erweist,
müssen die hierzu erhobenen Zulassungsrügen erfolglos bleiben. Auch weicht
das Verwaltungsgericht insoweit nicht von der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts ab. Die von den Klägern angeführten Urteile vom 27. Mai
2002 - BVerwG 3 C 2.02 - (Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 1) und vom
16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 - (Buchholz 428.41 § 4 EntschG
Nr. 2) betreffen nicht die Frage der Verwendbarkeit von Ersatzeinheitswerten,
die im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz zu-
nächst ermittelt, aber in der Folge nicht aufrechterhalten worden sind.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass § 4 Abs. 2 Satz 1
EntschG hinsichtlich des Merkmals eines Ersatzeinheitswerts an die Bestim-
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mungen der - für sich gesehen in § 2 Satz 5 NS-VEntschG nicht für entspre-
chend anwendbar erklärten - Vorschrift des § 4 Abs. 1 EntschG anknüpft. Nach
Satz 1 ist als Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen bei
Fehlen eines Einheitswertes auch ein nach dem Beweissicherungs- und Fest-
stellungsgesetz ermittelter Ersatzeinheitswert maßgeblich; er wird nach Satz 2
dem zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen von der
Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die Sätze 1 und 2 gel-
ten nach Satz 3 nicht, wenn Wiederaufnahmegründe i.S.d. § 580 ZPO vorlie-
gen.
Aus diesen Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 EntschG folgert das Verwal-
tungsgericht in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zu Recht, dass bei der
entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 2 EntschG für eine in der NS-Zeit
erfolgte Unternehmensschädigung der angestrebte Zweck der Verfahrensver-
einfachung und -beschleunigung, der mit dem Verweis auf einen in einem an-
deren Verfahren ermittelten Ersatzeinheitswert verbunden sein soll, nur dann
erreicht werden kann, wenn dieser Ersatzeinheitswert bestands- bzw. rechts-
kräftig festgesetzt worden ist (vgl. neben den im Urteil mitgeteilten Kommentar-
stellen etwa auch Hirschinger, in: Das Deutsche Bundesrecht, Kommentar zum
Entschädigungsgesetz, V F 58, § 4, S. 29). Denn eine Verfahrensvereinfachung
und -beschleunigung kann im Entschädigungsverfahren mit Hilfe eines in einem
anderen Verfahren ermittelten Ersatzeinheitswerts nur erzielt werden, wenn
dieser Ersatzeinheitswert im Entschädigungsverfahren nicht mehr oder allen-
falls unter den erschwerten Voraussetzungen nach § 580 ZPO in Frage gestellt
werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn - wie hier - ein im Verlaufe des Ver-
fahrens nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz zwischenzeitlich
einmal errechneter Ersatzeinheitswert nicht Gegenstand einer abschließenden
unanfechtbaren Entscheidung geworden ist. Somit besteht nämlich die Gefahr,
dass über die Verwertbarkeit solcher unverbindlich angenommener Ersatzein-
heitswerte im Entschädigungsverfahren (weiter) gestritten wird, was die vom
Gesetzgeber beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung verfehlt.
Ist das Verwaltungsgericht danach zu Recht davon ausgegangen, dass ein ver-
bindlicher Ersatzeinheitswert nach § 2 Satz 5 NS-VEntschG, § 4 Abs. 2
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EntschG fehlt, können die Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, das
Verwaltungsgericht habe sich mit „wesentlichen Argumentationslinien“ zur Not-
wendigkeit eines Rückgriffs auf den Ersatzeinheitswert nicht auseinanderge-
setzt. Insoweit greift die Beschwerde in Wahrheit im Gewande der Gehörsrüge
die materielle Rechtsauffassung und die zu ihrer Begründung angestellten Er-
wägungen an. Damit lässt sich ein Gehörsverstoß nicht begründen.
2. Entsprechendes gilt für die Divergenz-, Grundsatz- und Gehörsrüge im Hin-
blick auf die Ausführungen unter 3. der Urteilsgründe (UA S. 11 ff.):
a) Mit seiner entscheidungstragenden rechtlichen Auffassung, die Verweisung
auf § 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 EntschG in § 2 Satz 5 NS-VEntschG betreffe
nur Fälle der Entschädigung für Grundvermögen sowie land- und forstwirt-
schaftliches Vermögen nach § 3 EntschG, nicht aber Fälle nach § 4 EntschG
(Entschädigung für Unternehmen), setzt sich das Verwaltungsgericht nicht in
Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2006
- BVerwG 5 C 2.06 - (Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 2). Denn dieses
Urteil befasst sich nicht mit der Frage der Hinzurechnung eines Abgeltungsbe-
trages auf den Einheitswert, sondern ausschließlich mit der Bewertung langfris-
tiger Verbindlichkeiten, welche auf einem Betriebsgrundstück lasten.
Im Übrigen durfte das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass § 2 NS-
VEntschG sowohl Regeln für die Grundstücks- als auch für die Unternehmens-
entschädigung enthält und dementsprechend Satz 5 u.a. die entsprechende
Geltung des § 4 Abs. 2 bis 4 EntschG bestimmt, bedenkenfrei ableiten, bei der
entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 2 EntschG solle es mit den darin ent-
haltenen Bezugnahmen auf § 3 Abs. 3 und 4 EntschG sein Bewenden haben.
Deshalb ist in Fällen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz, in denen
für das zu entschädigende Unternehmen kein verwertbarer Einheitswert oder
Ersatzeinheitswert vorhanden ist, bei einer Reinvermögensbewertung § 3
Abs. 1 EntschG ebenso wenig entsprechend anzuwenden wie § 3 Abs. 2
EntschG. Auch das ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und erfordert
nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens.
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Soweit speziell § 3 Abs. 1 Satz 2 EntschG im Zusammenhang der Entschädi-
gung für Grundstücksvermögen dem Umstand Rechnung trägt, dass Grundstü-
cke seit 1926 wegen der Belastung mit der so genannten Hauszinssteuer be-
sonders niedrig bewertet worden sind und deren spätere Ablösung sich wert-
steigernd ausgewirkt haben kann (vgl. Hirschinger, a.a.O., § 3 S. 27), zwingt
dies im Übrigen im vorliegenden Zusammenhang einer Entschädigung für Un-
ternehmen selbst dann nicht zu einer entsprechenden Anwendung von § 3
Abs. 1 Satz 2 EntschG, wenn es - wie im Streitfall - darum geht, auch mit Hilfe
von Einheitswerten, die für Betriebsgrundstücke vorliegen, zu einer angemes-
senen Unternehmensentschädigung auf dem Wege der Reinvermögensermitt-
lung zu gelangen (im Ergebnis ebenso Motsch/Weiß/Hohmeyer, in: Rädler u.a.,
Vermögen in der ehemaligen DDR, § 2 NS-VEntschG, 33. Erg.Lfg., Rn. 47);
abgesehen davon steht hier noch nicht einmal fest, für die Betriebs-
grundstücke jemals Abgeltungsbeträge i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 EntschG „ent-
richtet worden“ sind (vgl. a.a.O. Rn. 15 f.).
Auch im vorliegenden Zusammenhang ist die Rüge einer Verletzung des recht-
lichen Gehörs in Wahrheit lediglich ein Angriff auf die gegenteilige Rechtauffas-
sung des Verwaltungsgerichts, das nicht alle Gegenargumente im Einzelnen
bescheiden muss.
b) Ebenfalls Entsprechendes gilt für die im Hinblick auf die Urteilsgründe unter
3. c) (UA S. 13) angebrachte Divergenz- und Grundsatzrüge.
Zu Recht macht die Beklagte in ihrer Erwiderung geltend, dass das von der Be-
schwerde herangezogene Urteil vom 27. Juli 2006 (a.a.O.) nicht zu der Frage
ergangen ist, ob eine Darlehensverpflichtung, die zwar dem Unternehmen, nicht
aber Betriebsgrundstücken des Unternehmens zuzuordnen ist (namentlich nicht
i.S.v. § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG „an solchem Vermögen dinglich gesichert
war“), in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 4 EntschG unberücksichtigt
bleiben muss, weil sie in der Zeit nach dem 15. September 1935 entstanden ist.
Vielmehr war entscheidungserheblich die Frage, ob im Zusammenhang einer
Unternehmensentschädigung langfristige Verbindlichkeiten,
, nach § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG (auch) dann
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nicht oder nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind, wenn kein verwertbarer Ein-
heitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden und demzufolge der Wert des Be-
triebsgrundstücks nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG festzustellen ist. Nur
diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. mit den von den Klägern
herangezogenen Begründungssätzen bejaht, was es ausschließt, sie auf Fälle
wie den vorliegenden zu übertragen.
Im Übrigen ist bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 8.98 - (VIZ 1999, 476) der wesentliche Bedeu-
tungsgehalt der hier in Rede stehenden Maßgaberegelung geklärt. Danach fin-
det § 3 Abs. 4 EntschG mit der Maßgabe Anwendung, dass die in der Zeit vom
15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten unberück-
sichtigt bleiben und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises
eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt
der Schädigung valutierenden Nennwertes abgezogen werden. In diesem Urteil
hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, die im Vermittlungsausschuss
eingefügte Regelung verfolge zwar das Ziel, dass die entsprechenden Ent-
schädigungen nach dem Nettoprinzip zu erfolgen hätten und deshalb langfristi-
ge, im Zusammenhang mit dem zu entschädigenden Grundstück stehende
Verbindlichkeiten entschädigungsmindernd zu berücksichtigen seien, weil sie
die entschädigungsfähige Substanz minderten, dass aber solche Belastungen,
die nach geschichtlichem Erfahrungswissen zumindest in aller Regel verfol-
gungsbedingt entstanden waren bzw. nicht in der üblichen Weise getilgt werden
durften, nicht oder höchstens zur Hälfte als entschädigungsmindernd in Abzug
zu bringen sind („diskriminierende Belastungen“).
Ebenso wenig wie dem Urteil vom 27. Juli 2006 (a.a.O.) sind dem Urteil vom
18. Februar 1999 Maßstäbe für die im Streitfall bedeutsame Frage zu entneh-
men, ob langfristige Verbindlichkeiten, die keinem Grundstück (sei es ein Be-
triebs- oder sonstiges Grundstück) zuzuordnen sind und daher nicht die ent-
schädigungsfähige Substanz eines Grundstücks vermindert haben können, in
ähnlicher Weise nicht oder nur teilweise in Abzug zu bringen sind. Dem Rege-
lungsgeflecht in § 2 NS-VEntschG einerseits und § 3 Abs. 4 EntschG anderer-
seits kann ein entsprechender Wille des Gesetzes jedenfalls nicht entnommen
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werden, weil § 3 Abs. 4 EntschG sowie die auf § 3 Abs. 4 EntschG bezogene
Regelung in § 2 NS-VEntschG nach ihrem Wortlaut und Zweck auf Grundstü-
cke oder vergleichbares unbewegliches Vermögen und hierauf bezogene Be-
lastungen zugeschnitten sind (vgl. auch § 2 Satz 7 NS-VEntschG). Auch der
Verfassung ist kein Gebot zu entnehmen, bei der Entschädigung sonstiger
Vermögenswerte sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkei-
ten, die verfolgungsbedingt sein , nicht oder nur zur Hälfte in Abzug zu
bringen.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat gemäß § 133
Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus
§ 52 Abs. 4 GKG, § 5 ZPO unter Zugrundelegung der beim Verwaltungsgericht
zuletzt gestellten und bezifferten Anträge (vgl. UA S. 7 f.: 153 049,74 € +
87 678,38 € + 81 561,28 € + 43 635,29 € + 41 881,72 € + 62 288,15 € =
470 094,56 € zuzüglich Zinsen). Dabei kann offenbleiben, ob die Streitwert-
höchstgrenze von 500 000 € für Ansprüche nach dem Vermögensgesetz im
Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 4 NS-VEntschG entsprechend oder unmittelbar an-
zuwenden ist.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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