Urteil des BVerwG vom 25.01.2006

Überprüfung, Erstellung, Korrespondenz, Abgrenzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 3.06
OVG 2 A 4516/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg; das Beschwerdevorbringen
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision unter dem allein geltend gemachten
Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
"durch welche Umstände ein Bekenntnis auf 'vergleichbare Weise' im Sinne von
§ 6 Abs. 2 S. 1 BVFG gekennzeichnet ist, wenn der Betreffende zuvor eine
- unbeachtliche Nationalitätenerklärung - zu einer nichtdeutschen Bevölke-
rungsgruppe abgegeben hatte, insbesondere welche Anforderungen dann an
die öffentliche Präsentation kultureller Merkmale wie feiern deutscher Feste und
Feiertage wie Weihnachten, Pfingsten, Ostern und Silvester und öffentliche
Selbstbezeichnung als deutscher Volkszugehöriger, so dass dies einer unbe-
stimmten Vielzahl außenstehender Dritte bekannt wurde, zu stellen sind".
Diese Rechtsfrage sei bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
noch nicht konkret geklärt worden; in den von der Vorinstanz genannten Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 (BVerwG 5 C 14.03
119, 188>, BVerwG 5 C 40.03 und BVerwG 5 C 41.03
holz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104) sowie dem Beschluss vom 8. Februar 2005 (BVerwG
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5 B 128.04 ) werde lediglich grundsätzlich auf das Erfordernis der Darlegung
eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise hingewiesen und es müssten
"klare Leitlinien gefunden werden, um ein lediglich nach innen wirkendes kultu-
relles Bekenntnis zur deutschen Bevölkerungsgruppe abzugrenzen von nach
außen wirkenden Bekenntnishandlungen, die im privaten Bereich wurzeln, aber
Öffentlichkeitscharakter im Sinne eines Bekenntnisses haben".
Diese Fragen und Darlegungen rechtfertigen die Zulassung der Revision
nicht. Damit ist zwar in allgemeiner Weise das grundsätzliche Problem einer Abgren-
zung zwischen einer lediglich nach innen wirkenden Betätigung kultureller Prägungen
und Merkmale wie dem Feiern deutscher Fest- und Feiertage und nach außen
wirkenden Handlungen mit Bekenntnischarakter angesprochen, doch betrifft dies
schon nach der Formulierung der Frage die einzelfallbezogene Würdigung des
Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt, ob die Öffentlichkeitswirksamkeit der Hand-
lungen nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung
entspricht und sie in einer der Nationalitätenerklärung nahe kommenden Weise über
das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sind. Für die von der Kläge-
rin zu 1 im Einzelnen vorgetragenen Umstände wie den Gebrauch der deutschen
Sprache, Beachtung deutscher Bräuche, Hören deutscher Radiosendungen und Kor-
respondenz mit deutschen Schülern hat das Oberverwaltungsgericht die Bedeutung
und Aussagekraft eines der Nationalitätenerklärung gleichkommenden Verhaltens
verneint, ohne dass insoweit ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf erkennbar
würde. Das Gleiche gilt für die rechtliche Bewertung der von der Klägerin zu 1 für die
Zeit bis in die 90-er Jahre vorgetragenen gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen
Aktivitäten, welche nach Auffassung der Vorinstanz für ein Bekenntnis auf vergleich-
bare Weise nicht ausreichen bzw. nicht hinreichend konkretisiert sind. Die Bemü-
hungen um eine Änderung des ukrainischen Nationalitäteneintrags im ersten In-
landspass aus dem Jahre 1979 schließlich hat die Vorinstanz als zu spät und zu we-
nig nachhaltig angesehen, um für den gesamten Zeitraum zwischen Bekenntnisfä-
higkeit und Verlassen der Aussiedlungsgebiete von einem durchgängigen Bekenntnis
auf der Nationalitätenerklärung vergleichbare Weise ausgehen zu können. Soweit die
Nichtzulassungsbeschwerde von einer Revision über die in rechtsgrundsätzlicher
Hinsicht bereits in den genannten Entscheidungen geklärten Anforderungen an ein
(durchgängiges) Bekenntnis bzw. ein Bekenntnis auf der Nationalitätenerklärung
vergleichbaren Weise hinaus die Erstellung allgemeiner "Leitlinien" erwartet, welche
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nach Art normauslegender Verwaltungsvorschriften eine Auflistung und Bewertung
von Verhaltensweisen vornehmen, welche als ein Bekenntnis "auf vergleichbare
Weise" in Betracht kommen, ist dies nicht Aufgabe der revisionsgerichtlichen Über-
prüfung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Dr. Franke