Urteil des BVerwG vom 21.04.2004

Allein Erziehende Mutter, Ausbildung, Eltern, Sozialhilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 3.04 (5 PKH 4.04)
OVG 12 LC 4/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 23. Oktober 2003 wird verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden
ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hinge-
wiesen worden.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsver-
folgung in der Sache selbst keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zu-
zulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Ge-
meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesver-
fassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Ent-
scheidung beruhen kann.
Ein solcher Zulassungsgrund ist weder dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen noch
sonst ersichtlich.
1. Die 33jährige Klägerin, allein erziehende Mutter von zwei zwölf und sechs Jahre
alten Kindern, begehrt - nach einer vorausgegangenen Ausbildung zur Erzieherin -
für ihr im Oktober 1999 aufgenommenes Diplomstudium der Sozialpädagogik eltern-
unabhängige Förderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG (fünfjährige Erwerbstä-
tigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei Beginn des Ausbildungsabschnitts)
gemäß Nr. 11.3.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV) in
Anrechnung von Kindererziehungszeiten. In den insoweit ablehnenden Bescheiden
(Bescheid vom 11. April 2001, Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2002) ist aus-
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geführt, dass die Klägerin selbst bei Berücksichtigung der von ihr geleisteten 5 Mo-
nate "freiwilliges soziales Jahr", bei voller Anrechnung aller Erwerbstätigkeiten und
der Zeiten ausschließlicher Kinderbetreuung maximal auf 57 Monate als Erwerbs-
tätigkeit anzurechnender Zeit, aber nicht auf die notwendigen 5 Jahre komme.
Mit der Klage begehrt die Klägerin, die Förderung unter Anrechnung des Einkom-
mens ihrer Eltern (§ 11 Abs. 2 BAföG) einschließlich Vorausleistungen nach § 36
BAföG erhalten hat, elternunabhängige Förderung in Anrechnung weiterer Erzie-
hungszeiten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil selbst bei An-
rechnung der Zeiten ausschließlicher Kindererziehung die vorausgesetzte fünfjährige
Erwerbstätigkeit nicht erreicht werde, sondern nur bei anteiliger Berücksichtigung von
Erziehungszeiten während des Studiums bzw. der Ausbildung zur Erzieherin, wofür
es keine Grundlage gebe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung im Wesent-
lichen mit der Begründung zurückgewiesen, (1.) die verschiedenen Erwerbstätigkei-
ten der Klägerin seien bloße Gelegenheitsarbeiten gewesen, denen kein existenzsi-
chernder Charakter zukomme; (2.) Ausbildungszeiten könnten nicht als Erwerbstä-
tigkeit angerechnet werden, auch wenn der Auszubildende sich in dieser Zeit selbst
habe unterhalten können; (3.) die von der Klägerin geleisteten fünf Monate "freiwilli-
ges soziales Jahr" könnten nicht angerechnet werden, weil das Gesetz eine Ver-
pflichtung zur Leistung von mindestens sechs Monaten voraussetze; (4.) auch die
Kindererziehungszeiten könnten bei der allein erziehenden Klägerin nicht gemäß
Nr. 11.3.6 BAföGVwV angerechnet werden, weil sie in dieser Zeit keine elternunab-
hängige Stellung erlangt habe und nicht - wie § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BAföG
für eine elternunabhängige Ausbildungsförderung voraussetze - in der Lage gewesen
sei, sich aus dem Ertrag der Erwerbstätigkeit selbst zu unterhalten bzw. keine
gleichartige wirtschaftliche Unabhängigkeit vorgelegen habe, da sie während der in
Rede stehenden Zeiten weiterhin von den Eltern unterstützt worden sei. Jedenfalls
während der Zeiten ihrer Ausbildungen habe sie über kein wesentliches eigenes Ein-
kommen verfügt und sei in wirtschaftlicher Hinsicht auf die Unterstützung ihrer Eltern
angewiesen gewesen; eine Anrechnung ihrer Erziehungszeiten als Zeiten der Er-
werbstätigkeit sei daher nicht möglich. Schließlich stehe (5.) einer Anrechnung der
Kindererziehungszeiten der Klägerin während ihres Studiums auch der Grundsatz
entgegen, dass sich Erwerbstätigkeit und Ausbildung grundsätzlich ausschlössen.
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2. Mit der Beschwerde macht die Klägerin in Wesentlichen geltend, auch die von ihr
während ihrer Ausbildung geleisteten Erziehungszeiten (Vormittags Studium, Nach-
mittags Mutter) müssten für die elternunabhängige Förderung anerkannt werden; sie
dürfe nicht gegenüber Frauen, die in einer Partnerschaft mit einem Verdiener lebten,
benachteiligt werden und sei auch nicht wesentlich von ihren Eltern unterstützt wor-
den, sondern habe zumeist von Sozialhilfe und Erziehungsgeld gelebt.
3. Eine Beschwerde hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg und rechtfertigt
daher nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Einem Anspruch der Klägerin auf
Gewährung elternunabhängiger Ausbildungsförderung steht entgegen, dass sie nach
den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden, wäh-
rend ihrer vorausgegangenen Ausbildungszeiten, in denen sie gleichzeitig ihre Kinder
erzogen hat, auf die Unterstützung ihrer Eltern in wirtschaftlicher Hinsicht ange-
wiesen war (S. 21 f. des Urteils). Auch bei einer - vom Oberverwaltungsgericht für
rechtlich nicht möglich gehaltenen, vom Beklagten nach den für ihn verbindlichen
Verwaltungsvorschriften aber rechnerisch durchgeführten - Anrechnung ihrer Er-
werbszeiten, der fünf Monate "freiwilliges soziales Jahr" und bei vollständiger Be-
rücksichtigung der Erziehungszeiten käme sie ausweislich der Feststellungen im Wi-
derspruchsbescheid maximal auf 57 Monate Erwerbstätigkeit. Auf die für die Klägerin
ungünstige Bewertung der 5 Monate "freiwilliges soziales Jahr", ihrer verschiedenen
Erwerbstätigkeiten und der Zeiten ausschließlicher Kindererziehung durch das
Oberverwaltungsgericht käme es daher entscheidungserheblich nur an, wenn ihr
zusätzlich noch die neben der Ausbildung laufende häusliche Erziehungstätigkeit als
Erwerbstätigkeit angerechnet würde. Dies ginge über die Verwaltungsvorschriften
noch hinaus und wäre - ohne dass dies der Klärung in einem Revisionsverfahren
bedürfte - nicht mehr durch das Gesetz gedeckt. Einer elternunabhängigen Förde-
rung auf der Grundlage einer Anrechnung der von der Klägerin neben ihrem Studium
bzw. dem einjährigen vergüteten Berufspraktikum geleisteten häuslichen Kinder-
betreuung steht insbesondere entgegen, dass die Klägerin nach den Feststellungen
der Vorinstanz in dieser Zeit wirtschaftlich auf die Unterstützung ihrer Eltern ange-
wiesen war (S. 22 des Urteils) und somit nicht im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2
BAföG in der Lage war, sich selbst zu unterhalten. Zwar hat der Gesetzgeber be-
stimmt, dass Sozialhilfe "elternunabhängig" gewährt wird, wenn eine Hilfesuchende
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ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut (§ 11 Abs. 1
Satz 3, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 Satz 3 BSHG). Eine solche elternunabhängi-
ge Sozialhilfegewährung macht aber aus der Betreuung des Kindes keine Erwerbstä-
tigkeit, die die betreuende Mutter - wie es § 11 Abs. 3 Satz 2 BAföG voraussetzt - in
die Lage setzte, "sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten".
Auch bei grundrechtsbezogener Betrachtung lässt sich aus der besonderen Situation
der Klägerin als allein erziehender Mutter, die bei allen Schwierigkeiten immer be-
strebt war, sowohl den Anforderungen ihrer Ausbildung als auch der Kindererziehung
zu genügen und dabei eine finanzielle Abhängigkeit von den Eltern nach Möglichkeit
zu vermeiden, nicht herleiten, dass eine weitergehende elternunabhängige Förde-
rung etwa unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1
GG) oder der Grundrechte aus Art. 6 GG, namentlich des Elternrechts nach Art. 6
Abs. 2 GG, geboten wäre. Die Klägerin wird als allein erziehende Mutter bei der För-
derung ihrer Ausbildung nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber verheirateten
Frauen oder Personen benachteiligt, die sich ohne wirtschaftliche Sorgen ganz der
Kindererziehung widmen können (vgl. zu derartigen Fällen etwa BVerfG, 1. Senat
2. Kammer, Beschluss vom 26. November 1999 - 1 BvR 653/99 -
476>, und 3. Kammer, Beschluss vom 11. Juni 2003 - 1 BvR 1573/02 - ), denn
sie kann auch bei der von ihr als diskriminierend angesehenen elternabhängigen
Förderung (einschließlich der ihr bewilligten Vorausleistungen) unzumutbare
Benachteiligungen bei der Ausbildung vermeiden (vgl. S. 22 des Urteils). Dass die
staatliche Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, die sowohl gegenüber der Ehe wie
auch der Familie besteht, es von Verfassungs wegen gebieten könnte, allein erzie-
hende studierende Mütter gerade durch einen stärkeren gesetzlichen Ausbau der
elternunabhängigen Förderung zu unterstützen, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit
ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke