Urteil des BVerwG vom 17.02.2003

Urteil vom 17.02.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 3.03 (5 PKH 3.03)
OVG 1 O 117/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 7. November
2002 wird verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Pro-
zesskostenhilfe zu bewilligen und einen
Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- 2 –
Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden
nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Ober-
verwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen an-
gefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke