Urteil des BVerwG vom 19.02.2002

Gerichtsakte, Verfahrensmangel, Beschwerdeschrift, Begründungspflicht

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 3.02 (5 PKH 1.02)
VGH 12 B 96.3633
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. zu bewil-
ligen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe
rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Dem Berufungsurteil ist ein Erörterungstermin vor dem Bericht-
erstatter am 12. Juli 2001 vorausgegangen (Gerichtsakte
Seite 330 ff.), in welchem neben dem vorliegenden und anderen
Verfahren auch die Verfahren VGH 12 B 96.3634 und 12 B 96.3635
erörtert wurden (das Urteil im Verfahren VGH 12 B 96.3634 ist
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BVerwG 5 B 4.02, das Ur-
teil im Verfahren VGH 12 B 96.3635 ist Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens BVerwG 5 B 5.02). Im Ausgangsverfahren wie
im Verfahren 12 B 96.3634 haben die Beteiligten sich überein-
stimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an-
stelle des Senats und ohne (weitere) mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Ur-
teil, das aufgrund Berichtigungsantrages des Klägers durch Be-
schluss vom 3. Dezember 2001 berichtigt worden ist (Gerichts-
akte Seite 427 ff.), hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage
mit ihrem Leistungsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur
schriftlichen Begründung der "im Widerspruch vom 8. Januar
1988 bezeichneten 62 mündlich erlassenen Verwaltungsakte" als
unbegründet angesehen.
- 3 -
Mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der
Aufklärungsrüge macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht aus-
reichend erforscht und wesentlichen entscheidungserheblichen
Vortrag übergangen; es habe über Sachverhalte entschieden,
welche nicht Verfahrensgegenstand gewesen seien, und überra-
schend Rechtsfragen entschieden, zu denen der Kläger nicht ge-
hört worden sei und mit denen er nach den im vorangegangenen
Erörterungstermin ergangenen gerichtlichen Hinweisen nicht ha-
be rechnen müssen. Die zwischen den Beteiligten ergangenen
Eilentscheidungen seien übergangen worden.
Soweit die Beschwerde zunächst die Feststellung des Berufungs-
gerichts auf Seite 10 des Urteils angreift, den unter Nr. 17
bis 22, 26, 27, 29, 31 bis 34, 41 bezeichneten Positionen lä-
gen keine Verwaltungsakte zugrunde, weil es an selbständigen
Regelungen durch die Beklagte fehle, die hier lediglich Ge-
richtsbeschlüsse vollzogen habe, ist mit dem Vorbringen, dies
sei unzutreffend und eine "Vorwegnahme der Beweiswürdigung des
beim VG München anhängigen Hauptsacheverfahrens M 18 K
93.1701", ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet. Auch soweit
die Beschwerde meint, damit werde den in der angefochtenen
Entscheidung genannten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts
München nicht Rechnung getragen, wird damit nicht ein Verfah-
rensmangel bezeichnet, sondern lediglich eine fehlerhafte Aus-
legung der Beschlüsse behauptet.
Soweit die Beschwerde mit der Gehörsrüge Feststellungen in dem
Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
3. Dezember 2001 (Seite 4, 5, 7 der Beschwerdebegründung) an-
greift, verkennt sie, dass Gegenstand der Nichtzulassungsbe-
schwerde ausschließlich das angefochtene Urteil - in der Fas-
sung des Berichtigungsbeschlusses -, nicht aber der (unan-
fechtbare) Berichtigungsbeschluss als solcher ist. Soweit ein
Übergehen von klägerischem Vortrag betreffend die "Vorwürfe
- 4 -
der Aktenmanipulation und des Prozessbetruges" durch das ange-
fochtene Urteil geltend gemacht wird, hat das Berufungsgericht
die Vorwürfe des Klägers ersichtlich zur Kenntnis genommen
(vgl. Seite 12 des angefochtenen Urteils: Soweit zu den Fest-
stellungen des Gerichts auf die Behördenakten zurückgegriffen
worden sei, hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für die vom
Kläger vermuteten Manipulationen ergeben.), daraus aber nicht
die vom Kläger gewünschten Schlussfolgerungen gezogen; hierge-
gen wird der Kläger durch das Recht auf Gewährung von rechtli-
chem Gehör und die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht ge-
schützt. Es ist auch nicht dargelegt, dass und inwiefern die
behaupteten Aktenmanipulationen von entscheidungserheblicher
Bedeutung für das angefochtene Urteil sein könnten, bei dem es
um den Umfang der (formalen) Begründungspflicht der Beklagten
nach § 35 SGB X, nicht aber um die inhaltliche "Richtigkeit"
der Begründung geht (vgl. Seite 8 des Urteils). Soweit die Be-
schwerde schließlich geltend macht, die Aufklärung der behaup-
teten Aktenmanipulationen sei ausschließlich dem Verwaltungs-
gericht München im Rahmen eines dort noch anhängigen Verfah-
rens vorbehalten (Seite 8 der Beschwerdeschrift), ist nicht
ersichtlich, wie dies die wegen Unterlassung ebendieser Auf-
klärung durch das Berufungsgericht erhobenen Rügen begründen
soll.
Aus den angeführten Gründen ergibt sich sodann, dass die bean-
tragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann; es
fehlt an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfol-
gung (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Ge-
richtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Prof. Dr. Pietzner Dr. Franke