Urteil des BVerwG vom 05.02.2015

Rechtsschutzinteresse, Beschwerdeschrift, Anerkennung, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 29.14
VG 1 K 1865/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Potsdam vom 8. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Ihre Zulassungsrügen greifen
nicht durch. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die geltend gemachte Diver-
genz (1.), mit der die Beschwerde die Ausführungen des Verwaltungsgerichts
zur Unzulässigkeit der Klage angreift, als auch im Hinblick auf die Grundsatzrü-
ge (2.), mit der sie sich gegen die Begründung wendet, mit der das Verwal-
tungsgericht die Klage „überdies“ als unbegründet angesehen hat.
1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu-
zulassen. Eine die Revision nach dieser Vorschrift eröffnende Divergenz ist nur
dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn
die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung
tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Recht-
sprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufge-
stellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Be-
schluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14). Dem genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht.
a) Das gilt zunächst, soweit die Beschwerde geltend macht, das Verwaltungs-
gericht sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1989
- 9 C 44.87 - (BVerwGE 81, 164) abgewichen. In diesem Urteil sei - zusam-
mengefasst - folgender Rechtssatz aufgestellt worden: „Ein Rechtsschutzinte-
resse ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger aus seinem Begehr im Fal-
le der Ausurteilung keinen weiteren, über das Begehr hinausgehenden tatsäch-
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lichen Nutzen haben wird. Ein Rechtsschutzinteresse entfällt nur dann, wenn
das Begehr auch anders als mit Urteil erreicht werden kann“ (Beschwerdebe-
gründung S. 5).
Einen solchen Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten
Entscheidung nicht in der vom Kläger verfassten Weise aufgestellt. Es hat zum
einen allgemein - auch in Form eines Leitsatzes - formuliert: „Das Rechts-
schutzinteresse für eine Leistungsklage einschließlich der verwaltungsgerichtli-
chen Verpflichtungsklage, mit welcher der Kläger Verurteilung zur Leistung an
sich selbst begehrt, folgt regelmäßig bereits daraus, dass in der Person des
Klägers der vermeintliche Inhaber des behaupteten materiellen Anspruchs um
Rechtsschutz nachsucht“ (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 -
BVerwGE 81, 164 Leitsatz 1 und S. 165). Zum anderen hat es im Hinblick auf
das im konkreten Fall in Rede stehende Rechtsschutzinteresse für eine Klage
auf Anerkennung als Asylberechtigter ausgeführt: „Da das Rechtsschutzinte-
resse sich aus der rechtlichen und nicht aus der faktischen Wirkung des ange-
strebten Urteils herleitet, hat es keine Bedeutung, wie groß oder gering die
Wahrscheinlichkeit ist, dass der Kläger künftig von einer erstrittenen Anerken-
nung als Asylberechtigter tatsächlich Nutzen haben wird“ (BVerwG, Urteil vom
17. Januar 1989 - 9 C 44.87 - BVerwGE 81, 164 <167>).
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich dem soeben genannten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts bei wertender Betrachtung der von der Be-
schwerde formulierte Rechtssatz entnehmen lässt, fehlt es an einer hinreichen-
den Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Denn
die Beschwerde zeigt jedenfalls nicht schlüssig auf, dass das Verwaltungsge-
richt einen abstrakten Rechtssatz gebildet hat, welcher demjenigen, den das
Bundesverwaltungsgericht (sinngemäß) formuliert haben soll, entgegensteht.
Das Verwaltungsgericht hat nämlich weder ausdrücklich noch der Sache nach
den ihm von der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4) zugeschriebenen
Rechtssatz aufgestellt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sei, „wenn
der Kläger aus seinem Begehr im Falle der Ausurteilung keinen weiteren, über
das Begehr hinausgehenden tatsächlichen Nutzen haben wird.“ Vielmehr hat
das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf förmliche
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Zustellung der in Rede stehenden Bescheide mit einzelfallbezogenen Erwä-
gungen abgelehnt. Es hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses damit begründet, es sei „auch
und insbesondere unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht er-
kennbar, ob und wie eine nunmehrige förmliche Zustellung der benannten Be-
scheide an sie ihren Rechtskreis zu erweitern“ vermöchte (UA S. 5). Das Ver-
waltungsgericht hat daher auch nicht - wie die Beschwerde meint - auf den „tat-
sächlichen Nutzen“ der Entscheidung, sondern darauf abgestellt, dass das von
der Klägerin begehrte Urteil ihren Rechtskreis nicht erweitern könne. Insoweit
ist im rechtlichen Ansatz auch ein Auffassungsunterschied zur Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts nicht dargetan.
Dabei kommt es im Rahmen der Prüfung der Divergenzrüge nicht darauf an, ob
die vorgenannte Aussage des Verwaltungsgerichts in verallgemeinerter Form
eine zutreffende Umschreibung für die Anforderungen des allgemeinen Rechts-
schutzbedürfnisses darstellen könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Be-
schwerde eine Rechtssatzdivergenz hat aufzeigen können. Dies ist indes - wie
oben dargelegt - hier nicht der Fall. Der erforderlichen Darlegung einer Rechts-
satzdivergenz dient es auch nicht, soweit sich die Beschwerde gegen die inhalt-
liche Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht vertretenen rechtlichen Ansatzes
wenden möchte. Selbst wenn das Verwaltungsgericht die Vorgaben des Bun-
desverwaltungsgerichts unzutreffend angewandt und das Rechtsschutzbedürf-
nis fehlerhaft abgelehnt haben sollte, erlaubte es dieser Umstand als solcher
nicht, die Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Denn das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines
Rechtssatzes, den das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt
hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG,
Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. August 2014 - 4 BN 9.14 - juris Rn. 8 f.).
b) An einer im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichenden Bezeich-
nung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO fehlt es auch, so-
weit die Beschwerde weiter geltend macht, die „Handhabung“ des Verwal-
tungsgerichts, die Klage „als unzulässig und überdies als unbegründet“ abzu-
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weisen, widerspreche dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April
1957 - 4 C 52.56 - (BVerwGE 5, 37), weil das Bundesverwaltungsgericht in die-
sem Urteil - was zutrifft - ausgeführt habe, dass im Verwaltungsstreitverfahren
ein prozessabweisendes Urteil nicht zugleich noch die Klage aus sachlichen
Gründen abweisen könne (Beschwerdebegründung S. 5).
Zwar hat das Verwaltungsgericht diese in dem genannten Urteil wie auch sonst
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts formulierte Vorgabe
(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306
<312> m.w.N.) nicht beachtet, indem es sowohl die Zulässigkeit als auch die
Begründetheit der Klage verneint hat. Allerdings kann - wie dargelegt - allein
eine einzelfallbezogene fehlerhafte Anwendung eines in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts formulierten Rechtssatzes nicht zur Zulassung
der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) führen. Maßgeblich
hierfür ist vielmehr, ob in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsge-
richts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt und von der Beschwerde bezeichnet
worden ist, der von jenem des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Dies ist
jedoch nicht der Fall. Einen solchen abweichenden Rechtssatz hat die Be-
schwerde weder bezeichnet noch ist er sonst ersichtlich.
c) Die von der Beschwerde erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO), mit der sie sich gegen den Teil der Entscheidungsgründe des Verwal-
tungsgerichts wendet, mit dem dieses das für die Klage erforderliche Rechts-
schutzbedürfnis verneint hat, lässt sich auch nicht in eine Verfahrensrüge
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) umdeuten. Dagegen spricht die in Gliederung und
Text eindeutige Fassung der Beschwerdeschrift (S. 3), wo es ausschließlich
und unmissverständlich heißt: „Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht
Potsdam verneinten Rechtsschutzbedürfnisses wird die Divergenzrüge erho-
ben.“ Aus diesem Grunde verbietet sich auch eine Umdeutung in eine Grund-
satzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche würde überdies daran schei-
tern, dass die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen einer Verpflichtungs-
klage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober
1989 - 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11 <12> und vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 -
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BVerwGE 121, 1 <3>) und ein weitergehender Klärungsbedarf von der Be-
schwerde nicht aufgezeigt worden wäre.
2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Mit der Grundsatzrüge wendet sich die Beschwerde gegen die sachlich-
rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichts, auf Grund derer es die Klage
als unbegründet angesehen hat. Dies macht die Beschwerde unmissverständ-
lich durch ihre Ausführungen (auf S. 6 der Beschwerdeschrift) deutlich, wo es
heißt: „Wenn das Verwaltungsgericht Potsdam richtigerweise das Rechts-
schutzbedürfnis der Klägerin bejaht hätte, stellen sich eine Reihe entschei-
dungserheblicher, rechtlich nicht geklärter Fragen, hinsichtlich derer die nach-
folgende Grundsatzrüge erhoben wird.“ Der Senat kann offenlassen, ob das
Vorbringen der Beschwerde zu den von ihr aufgeworfenen und für rechtsgrund-
sätzlich bedeutsam gehaltenen fünf Fragen (Beschwerdebegründung S. 6 ff.)
den Anforderungen an die Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) einer Grund-
satzbedeutung genügt; und zwar unabhängig davon, ob die sachlich-rechtlichen
Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Klage als tragend
(b) oder als nicht tragend (a) anzusehen sind. Denn darauf kommt es nach kei-
ner Betrachtungsweise an.
a) Dies gilt zunächst, wenn angenommen wird, dass die Erwägungen des Ver-
waltungsgerichts zur Begründetheit das angefochtene Urteil nicht tragen. Für
diese Annahme spricht, dass wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwir-
kung einer Prozess- und einer Sachabweisung eine Klage oder ein Normenkon-
trollantrag nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen
Gründen abgewiesen werden darf (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C
3.00 - BVerwGE 111, 306 <312> m.w.N.). Aus diesem Grund ist eine von der
Vorinstanz der Prozessabweisung beigegebene Sachbeurteilung bei der Be-
stimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts grundsätzlich als nicht geschrieben
zu behandeln (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111,
306 <312> m.w.N.; Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - 6 BN 1.06 - juris Rn. 6
und - 6 BN 2.06 - juris Rn. 6). Legt man dies im vorliegenden Fall zu Grunde, so
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haben die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Klage
bei der Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, außer Betracht zu bleiben (vgl.
BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - 6 BN 1.06 - juris Rn. 6 und - 6 BN
2.06 - juris Rn. 6). Die Grundsatzrüge kann dann schon aus diesem Grunde
nicht zur Zulassung der Revision führen.
b) Im Ergebnis nicht anders verhält es sich, wenn davon ausgegangen wird,
dass es auch in einem Fall, in dem - wie hier - eine Klage sowohl aus prozess-
rechtlichen als auch aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen worden ist,
denkbar erscheint, dass die sachlich-rechtlichen Ausführungen zur Begründet-
heit eine Bindungswirkung entfalten können, die in nachfolgenden Verfahren zu
beachten ist, und deshalb die Abweisung der Klage (auch) als unbegründet ei-
ne Bewertung dahin ermöglicht, dass sie als selbständig tragend gemeint und
anzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 1991 - 4 B
190.91 - juris Rn. 4
Nr. 237> und vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 96 Rn. 6). Geht man unter Zugrundelegung dieser Annahme davon
aus, dass nicht nur die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit
der Klage, sondern auch diejenigen zu ihrer Begründetheit als selbständig tra-
gend anzusehen sind (vgl. Beschluss vom 11. November 1991 - 4 B 190.91 -
juris Rn. 4), so kann dies im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zur Zulassung der
Revision wegen Grundsatzbedeutung führen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in
Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbständig tragende
Begründungen gestützt ist, die Revision gegen dieses Urteil nur zugelassen
werden, wenn dargelegt wird, dass hinsichtlich jedes dieser tragenden Gründe
ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. April 1985
- 3 B 26.85 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53, vom 24. Mai 2007 - 4 BN
16.07 u.a. - BauR 2007, 2041 und vom 2. Dezember 2008 - 5 B 60.08 - juris
Rn. 3). Diese Anforderung ist hier nicht erfüllt. Denn gegen die (hier angenom-
men selbständig tragenden) Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur man-
gelnden Zulässigkeit der Klage hat die Beschwerde - wie oben dargelegt - keine
durchgreifenden Zulassungsgründe dargetan.
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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
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