Urteil des BVerwG vom 01.07.2010

Hund, Vertreter, Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 29.10, 5 PKH 12.10
VG 7 K 155/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
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Der Antrag der Antragstellerin, das Verfahren über die Be-
schwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Sigmaringen vom 3. März 2010 an den Verwaltungsge-
richtshof Baden-Württemberg zu verweisen, wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 3. März 2010
wird verworfen.
Die Anträge der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen sowie auf
Bewilligung eines Prozesspflegers, werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Antrag der Antragstellerin, die von ihr gegen den Beschluss des Verwal-
tungsgerichts Sigmaringen eingelegte „Sprungrechtsbeschwerde“ durch förmli-
chen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu verwei-
sen, ist abzulehnen, weil § 83 VwGO i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG für Fälle der
vorliegenden Art, in denen die instanzielle Zuständigkeit betroffen ist, eine Ver-
weisung nicht vorsieht.
Der Verweisungsantrag ist auch nicht als Rücknahme der bei dem Bundesver-
waltungsgericht eingelegten Beschwerde auszulegen, sodass über diese Be-
schwerde zu entscheiden ist. Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil gegen Ent-
scheidungen der Verwaltungsgerichte eine Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich nicht eröffnet ist; namentlich ist in der Verwaltungs-
gerichtsordnung eine Sprungrechtsbeschwerde nicht vorgesehen. Nach § 146
Abs. 1 VwGO steht gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts den
Beteiligten oder den sonst von der Entscheidung Betroffenen vielmehr die Be-
schwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in der Verwaltungs-
gerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Eine Beschwerde gegen Ent-
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scheidungen des Verwaltungsgerichts zu dem Bundesverwaltungsgericht ist
nicht vorgesehen und auch gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerich-
te bzw. Verwaltungsgerichtshöfe nur in den Fällen eröffnet, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben
genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Der Antragstellerin war auch nicht nach
§ 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO ein besonderer Vertreter (Prozess-
pfleger) zu stellen. Die Voraussetzungen, unter denen nach den genannten Be-
stimmungen ein Prozesspfleger bestellt werden kann, liegen auch dann nicht
vor, wenn man über den Wortlaut der Norm hinaus die Bestellung eines Vertre-
ters für prozessunfähige Kläger für möglich hält (vgl. Beschluss vom 22. Januar
1991 - BVerwG 1 CB 47.90 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 21). Fehlt es er-
kennbar an den Sachgrundlagen und ist das Verfahrensbegehren offensichtlich
unbegründet, ist für die analoge Heranziehung dieser Beiordnungsvorschriften
kein Raum (vgl. Beschlüsse vom 22. Januar 1991 a.a.O. und vom 2. September
1999 - BVerwG 3 B 110.99 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Hund Stengelhofen Dr. Störmer
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