Urteil des BVerwG vom 26.01.2010

Hund, Form, Verordnung, Zugang

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 29.09 (5 C 3.10)
VG 1 K 551/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
- 2 -
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig über
die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
27. Januar 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Januar
2009 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit geben, die Frage der
Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein Erbbaurecht an einem sog.
Trümmergrundstück zu klären und zur Auslegung des Bedeutungsgehaltes des
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 EntschG beitragen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 3.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Hund
Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen
1