Urteil des BVerwG vom 12.11.2008

Hund, Pflege, Zahl, Unterbrechung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 29.08
OVG 12 A 1468/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November
2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Be-
deutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat
keinen Erfolg.
1. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Rechtsfrage
(Beschwerdebegründung S. 2),
„ob der Anspruch auf Ausgleichszahlungen zur Besitz-
standswahrung gemäß Art. 51 PflegeVG erlischt, wenn die
finanzielle Bedürftigkeit des Hilfeempfängers über Jahre
hinweg nicht gegeben ist.“
Die dazu gemachten Ausführungen genügen den nach § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO an die Darlegung einer Grundsatzrüge zu stellenden Anforderungen
nicht. Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Die Beschwerde lässt nicht erkennen, aus welchen
Gründen die von ihr als klärungsbedürftig bezeichnete Frage von über den Ein-
zelfall hinausgehender Bedeutung ist.
Bei Art. 51 PflegeVG handelt es sich der Sache nach um eine Übergangsrege-
lung. Das zeigt nicht nur ihre Entstehungsgeschichte, sondern auch ihr Inhalt.
Die mit Wirkung vom 1. April 1995 durch das Gesetz zur Änderung des Geset-
zes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom
15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1724) in Kraft getretene Vorschrift soll gewähr-
leisten, dass bisherige Pflegegeldempfänger durch die Einführung der Pflege-
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versicherung nicht schlechter gestellt werden (vgl. Zielsetzung des Gesetzent-
wurfs des Bundesrates und Stellungnahme der Bundesregierung dazu
BTDrucks 13/2207 ). Mit Rücksicht darauf können nach Art. 51
Abs. 1 PflegeVG nur Pflegebedürftige, die am 31. März 1995 ein Pflegegeld
nach § 69 BSHG in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung erhalten
haben, einen Anspruch auf Besitzstandspflegegeld geltend machen. Mithin hat
die Regelung außerhalb dieses überschaubaren und begrenzten Kreises keine
Bedeutung mehr.
Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung von Regelungen ergeben, die nur
noch für eine Übergangszeit von Bedeutung sein können, kommt nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (Be-
schlüsse vom 9. Juni 2000 - BVerwG 4 B 19.00 - juris, vom 23. Januar 2003
- BVerwG 1 B 467.02 - Buchholz 402.240 § 102a AuslG Nr. 1 und vom
20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 - juris jeweils m.w.N.). Dies gilt nur
dann nicht, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personen-
kreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer sol-
chen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (Beschlüsse vom
21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160
sowie vom 21. Juni und vom 13. August 1993 - BVerwG 11 B 65.93 - MDR
1994, 319; stRspr). Der Beklagte hat keine Anhaltspunkte für eine erhebliche
Zahl von Altfällen vorgetragen. Derartige Anhaltspunkte sind auch ansonsten
nicht ersichtlich.
Die bloße Behauptung des Beklagten, die aufgeworfene Frage könne in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten, genügt hierfür nicht. Gleiches gilt
für sein weiteres Vorbringen, die von ihm zitierten Entscheidungen von drei wei-
teren erstinstanzlichen Gerichten und einem weiteren Berufungsgericht zeigten,
dass eine derartige Fallkonstellation nicht selten zu beurteilen sei. Auch den
Ausführungen des Beklagten zu einer von ihm im Jahre 2003 durchgeführten
Bestandsaufnahme ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass
es bei dem aufgeworfenen Rechtsproblem um mehr als einen die Rechtsbezie-
hungen der Beteiligten betreffenden Einzelfall geht und jenes Problem sich in
einer nennenswerten Anzahl vergleichbarer Fälle in gleicher oder ähnlicher
Weise stellt. Die Ausführungen erschöpfen sich in dem Hinweis, dass von
ca. 300 Fällen häuslicher Pflege im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ca. 12
Berechtigte einen Anspruch auf Besitzstandspflegegeld hätten. Es wird weder
behauptet noch substanziiert dargelegt, dass das aufgeworfene Rechtsproblem
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auch in einem oder mehrerer dieser Fälle aufgetreten ist. Solches kann auch
nicht ohne weiteres als selbstverständlich unterstellt werden.
2. Im Übrigen bedürfte die von der Beschwerde aufgeworfene Frage keiner Klä-
rung in einem Revisionsverfahren. Dem Berufungsgericht ist ohne Weiteres
darin zu folgen, dass die Vorschrift des Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG ihrem
Wortlaut nach nicht die Unterbrechung des Leistungsbezuges infolge (zeitweili-
gen) Wegfalls der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit erfasst und auch keine
planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die durch eine entsprechende Anwendung
des Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG zu schließen wäre. Auch ist es mit Blick auf
Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht geboten, den Fall der Bezugsunter-
brechung wegen (vorübergehenden) Wegfalls der Sozialhilfebedürftigkeit mit
den Fällen des voraussichtlich dauerhaften Wegfalls des Pflegegeldbedarfs aus
medizinischen Gründen, d.h. bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit (§ 51 Abs. 5
Satz 2 Nr. 1 PflegeVG) oder längerfristiger vollstationärer Unterbringung (§ 51
Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 PflegeVG), gleich zu behandeln.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
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