Urteil des BVerwG vom 14.04.2005

Urteil vom 14.04.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 29.05 (5 PKH 15.05)
OVG 16 E 128/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , D r. R o t h k e g e l
und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
17. Februar 2005 wird verworfen.
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt.
Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss vom 17. Februar
2005, mit welchem die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwal-
tungsgerichts Arnsberg vom 11. Januar 2005 verworfen worden ist, nicht.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Schmidt Dr. Rothkegel Dr. Franke