Urteil des BVerwG vom 21.05.2003

Urteil vom 21.05.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 29.03 (5 PKH 13.03)
OVG 14 A 4626/02 und 14 E 1259/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse
des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2003 (14 A
4626/02 und 14 E 1259/02) wird verworfen.
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Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 3 120,03 € (entspricht
6 102,24 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen
Beschlüsse über die Nichtzulassung der Berufung und die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe sowie über die Beschwerde
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren
erster Instanz nicht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Fran-
ke