Urteil des BVerwG vom 23.07.2003

Nationalität, Sowjetunion, Unzumutbarkeit, Anfang

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 280.02
OVG 2 A 4070/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 5. September 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
16 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts bleibt ohne Erfolg; die Rechtssache hat nicht die von der Beklagten geltend ge-
machte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche
Urteil, in dem die Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin zu 1 und
zur Einbeziehung der Kläger 2 bis 4 verurteilt worden ist, im Wesentlichen mit der Be-
gründung zurückgewiesen, der Wirksamkeit des von der Klägerin zu 1 mit dem Passeintrag
als "Deutsche" in ihrem 1995 ausgestellten russischen Inlandspass abgegebenen Bekennt-
nisses zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG stehe nicht entgegen,
dass nach Angaben der Klägerin zu 1 in ihrem ersten im Jahre 1956 ausgestellten sow-
jetischen Inlandspass die russische Nationalität eingetragen gewesen sei. Es lägen erhebli-
che Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin zu 1 nicht - wie im sowjetischen Passrecht
vorgeschrieben - eine Forma Nr. 1 ausgefüllt habe, sondern der Pass nach Angaben der
Mutter gegenüber der Kommandanturverwaltung ausgestellt worden sei; es sei nicht auszu-
schließen, dass das vorgeschriebene Verfahren von den Behörden im Einzelfall nicht (voll-
ständig) eingehalten worden sei. Selbst wenn die Klägerin aber in der Forma Nr. 1 eine Er-
klärung zur russischen Nationalität abgegeben habe, sei diese ihr unter Berücksichtigung
des Rechtsgedankens des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht zuzurechnen, wenn das Bekenntnis
zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen
Nachteilen verbunden gewesen wäre. Von einer derartigen Unzumutbarkeit der Erklärung
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zur deutschen Nationalität und damit zumindest von einer Erklärung ohne Willen zur russi-
schen Nationalität sei für die Klägerin zu 1 auch (noch) für den Anfang des Jahres 1956
auszugehen gewesen. Die Klägerin zu 1 und ihre Mutter hätten damals noch unter Kom-
mandantur gestanden und die für deutsche Volkszugehörige in der ehemaligen Sowjetunion
bestehenden allgemein bekannten schwierigsten Umstände hätten damals noch fortgedau-
ert. Zwar sei der nicht veröffentlichte Erlass über die Aufhebung der Beschränkungen in der
Rechtsstellung der Deutschen und ihrer Familienangehörigen vom 13. Dezember 1955, der
den rechtlich-politischen Status der Deutschen erheblich verbessert habe, bereits ergangen
gewesen, doch sei dies der Klägerin zu 1, die auch nach Ergehen des Erlasses noch unter
Kommandantur gestanden habe, nicht bekannt gewesen; sie habe deshalb bei Passbean-
tragung noch davon ausgehen müssen, dass sie bei einer Eintragung als deutsche Volkszu-
gehörige weiterhin unter Kommandantur stehen würde. Soweit die Beklagte behaupte, die
Eintragung einer nicht deutschen Nationalität hätte keine Auswirkung auf die Kommandantur
gehabt, sei dies durch nichts belegt. Die Klägerin zu 1 und ihre Mutter hätten damals auch in
der Angst gelebt, die Klägerin zu 1 könne bei Eintragung der deutschen Nationalität erhebli-
che Nachteile erleiden; nach der von der Klägerin zu 1 vor dem Verwaltungsgericht gegebe-
nen Schilderung hätten die Klägerin und ihre Mutter Angst gehabt, weil man den Deutschen
die Kinder weggenommen habe. Diese hätten "in die Steine arbeiten", also Zwangsarbeit
leisten müssen. Da der Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass der
Klägerin zu 1 somit kein ihr zuzurechnendes Gegenbekenntnis zugrunde liege, könne auch
nach der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes in der die spätere Änderung des
Nationalitäteneintrages herbeiführenden Erklärung ein wirksames Bekenntnis zum deut-
schen Volkstum gesehen werden.
2. Mit der Grundsatzrüge macht die Beschwerde geltend, "der Bedeutungsgehalt der Vor-
schrift des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG und ihr Verhältnis zu § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG (seien)
höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt", präzisiert die ihrer Ansicht nach grund-
sätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage dahingehend, die Vorinstanz habe für die Beurtei-
lung der zu Beginn des Jahres 1956 bestehenden Situation keine konkreten Feststellungen
zu einer Gefahr für Leib oder Leben oder schwerwiegende berufliche Nachteile getroffen,
sondern lediglich an die Fortdauer der allgemein schwierigen Situation der deutschen Bevöl-
kerung angeknüpft; das Berufungsgericht habe damit die Zumutbarkeit einer Erklärung der
deutschen Nationalität nicht aus heutiger Rückschau auf die später bekannt gewordenen
Umstände beurteilt, sondern den damaligen Informationsstand berücksichtigt. Nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 -
(BVerwGE 99, 133, 142) komme es jedoch nicht auf die subjektiven Befürchtungen der Klä-
ger an, vielmehr sei auf der Grundlage der im Aussiedlungsgebiet herrschenden Verhältnis-
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se ein objektiver Maßstab anzulegen. Eine grundsätzliche Bedeutung geht aus diesen Dar-
legungen, die im Wesentlichen auf eine Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung hinauslaufen,
jedoch nicht hervor. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe
nicht mitgeteilt, aus welcher Quelle es seine Erkenntnisse über die Kommandanturaufsicht
bei Kindern aus gemischt-nationalen Ehen beziehe, und die konkrete Situation der Klägerin
zu Beginn des Jahres 1956 nicht aufgeklärt; die Klägerin habe sich über Ereignisse in ihrem
Heimatdorf gerade nicht geäußert und das Berufungsgericht habe auch nicht festgestellt,
worin die mit einem Bekenntnis zur deutschen Nationalität verbundenen schwerwiegenden
beruflichen Nachteile bei der Klägerin, die als Köchin gearbeitet habe, tatsächlich hätten
liegen können. Diese Ausführungen betreffen die Tatsachenfeststellung und -würdigung im
Einzelfall, ohne dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung erkennbar würde. Das Berufungsgericht geht von der Ende 1955/Anfang 1956 objektiv
bestehenden Situation noch fortbestehender Kommandanturaufsicht aus und sieht die Be-
fürchtungen der Klägerin zu 1 in diesem Zusammenhang, berücksichtigt dabei allerdings
nicht die bald darauf für die deutsche Bevölkerung der Sowjetunion eingetretenen Erleichte-
rungen. Es bedarf indes nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass für die Beurtei-
lung der Unzumutbarkeit einer Erklärung zur deutschen Nationalität auf die Verhältnisse im
maßgeblichen Zeitpunkt, nicht aber auf die erst später sichtbar gewordene Verbesserung der
Lebensverhältnisse der deutschen Bevölkerung abzustellen ist.
Auch soweit die Beschwerde darauf hinweist, die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG
setze voraus, dass "aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft (sei), der deut-
schen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören", und vorbringt, dies müsse auch im
Falle einer erst später – im Falle der Klägerin im Jahre 1995 - abgegebenen Erklärung zur
deutschen Nationalität gelten, besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Ist ein an sich
nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG schädliches Gegenbekenntnis in entsprechender Anwendung
des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unschädlich und liegt - wie bei der Klägerin - ein wirksames
Bekenntnis zum deutschen Volkstum für einen späteren Zeitpunkt vor, so ist § 6 Abs. 2
Satz 1 BVFG genügt. Nicht erforderlich ist, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5
BVFG bis zur Aussiedlung vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13
Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke