Urteil des BVerwG vom 04.02.2015

Rechtliches Gehör, Kritik, Verfahrensmangel, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 28.14
VG 1 K 917/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cott-
bus vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 47 918,27 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin, die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (1.)
und eines Verfahrensfehlers (2.) gestützt ist, hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu-
zulassen. Eine die Revision nach dieser Vorschrift eröffnende Divergenz ist nur
dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn
die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung
tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Recht-
sprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufge-
stellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Be-
schluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14). Dem genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht.
Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. September 2008 - 5 C
21.07 -) abgewichen. An einer hinreichenden Darlegung einer Divergenz im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mangelt es ihrem Vorbringen jedoch be-
reits deshalb, weil sich das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht
zu der Vorschrift verhält, die das Verwaltungsgericht als Maßstab ausgelegt und
herangezogen hat und die auch die Beschwerde als streitentscheidend ansieht,
nämlich auf § 8 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur
Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466). Hierbei handelt es
1
2
3
- 3 -
sich um die alte Fassung der Vorschrift (im Folgenden: § 8 EntschG a.F.), da
die durch das Gesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) bewirkte umfassende
Änderung dieser Vorschrift auf den Streitfall nicht anwendbar war. Demgegen-
über bezieht sich das von der Beschwerde zitierte Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts (vom 4. September 2008 a.a.O.) auf § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG.
Der Einwand der Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht habe in dieser
Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz „ohne Bezug auf eine bestimmte
Rechtsvorschrift aufgestellt“ (Beschwerdebegründung S. 7), trifft nicht zu. Viel-
mehr stehen die von der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen
des Bundesverwaltungsgerichts in untrennbarem Zusammenhang mit der für
diese Entscheidung maßgeblichen Regelung des § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG.
Überdies legt die Beschwerde nicht dar, dass das Verwaltungsgericht einen
abstrakten Rechtssatz gebildet hat, welcher demjenigen, den das Bundesver-
waltungsgericht (sinngemäß) formuliert haben soll, entgegensteht. Die teilweise
in der Art einer Revisionsbegründung gehaltene Kritik der Beschwerde an der
angegriffenen Entscheidung konzentriert sich vielmehr darauf, dem Verwal-
tungsgericht im Hinblick auf § 8 EntschG a.F. eine fehlerhafte Auslegung und
„willkürliche Rechtsanwendung“ (Beschwerdebegründung S. 7) vorzuwerfen.
Unabhängig davon, ob und inwieweit diese Kritik berechtigt ist, vermag dieses
Vorbingen der Beschwerde die Zulassung der Revision wegen Divergenz auch
deshalb nicht zu rechtfertigen, weil das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unter-
bliebenen Anwendung einer Vorschrift oder eines Rechtssatzes, den das betref-
fende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, den Zulässigkeitsanfor-
derungen nicht genügt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August
1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom
25. August 2014 - 4 BN 9.14 - juris Rn. 8 f.).
Aus dem vorbezeichneten Grund käme eine Revisionszulassung auch dann
nicht in Betracht, wenn die Divergenzrüge in eine Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) umgedeutet würde. Über die Rüge der fehlerhaften („willkürli-
chen“) Anwendung einer Vorschrift bzw. eines Rechtssatzes hinaus ergibt sich
aus dem Beschwerdevorbringen nicht - wie es für die Zulassung wegen Grund-
satzbedeutung erforderlich gewesen wäre -, dass in dem angestrebten Revisi-
4
5
- 4 -
onsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Be-
deutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehen-
den, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1
VwGO) zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 5 B
51.09 - ZOV 2010, 31). Eine Zulassung wegen Grundsatzbedeutung käme auch
deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der entscheidungserheblichen Rege-
lung in der hier anwendbaren Fassung (§ 8 EntschG a.F.) um - wie oben darge-
legt - ausgelaufenes Recht handelt. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen
Rechts verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Be-
schluss vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 6 m.w.N.).
2. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich auch nicht, dass das ange-
griffene Urteil an einem Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO leidet.
a) Die Beschwerde rügt einen „Verfahrensmangel der gerichtlichen Willkür“, auf
dem die Entscheidung beruhen könne (Beschwerdebegründung S. 4). Im Hin-
blick auf § 8 EntschG a.F. liege - wie die Beschwerde weiter (Beschwerdebe-
gründung S. 7 ff.) ausführt - eine „willkürliche Rechtsanwendung“ vor; das Ver-
waltungsgericht habe bereits verkannt, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 EntschG a.F.
nach seinem unmissverständlichen Wortlaut einen „bestandskräftig festgesetz-
ten Rückforderungsbetrag“ voraussetze. Die Anwendung der Vorschrift, deren
Voraussetzungen offenkundig nicht erfüllt seien, entbehre eines sachlichen
Grundes; sie diene dem Verwaltungsgericht nur dazu, einen Behördenfehler
„contra legem“ zu heilen. Auch eine Gesetzeslücke sei von der Vorinstanz nicht
festgestellt worden.
Mit diesem Vorbringen wird jedoch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften
gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und
Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt
betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung
darstellt (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz
6
7
8
- 5 -
310 § 108 VwGO Nr. 266). Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf willkürli-
cher Rechtsanwendung betrifft jedoch die Auslegung und Anwendung materiel-
len Rechts. Ein solcher Fehler, der die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung
zum Gegenstand hat, kann nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
Nr. 1 oder 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen (BVerwG, Beschlüsse
vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 und
vom 21. Februar 2003 - 9 B 64.02 - juris Rn. 6). Diese Zulassungsgründe liegen
hier indes - wie oben erläutert - nicht vor.
Soweit die Beschwerde (S. 7 der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf
BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 9 BN 3.11 - juris) geltend macht, in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass eine will-
kürliche Rechtsanwendung vorliege, wenn eine offensichtlich einschlägige
Norm nicht berücksichtigt oder ihr Inhalt in krasser Weise missdeutet werde,
verkennt sie, dass sich diese Rechtsprechung zum inhaltlichen Maßstab des
allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als
Willkürverbot (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992
- 1 BvR 1243/88 - BVerfGE 87, 273) verhält. Dieser Rechtsprechung ist jedoch
nicht zu entnehmen, dass im Falle willkürlicher Rechtsanwendung ein die Zu-
lassung der Revision begründender (Verfahrens-) Fehler vorliegt. Soweit sich
diesbezüglich aus der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Bun-
desfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - X B 120/05 - juris
Rn. 9) im Hinblick auf die Revisionszulassung im finanzgerichtlichen Verfahren
etwas Anderes ergeben sollte, ist dies auf der Grundlage der Auslegung einer
hier nicht anwendbaren Prozessrechtsnorm, nämlich des § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO, entschieden worden, die überdies - auch aufgrund des teilweise unter-
schiedlichen Gesetzeswortlauts - nicht in jeder Hinsicht mit der Auslegung der
hier anzuwendenden Zulassungsregelungen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO)
übereinstimmen muss.
b) Soweit der Beschwerde schließlich sinngemäß die Rüge zu entnehmen sein
sollte, das Verwaltungsgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen (vgl. Be-
schwerdebegründung S. 7: „denklogisch ... nicht möglich“), ist damit ebenfalls
ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Denn auch ein Verstoß gegen Denkge-
9
10
- 6 -
setze führt grundsätzlich nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern auf einen Fehler, der die inhaltliche Richtigkeit der
Entscheidung betrifft (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 9 B 64.02 -
juris Rn. 6). Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ange-
nommene Ausnahmefall einer von Willkür geprägten (bzw. gegen Denkgesetze
verstoßenden) Beweiswürdigung, die einen als Verfahrensfehler anzusehenden
Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
begründen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 -
Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.), ist weder geltend gemacht
worden noch sonst ersichtlich.
c) Ein Verfahrensfehler wird schließlich auch nicht ausreichend bezeichnet im
Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit die Beschwerde ausführt: „Eine
vom Verwaltungsgericht möglicherweise angenommene, aber unter Verletzung
des verfassungskräftigen klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör weder
erörterte noch festgestellte Gesetzeslücke (Verfahrensfehler), lag allerdings
auch nicht vor, ...“ (Beschwerdebegründung S. 9). Denn die Rüge, der An-
spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2
VwGO) sei verletzt, weil die Vorinstanz die Ausführungen der Beteiligten nicht
zur Kenntnis genommen und/oder in Erwägung gezogen hat, erfordert die sub-
stantiierte Darlegung, welches konkrete entscheidungserhebliche Vorbringen
vernachlässigt worden sei (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni
2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 7 und vom
28. November 2011 - 5 B 55.11 - juris Rn. 2). Dem wird die Beschwerde mit der
soeben zitierten Äußerung, die sie nur beiläufig im Rahmen ihrer inhaltlichen
Kritik an der angegriffenen Entscheidung gemacht hat, nicht ansatzweise ge-
recht. Mit ihrer auch insoweit im Vordergrund stehenden Kritik, die Vorinstanz
habe das materielle Recht fehlerhaft ausgelegt, kann ein Zulassungsgrund im
Sinne vom § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in zulässiger Weise begründet wer-
den.
3. Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
11
12
- 7 -
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1
GKG.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
13