Urteil des BVerwG vom 26.08.2010

Vertrag Zugunsten Dritter, Inhaber, Treuhand, Eltern

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 28.10
VGH 10 A 2583/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 31. März 2010 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen führt auf keinen
Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1.1 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
„Lässt die Einrichtung eines Sparkontos mit daran gekop-
pelten Wertpapierdepot auf den Namen eines anderen für
sich allein den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter
zu oder ist dabei entsprechend der Rechtsprechung des
BGH (Urteil v. 18.01.2005 - X ZR 264/02, NJW 2005,
980), - welcher entschied, dass bei einem nahen Angehö-
rigen, der ein Sparkonto auf den Namen eines Kindes an-
gelegt hat, davon auszugehen ist, dass er sich die Verfü-
gung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbe-
halten will, wenn er das Sparbuch nicht aus der Hand gibt
und sich die Verfügungsberechtigung über das Spargut-
haben sichert -, außerdem auch auf andere Indizien, wie
z.B. Besitz der Sparurkunde, Bankunterlagen, Verfü-
gungsberechtigung etc. abzustellen?“ und
„Ist diese o.g. Rechtsprechung des BGH auch auf die
Vermögenszuordnung nach dem BAföG anwendbar?“
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
In Bezug auf die Sparkonten mit Sparbuch fehlt es an der Entscheidungserheb-
lichkeit. Das Berufungsgericht hat es wegen der Höhe des Gesamtguthabens
auf den weiteren Bankkonten ohne Sparbücher ausdrücklich dahinstehen las-
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sen, „ob die beiden Sparbuch-Konten bei der T. Sparkasse Nr. …………..
und ………., die zu den genannten Zeitpunkten jeweils 10 774,90 € und 41,17 €
Guthaben aufwiesen, ebenfalls zu Lasten des Klägers als Vermögen des Klä-
gers angerechnet werden müssen, weil - wie oben bereits gesagt - auch ohne
die Guthaben auf diesen Konten die verbleibenden Gesamtguthaben zu den
jeweiligen Zeitpunkten die geltend gemachte Rückforderung rechtfertigen“ (UA
S. 10 f.; s.a. UA S. 14: „Es kann hier dahinstehen, ob die beiden Sparbücher bei
der T. Sparkasse in Anwendung der zitierten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs von der Anrechnung als Vermögen des Klägers auszu-
nehmen sind, denn - wie oben bereits gesagt - genügen die übrigen, nicht mit
einem Sparbuch verbundenen Konten, um die Bewilligungen von Ausbildungs-
förderung als rechtswidrig erscheinen zu lassen.“).
Sollten sich die angesprochenen Fragen - in allerdings dann sehr missver-
ständlicher Weise - auch oder gar nur auf die anderen Konten und darauf be-
ziehen, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsnatur der
Anlegung eines Sparbuches durch einen nahen Angehörigen auf den Namen
eines Kindes auf die Anlegung eines Wertpapierdepots ohne Sparbuch oder
vergleichbares äußeres Indiz durch einen nahen Angehörigen auf den Namen
eines Kindes übertragbar sei, was der Verwaltungsgerichtshof verneint hat
(UA S. 14), können auch sie nicht zur Zulassung der Revision führen. Insoweit
fehlt es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit. Es
ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der Inhaber eines
(Wertpapier-)Depots und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages nach
zivilrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen und dementsprechend derjenige ist,
der nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der
Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (Urteil vom 4. Septem-
ber 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 ). Die Beschwerde
legt nicht dar, dass oder in welcher Hinsicht ein Revisionsverfahren Gelegenheit
bieten könnte, diese Rechtsprechung zu überprüfen und gegebenenfalls
fortzuentwickeln. Soweit damit der Sache nach die Frage aufgeworfen wird,
unter welchen Voraussetzungen für ein Kreditinstitut, ungeachtet des Umstan-
des, dass eine Person alleiniger Kontoinhaber ist, Indizien dafür bestehen
könnten, dass es neben dieser Person noch einen weiteren Gläubiger gäbe,
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ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass diese Frage verallge-
meinerungsfähig zu beantworten und damit einer generellen Klärung im Revisi-
onsverfahren zugänglich ist. Sie ist vielmehr anhand der Umstände des jeweili-
gen Einzelfalls zu entscheiden.
1.2 Die Fragen
„(S)tehen den Eltern bei einer Einzahlung ohne Schen-
kungsabsicht auf das Konto des Kindes, welches davon
keine Kenntnis hat, (Kondiktions-)Ansprüche zu?
Ist der Rückzahlungsanspruch, welcher sich aus einer
Einzahlung auf ein Konto des Kindes ohne zugrundelie-
gende Schenkung ergibt, als Schuld im Sinne von § 28
Abs. 3 S. 1 BAföG zu berücksichtigen?“
rechtfertigen die Zulassung der Revision deswegen nicht, weil sie sich in einem
Revisionsverfahren nicht stellten. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist in Fest-
stellung und Würdigung des Sachverhaltes der Sache nach von einem wirksa-
men Schenkungsvertrag ausgegangen, indem er ein Treuhand-, Darlehens-
oder ähnliches Rechtsverhältnis verneint hat (UA S. 19, 24).
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt,
dass die Berücksichtigung der aus einer Vermögensübertragung auf einen
Auszubildenden ohne Schenkungsabsicht - also beispielsweise aufgrund einer
Treuhandvereinbarung, eines Darlehensvertrages oder eines ähnlichen
Rechtsgeschäftes - resultierenden Verbindlichkeiten bei der Bewilligung von
Ausbildungsförderung nicht ausgeschlossen ist, sondern sich danach bestimmt,
ob diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und auch nachgewiesen
sind und im Fall der Nichtigkeit des entsprechenden zivilrechtlichen Vertrags
nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls an Stelle der vertraglichen
Rückzahlungsansprüche Kondiktionsansprüche in Betracht kommen können
(z.B. Urteil vom 4. September 2008 a.a.O. ). Die Beschwerde
zeigt insoweit keinen weiteren Klärungsbedarf auf.
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1.3 Die Frage,
„(H)andelt derjenige grundsätzlich grob fahrlässig, i.S.d.
§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, welcher im Antrag auf Ausbil-
dungsförderung kein Vermögen angibt, und sich vorher
nicht diesbezüglich bei seinen Eltern erkundigt hat, ob sie
auf seinen Namen Vermögen angelegt haben?“,
betrifft die einzelfallbezogene Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X und
die Bewertung eines bestimmten Handelns bzw. Unterlassens als „grob fahr-
lässig“ und ist einer abstrakten, fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich,
weil es nicht um eine weitere Klärung des Maßstabs geht, sondern um die Be-
wertung der Umstände des Einzelfalles.
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der gel-
tend gemachten Divergenz zuzulassen.
2.1 Eine Divergenz ist gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwen-
dung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten)
Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts
aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerde-
begründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl.
z.B. Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 24. November 2009 - BVerwG 5 B
35.09 - juris). Das Beschwerdevorbringen genügt diesen Darlegungsanforde-
rungen nicht. Eine Divergenz liegt auch in der Sache nicht vor.
2.2 Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 20.08 - (Buchholz 436.36 § 27
BAföG Nr. 5), in dem für den Fall, dass eine getroffene Treuhandabrede des-
wegen nichtig sein sollte, weil Steuerhinterziehung Hauptzweck des Treuhand-
verhältnisses gewesen sei, dem Berufungsgericht die (ergebnisoffene) Prüfung
aufgegeben worden ist, ob dem „Treugeber“ anstatt vertraglicher Ansprüche
noch (Kondiktions-)Ansprüche zustehen können; zu dem nach den Feststellun-
gen und Wertungen des Verwaltungsgerichtshofs hier vorliegenden Fall, dass
keine Treuhand- oder Darlehensabrede zustande gekommen ist, verhält sich
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das herangezogene Urteil nicht. Entgegen der Rechtsauffassung der Be-
schwerde steht dem Fall der nichtigen Treuhandabrede der Fall, dass es von
Anfang an keine Treuhandabrede gegeben hat, weder nach diesem Urteil noch
sonst gleich. Die Beschwerde unterstellt dieser Entscheidung zur Begründung
einer vermeintlichen Divergenz einen Inhalt, den sie nicht hat.
2.3 Die Beschwerde rügt weiterhin eine Abweichung von dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (a.a.O.)
dadurch, dass die in diesem Urteil zum Beleg dafür, dass nach dem insoweit
maßgeblichen Zivilrecht Inhaber eines Depots oder Kontos und Gläubiger des
darauf eingezahlten Betrages ist, wer nach dem von der Bank erkennbaren Wil-
len des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens
werden sollte, zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar
2005 (Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980) Gegenstand
des Urteils selbst geworden sei und der Verwaltungsgerichtshof von dieser
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen sei, indem er - in Bezug
auf die nicht mit einem Sparbuch verbundenen Konten - gerade nicht auf diese
zivilrechtlichen Maßstäbe abgestellt habe.
Dies führt schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil aus dem
Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu einer bestimmten Rechtsfrage
(hier: der Rechtsauffassung, dass die Inhaberschaft sich nach zivilrechtlichen
Maßstäben beurteilt) schon nicht folgt, dass sämtliche in der zitierten Ent-
scheidung enthaltenen Rechtssätze zu - nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO diver-
genzfähigen - Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts werden oder gar
nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO direkt eine Abweichung von dem Bundesge-
richtshof gerügt werden kann. Die Beschwerde hat überdies nicht einen von
dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Rechtssatz bezeichnet, der von dem
herangezogenen Urteil des Senats oder der Entscheidung des Bundesge-
richtshofs abweicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich der in der Beschwerde
herangezogenen Rechtsprechung vielmehr ausdrücklich angeschlossen (UA
S. 11 und S. 16). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch dargelegt, dass und aus
welchen Gründen das - aus der Sicht der Beschwerde vermeintlich abweichen-
de - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2005 die von der Be-
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schwerde im Anschluss an das Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse gerade
nicht trägt (UA S. 14). Hiernach kommt allenfalls eine fehlerhafte Anwendung im
Grundsatz nicht bestrittener Grundsätze im Einzelfall in Betracht, welche die
Zulassung der Divergenzrevision nicht rechtfertigt.
3. Die Revision ist auch nicht wegen der als Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) geltend gemachten Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
(§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.
3.1 Die Beschwerde sieht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
darin, dass die Tatsachenfeststellungen Lücken aufwiesen, die sich im Urteil
niederschlügen; es hätte sich bei diesem Sachverhalt aufgedrängt, die Mutter
des Klägers zu dem Geschehen zu befragen, was mit Schriftsatz vom 18. Ja-
nuar 2010 auch angeregt worden sei.
Die Beschwerde geht im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass auf die
Anhörung der Mutter des Klägers nicht allein deswegen habe verzichtet werden
dürfen, weil sie bereits von dem Verwaltungsgericht angehört worden sei. Dies
führt aber nicht zu einem Verfahrensfehler, weil der Verwaltungsgerichtshof, der
die Beweisanregung ausweislich des Tatbestands zur Kenntnis genommen hat
(UA S. 8), von einer erneuten Zeugenvernehmung der Mutter abgesehen hat,
weil er die von ihr vorgetragenen Tatsachen sowie deren Glaubhaftigkeit und
die Glaubwürdigkeit der Mutter ersichtlich nicht bezweifelt hat. Er hat es
insbesondere ausdrücklich für glaubhaft gehalten, „dass die Mutter davon aus-
ging, trotz Überweisung von Geldbeträgen auf unter dem Namen des Klägers
geführte Bankkonten seien es nach wie vor Guthaben der Familie und nicht
Guthaben des Klägers gewesen“ (UA S. 22), und betont, dass der Senat davon
ausgehe, „die Mutter habe nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt“.
Allein um sich (ergänzend) „ein Bild von der Glaubhaftigkeit der Mutter des Klä-
gers“ zu machen, musste er diese nicht erneut als Zeugin vernehmen. Dass er
die von der Mutter des Klägers vorgetragenen Tatsachen rechtlich anders be-
wertet hat, begründet keinen Verfahrensfehler.
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3.2 Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe die Mutter des Klägers „dazu
anhören müssen, um zu klären, von wessen offensichtlicher Gläubigerinhaber-
schaft die Bank ausging“, vermengt ebenso wie das Vorbringen, der Verwal-
tungsgerichtshof habe ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung lediglich ver-
mutet, „dass es sich bei den C- bankkonten um reine Depotkonten handeln
würde“, Fragen der Sachaufklärungspflicht mit Angriffen auf die Feststellung
und Würdigung des Sachverhalts, die grundsätzlich dem materiellen Recht zu-
zuordnen ist. In Bezug auf die Einordnung der Konten bei der C- bank
musste sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Sachaufklärung nicht
aufdrängen, nachdem der Kläger, der schon in seinem Widerspruch vom
26. Februar 2006 zwischen Konten/Unterkonten und Sparbüchern unterschie-
den hatte, auch mit Blick auf den Beschluss über die Zulassung der Berufung
vom 4. Dezember 2008 - 10 A 2033/08.Z -, in dem der Verwaltungsgerichtshof
bereits zwischen Sparguthaben, für die ein Sparbuch ausgestellt ist, und Wert-
papierdepots unterschieden hatte (s.a. Verfügung vom 20. Februar 2009), der
aus seiner Sicht unzutreffenden Zuordnung dieser Konten nicht entgegengetre-
ten war, obgleich auch das Berufungsvorbringen des Beklagten an diese Un-
terscheidung angeknüpft hatte.
3.3 Der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung auch hinsichtlich der Tatsache,
„dass der Kläger von den Konten auf seinen Namen bis zur Anfrage des Stu-
dentenwerkes keinerlei Kenntnis hatte“, und die Behauptung, dass es nicht
auszuschließen sei, „dass das Gericht bei einer Anhörung der Mutter davon
überzeugt worden wäre, dass der Kläger bis zur Information des Beklagten kei-
nerlei Kenntnis von den Konten gehabt hatte und daher eine Anrechnung nicht
erfolgt wäre“, vernachlässigt, dass der Verwaltungsgerichtshof - im Rahmen
seiner Bewertung, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit der bewilligenden Be-
scheide gekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe - nicht
davon ausgegangen ist, dass der Kläger positiv Kenntnis von den einzelnen
Konten und der Höhe des jeweiligen Guthabens gehabt hat. Vielmehr hat er
sich auf die Feststellung beschränkt, dem Kläger „musste daher spätestens zu
diesem Zeitpunkt bekannt sein, dass er Inhaber von ‚Konten und Depots ... ’ (so
die Überschrift der Vollmachturkunde) war.“ (UA S. 10).
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3.4 Das Vorbringen, es sei „auch nicht auszuschließen, dass das Gericht durch
die Ausführungen der Mutter davon überzeugt worden wäre, dass die auf den
Konten vorhandenen Vermögenswerte, entgegen der Ansicht des Verwal-
tungsgerichtshofs, gerade nicht für immer bei dem Kläger bleiben sollten“, rich-
tet sich, ohne ein mögliches Sachaufklärungsdefizit in Bezug auf bestimmte
entscheidungserhebliche Tatsachen oder vom Verwaltungsgerichtshof nicht
schon berücksichtigte Tatsachen zu bezeichnen, gegen die Feststellung und
Würdigung des Sachverhalts.
4. Das unter die Zwischenüberschrift „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit“ ge-
stellte Vorbringen des Klägers, es handele sich bei dem angefochtenen Urteil
um ein Fehlurteil (Beschwerdebegründung S. 11 bis 17), greift in der Art der
Begründung einer bereits zugelassenen Revision die Richtigkeit der angefoch-
tenen Entscheidung an. Dies bezeichnet bereits im Ansatz keinen der in § 132
Abs. 2 VwGO aufgeführten Revisionszulassungsgründe. Namentlich rechtferti-
gen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung
zwar gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung, einen ent-
sprechenden gesetzlichen Grund für die Zulassung der Revision gibt es hinge-
gen nicht (Beschluss vom 11. Juni 2010 - BVerwG 6 B 86.09 - juris). Unabhän-
gig davon füllt das Vorbringen auch in der Sache keinen der gesetzlichen Zu-
lassungsgründe aus.
5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Hund
Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen
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