Urteil des BVerwG vom 14.04.2005

Akteneinsicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 28.05 (5 PKH 14.05)
OVG 16 A 177/05
OVG 16 E 421 und 422/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l
und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
28. Januar 2005 wird verworfen.
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt.
Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, mit welchem die Gegenvorstellung
der Kläger gegen die Beschlüsse des Senats vom 9. August 2004 zurückgewiesen,
ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Arnsberg vom 29. September 2004 verworfen sowie ihr Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt worden sind,
nicht.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwaltes für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzuleh-
nen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1
ZPO).
Die Ablehnung des Vorsitzenden und des Berichterstatters aus dem rechtskräftigen
Verfahren BVerwG 5 B 103.04 (OVG 16 E 421/04 und 16 E 422/04) für dieses Be-
schwerdeverfahren ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 74, 100). Deshalb braucht
über die Ablehnung nicht förmlich entschieden zu werden.
Soweit die Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. März und 11. April 2005 einen
Akteneinsichtsantrag enthalten, hindert dies den Senat nicht an einer Beschlussfas-
sung über die Beschwerde. Auch nach Akteneinsicht kann die Beschwerde nicht zu-
lässig werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Schmidt Dr. Rothkegel Dr. Franke