Urteil des BVerwG vom 26.03.2004

Nationalität, Ausstellung, Bekanntmachung, Zustand

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 28.04
OVG 2 A 3150/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2003 wird zu-
rückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen,
der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 €
festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg; die Rechtssache hat nicht die von den
Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das erstinstanzli-
che Urteil, in dem die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides abgewiesen
worden war, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die
Klägerin zu 1 bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1989 nicht
zum deutschen Volkstum bekannt habe, wobei nicht festzustellen sei, dass die Ein-
tragung der russischen Nationalität in dem ersten Inlandspass ohne oder gegen de-
ren Willen erfolgt sei oder sie sich bei der Abgabe der Nationalitätenerklärung in ei-
nem die Freiheit der Willensbildung ausschließenden Zustand befunden habe; in der
erst im Jahre 2000 herbeigeführten Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass
liege daher kein im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl I S. 829, geändert durch das
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Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz
- SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266 hinreichendes Bekenntnis nur zum
deutschen Volkstum.
2. Mit der Grundsatzrüge macht die Beschwerde geltend, der Begriff " 'Bekenntnis'
zum deutschen Volkstum (bzw. sog. 'Gegenbekenntnis') in § 6 BVFG" sei unter dem
Aspekt der Verknüpfung des äußeren Erklärungsinhalts und eines entsprechenden
inneren Bewusstseins nicht hinreichend geklärt, es sei lediglich geklärt, "dass das
Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit eine Entsprechung finden muss", und führt zur
Erläuterung aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Auffassung möglich sei, "dass die Angabe einer nichtdeutschen Nationalität bei Aus-
stellung des ersten sowjetischen Inlandspasses einem späteren Bekenntnis zum
deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2, 1. Satz, 2. Halbsatz BVFG nicht
schlechthin in jedem Fall entgegensteht".
Es ist schon zweifelhaft, ob mit diesem Vorbringen eine bestimmte, grundsätzlicher
Klärung bedürftige oder zugängliche entscheidungserhebliche Rechtsfrage in einer
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet
ist. In der auch vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts ist jedenfalls geklärt, dass in der Angabe einer anderen als der
deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die
deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden
Volkstum liegt (BVerwGE 99, 133 <140 f.>; 105, 60 <62>; s. auch das von den Klä-
gern herangezogene Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 -, BVerwGE 98,
367 <378>). Hinsichtlich der Möglichkeiten der sog. "Revision" eines Gegenbekennt-
nisses verkennt das Vorbringen der Kläger, dass das Berufungsgericht ihr Begehren
zutreffend (BVerwGE 116, 114) nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaus-
siedlerstatusgesetzes beurteilt hat, der ein durchgängiges positives Bekenntnis zum
deutschen Volkstum in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw.
Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete erfordert (s. auch
Senat, Urteile vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 und 41.03 - letzteres
zum Abdruck in der amtlichen Entscheidungssammlung bestimmt) und damit auch
die von den Klägern offenbar als weiterhin möglich erachtete "Revidierung" eines
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wirksamen Gegenbekenntnisses ausschließt. Weiteren Klärungsbedarf lässt das
Beschwerdevorbringen nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit