Urteil des BVerwG vom 08.01.2003

Urteil vom 08.01.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 276.02
OVG 12 E 11784/02.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
19. November 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 –
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Fran-
ke