Urteil des BVerwG vom 13.06.2003

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 274.02
OVG 12 S 1594/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 27. September
2002 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 2 268 € (entspricht
4 435,80 DM = 369,65 DM x 12) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 27. September 2002 ist nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu-
zulassen. Die Revision kann zur Klärung der Frage beitragen,
ob und gegebenenfalls mit welchen Folgen Rentenleistungen für
einen in einem Heim lebenden behinderten Menschen, die von dem
diesem Eingliederungshilfe gewährenden Sozialhilfeträger ver-
einnahmt werden, wohngeldrechtlich zum Einkommen des Heimbe-
wohners gehören.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 5 C 13.03 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
- 3 -
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzurei-
chen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge-
bietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel