Urteil des BVerwG vom 14.08.2003

Staatsanwalt, Einfluss, Sowjetunion, Stadt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 272.02
OVG 2 A 5143/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts bleibt ohne Erfolg; die Rechtssache hat nicht die von der Beklagten geltend ge-
machte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Das Oberverwaltungsgericht hat für die Tätigkeit des Klägers zu 1 im Justizsystem der
früheren Sowjetunion - er war, soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, von
Juni 1978 bis Juni 1982 Richter am Volksgericht der Stadt Leninsk-Kusnezk und danach
Richter des Shelesnodoroshny-Volksgerichts der Stadt Barnaul, zu dessen Vorsitzenden er
im Juli 1987 ernannt wurde - den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG
F. 2000 im Wesentlichen mit der Begründung verneint, es komme hierfür nicht auf die beruf-
liche Stellung des Klägers als Richter an einem Volksgericht als solche an; auch die vom
Kläger konkret ausgeübten Tätigkeiten könnten nicht als für die Aufrechterhaltung des
kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam angesehen werden. Nach den Angaben
des Klägers sei er während seiner richterlichen Tätigkeit am Volksgericht mit zivilrechtlichen
Verfahren und Strafverfahren, die gewöhnliche Kriminalität betroffen hätten, befasst, aber
nicht an Verfahren mit politischem Hintergrund beteiligt gewesen. Diese Angaben seien inso-
fern plausibel, als Strafsachen, die auch dem Zweck dienen könnten, das herrschende poli-
tische System als solches zu schützen, wie z.B. Verfahren wegen Landesverrat, Spionage,
Schädlingstätigkeit oder antisowjetische Agitation oder Propaganda, in die Zuständigkeit
höherer Gerichte oder von Militärtribunalen gefallen seien. Die Beklagte, der insoweit die
Darlegungs- und Beweislast obliege, habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen,
dass im Falle des Klägers zu 1 in tatsächlicher Hinsicht etwas anderes angenommen werden
müsse. Der allgemeine Hinweis, in kommunistischen Staaten seien auch gewöhnliche
Straftaten zur Bekämpfung politisch missliebiger Personen instrumentalisiert worden, genüge
insoweit nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger an derartigen Verfahren mitgewirkt
habe; auch aus dem sonstigen Akteninhalt, insbesondere dem Arbeitsbuch des Klägers,
ergäben sich hierfür keine konkreten Anhaltspunkte. Für die Tätigkeit des Klägers als
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Vorsitzender eines Volksgerichts gelte nichts anderes; denn diese Tätigkeit unterscheide
sich von der Tätigkeit eines Richters am Volksgericht nur insoweit, als dem Vorsitzenden die
Verteilung der Aufgaben und Verfahren oblegen habe. Eine solche Tätigkeit weise keinen
spezifischen Bezug zum kommunistischen Herrschaftssystem auf und unterscheide sich
daher qualitativ nicht entscheidend von einer gewöhnlichen Richtertätigkeit.
2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grund-
sätzlicher Bedeutung.
Die Beklagte macht geltend, durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 u.a. - und 12. April 2001 - BVerwG 5 C 19.00 - sei "noch
nicht abschließend geklärt, welche beruflichen Funktionen außer hauptamtlichen Parteifunk-
tionen geeignet (seien), den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG zu erfüllen. Außer-
dem (sei) der Umfang der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Vor-
aussetzungen des § 5 Nr. 2 b BVFG noch nicht genügend abgegrenzt"; das Berufungsge-
richt habe den Umfang der Darlegungs- und Beweislast überschritten, indem es für das Vor-
liegen des Ausschlusstatbestandes den Nachweis verlange, dass die mit der konkreten
Funktion des Aufnahmebewerbers systembedingt verbundene Möglichkeit, als Instrument
zur Bekämpfung politisch missliebiger Personen benutzt zu werden, auch realisiert worden
sei.
Diese Fragen sind jedoch - namentlich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 - , welches eine Tätig-
keit als "Staatsanwalt-Kriminalist" im Justizsystem der früheren Sowjetunion betrifft - auf
rechtsgrundsätzlicher Ebene geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten
Entscheidung ausgeführt, "dass § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG in Bezug auf die Aufrechterhal-
tung des kommunistischen Herrschaftssystems maßgeblich auf eine konkret ausgeübte
Funktion abstellt und nicht auf die gesamte Einrichtung, in der die Funktion ausgeübt wird";
dem Ausschlusstatbestand genüge nicht schon "jede Funktion auf einer mit Entscheidungs-
und Leitungskompetenz ausgestatteten Ebene einer staatlichen Einrichtung, die aufgrund
der Organisationsstruktur des kommunistischen Herrschaftssystems dessen Aufrechterhal-
tung diente". Ungeachtet des Umstandes, dass die Partei auf die staatlichen, wirtschaftlichen
und anderen Einrichtungen Einfluss habe nehmen können und genommen habe, könnten
"grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen
Staats- oder Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die
Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam geltend
angesehen werden" (a.a.O. S. 13). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht für
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die Tätigkeit als "Staatsanwalt-Kriminalist" nicht allgemein auf die Aufgabe der
Staatsanwaltschaft in der Organisationsstruktur des kommunistischen Herrschaftssystems,
sondern darauf abgestellt, dass es sich bei einer Funktion als "Staatsanwalt-Kriminalist" um
"eine allgemeine staatliche Funktion" gehandelt habe, "der keine spezifische Bedeutung für
die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems zukam". Soweit andere
Funktionen der Staatsanwaltschaft, insbesondere soweit sie gelenkt von der KPdSU ausge-
übt worden seien, als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems
bedeutsam geltend in Betracht kommen könnten, gehöre die "normale, d.h. nicht politische,
Strafverfolgung … dazu aber nicht".
Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens um zu klären, dass diese
Grundsätze auch für eine Funktion im Rahmen des Rechtsprechungssystems der früheren
Sowjetunion gelten; denn auch richterliche Funktionen werden als allgemeine staatliche
Funktion auch in nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen ausgeübt. Der
von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass die politische Führung zur Umsetzung
ihrer Strategie, Oppositionelle verstärkt dadurch zu bekämpfen, dass ihnen unpolitische
Straftaten vorgeworfen wurden, nicht nur eine "zuverlässige" Miliz, sondern ebensolche
Richter und Staatsanwälte benötigt habe, rechtfertigt, wie die Vorinstanz festgestellt hat,
nicht generell die Annahme, die Volksgerichte seien als "Instrumente des Staats- und Par-
teiapparates vorgehalten" und Rechtsprechungsfunktionen unter dem Deckmantel einer Be-
kämpfung der gewöhnlichen Kriminalität zur Bekämpfung der Opposition ausgeübt worden.
Dazu bedarf es vielmehr konkreter Anhaltspunkte, welche die Vorinstanz nach Prüfung des
Akteninhalts aber verneint hat.
Auch für die Tätigkeit des Klägers in der Funktion eines Vorsitzenden eines Volksgerichts,
die sich nach den Feststellungen der Vorinstanz von einer Richtertätigkeit nicht qualitativ,
sondern nur insoweit unterscheidet, als dem Vorsitzenden die Verteilung der Aufgaben und
Verfahren oblegen habe, gilt grundsätzlich nichts anderes. Der Umstand, dass der Kläger bei
der Aufgabenzuweisung nicht an rechtsstaatliche Grundsätze wie die Gewährleistung des
gesetzlichen Richters gebunden war - die Beschwerde nimmt an, der Kläger habe diese
Funktionen nach seinem Gutdünken ausüben und damit im Sinne der politischen Führung
Einfluss auf die Entscheidung nehmen können -, macht diese Funktion nicht zu einer für die
Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam geltenden.
Wenn sich aus der Geschäftszuweisungsaufgabe als solcher noch keine Anhaltspunkte für
eine politisch bedeutsame Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG ergaben, ändert
sich dies nicht schon dadurch, dass der Kläger diese Funktion ohne verbindliche rechtsstaat-
liche Vorgaben ausüben konnte.
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Auf der Grundlage der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. März 2001 besteht auch kein Anlass, wegen der generellen Durchlässigkeit des sowjeti-
schen Systems für politische Einflussnahmen eine Beweislastumkehr zu Lasten des Auf-
nahmebewerbers in Betracht zu ziehen. Die aus der Mitwirkungspflicht herzuleitenden Aus-
kunftspflichten des Aufnahmebewerbers über Art und Umstände seiner Tätigkeit in Verbin-
dung mit den objektiv nachprüfbaren Unterlagen wie hier dem Arbeitsbuch des Klägers er-
möglichen eine gerichtliche Kontrolle; eine rechtliche Grundlage für eine weitergehende Ver-
mutung dahingehend, dass mit einer Tätigkeit als Vorsitzender eines Volksgerichts ein über
den normalen Geschäftsgang eines Gerichts hinausgehender Einfluss im Sinne der Aus-
übung einer für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsa-
men Funktion verbunden gewesen wäre, enthält das Gesetz nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13
Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Dr. Franke