Urteil des BVerwG vom 08.01.2015

Propaganda, Überprüfung, Kritik, Zusammenwirken

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 27.14
VG 1 K 1091/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Leipzig vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 21 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-
che im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen
Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August
1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran
gemessen führt die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, soweit sie über-
haupt den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt,
mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Revisionszulassung.
Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 6) hält die Frage für grundsätzlich
klärungsbedürftig:
„Erfüllt die NS-Propaganda durch ein Mitglied einer
NSDAP-Kreisleitung in gedruckten Feldpostbriefen wäh-
rend des 2. Weltkrieges den Tatbestand eines ‚erhebli-
chen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialisti-
schen Systems‘ im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG?“
Die so formulierte Frage verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Er-
folg, weil sie in dieser Form in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungs-
erheblich wäre und vom Revisionsgericht nicht geklärt werden könnte. Das
Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines erheblichen Vorschubleistens im
Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG nämlich nicht nur auf den Umstand der
1
2
3
4
- 3 -
„NS-Propaganda durch ein Mitglied einer NSDAP-Kreisleitung in gedruckten
Feldpostbriefen während des 2. Weltkrieges“ gestützt. Vielmehr hat es die Erfül-
lung des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG aus mehreren
tatsächlichen Umständen hergeleitet und eine wertende Gesamtschau vorge-
nommen. Im angegriffenen Urteil (UA S. 11 f.) hat das Verwaltungsgericht zur
Begründung, dass sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ein er-
hebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems
durch Otto H. vorliege, zunächst zusammenfassend festgehalten, dass dies
„aus der Gesamtschau der von ihm ausgeübten Ämter als Kreisamtsleiter und
ehrenamtlicher Kreispropagandaleiter“ folge. Nach eingehender Begründung
und Subsumtion hat das Verwaltungsgericht (UA S. 14) diesen Ansatz weiter
konkretisiert und im Ergebnis ausgeführt: „Auch wenn die Stellung von Otto H.
(als) eines Kreisamtsleiters als solche keine Indizwirkung für ein erhebliches
Vorschubleisten für das nationalsozialistische System begründet, so ergibt sich
aus der Gesamtschau mit seinen weiteren Funktionen, insbesondere als ehren-
amtlicher Kreispropagandaleiter, den ihm zustehenden Befugnissen und Ein-
flussmöglichkeiten und seinen Artikeln in den Heimatbriefen für die Soldaten
des Kreises D., dass er erheblich dem nationalsozialistischem System Vor-
schub geleistet hat.“ Entscheidungstragend für das Verwaltungsgericht war mit-
hin nicht das von der Beschwerde in ihrer Fragestellung isoliert aufgegriffene
Mitwirken bei der Abfassung von Feldpostbriefen als solches, sondern erst das
Zusammenwirken dieses Umstandes mit weiteren zuvor genannten (belasten-
den) Umständen.
Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 1 ff.) einzelne Ausführun-
gen im angefochtenen Urteil angreift und ausführt, warum sie die Entscheidung
des Verwaltungsgerichts für unzutreffend hält und die Klägerin die revisionsge-
richtliche Überprüfung anstrebt, ob Otto H. dem nationalsozialistischen System
nicht erheblich Vorschub geleistet habe, verhilft ihr dies ebenfalls nicht zum Er-
folg. Denn damit wird ein Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 1
VwGO nicht dargelegt. Mit einer derartigen Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit
des verwaltungsgerichtlichen Urteils in der Art einer Berufungs- oder Revisions-
begründung kann weder die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache noch ein
sonstiger Zulassungsgrund dargetan werden (vgl. zur Grundsatzbedeutung et-
5
- 4 -
wa BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 2014 - 5 B 101.13 - juris Rn. 3 und vom
4. April 2012 - 5 B 6.12 - juris Rn. 5 m.w.N.).
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 47
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
6
7
8