Urteil des BVerwG vom 28.05.2009

Hund, Bemessungsgrundlage, Entschädigung, DDR

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 27.09
VG 4 K 687/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-
den vom 16. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 316,90 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf
den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig und -fähig
aufgeworfene Frage „Ist der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG ge-
geben, wenn sich (erst) nach Abzug des Lastenausgleichs gemäß § 8 EntschG
ein Entschädigungsbetrag von weniger als 1 000 DM errechnet?“ ist auch ohne
Durchführung eines Revisionsverfahrens mit dem Verwaltungsgericht eindeutig
zu verneinen.
Mag über den Wortlaut der tatbestandlichen Merkmale
(
für die Nichtgewährung
der Entschädigung) „Vermögensverluste, bei denen die Summe der Bemes-
sungsgrundlagen insgesamt 1 000 Deutsche Mark nicht erreicht, ausgenom-
men buchmäßig nachgewiesene Geldbeträge“ womöglich noch gestritten wer-
den können, so erschließt sich der Zweck der Regelung eindeutig aus der hier-
zu gegebenen Erläuterung (vgl. BTDrucks 12/7588 S. 36): „Für Vermögenswer-
te, die keine betragsmäßig nachgewiesenen Geldbeträge sind, bei denen also
der tatsächliche Schaden jetzt noch ermittelt werden muss, soll eine Wieder-
gutmachung nur stattfinden, wenn der ursprüngliche Schaden mindestens
1 000 RM/Mark der DDR erreichte. Bei weit zurückliegenden Schadensereig-
nissen lässt sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur mit Hilfe einer sol-
chen Mindestgrenze wahren …“
Hieraus folgt - worauf auch im Schrifttum (vgl. Neuhaus, in: Fieberg u.a.,
VermG, § 1 EntschG Rn. 70 f.) hingewiesen wird -, dass die zuständigen Be-
hörden mit der Einführung der sog. „Bagatellgrenze“ insoweit entlastet werden
sollten, als schwierige Schadensberechnungen bei als gering zu bezeichnenden
1
2
3
4
- 3 -
ursprünglichen Schäden zu Lasten der Entschädigungsberechtigten unter-
bleiben durften. Lag der ursprüngliche Schaden über der Bagatellgrenze des
§ 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG, so greift die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck
nicht mehr ein, wenn sich erst nach Abzug des Lastenausgleichs (gemäß § 8
EntschG) ein Entschädigungsbetrag von weniger als 1 000 DM errechnet.
Zu welch zweckwidrigen Ergebnissen eine andere Betrachtungsweise führen
kann, verdeutlicht der Streitfall beispielhaft. Er ist nach den Gründen des ange-
fochtenen Urteils dadurch gekennzeichnet, dass durch Bescheid vom 1. Juni
2005 die Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage für das Baugeschäft mit
Sägewerksbetrieb bestandskräftig auf (umgerechnet) 19 931,44 € festgesetzt
worden ist, mithin die nach den vorstehenden Darlegungen oft schwierige
Schadensermittlung, der die Behörden nur in Bagatellfällen enthoben sein sol-
len, bereits durchgeführt worden ist. Da überdies nach den Urteilsgründen auch
die Feststellung des zuständigen Ausgleichsamtes in Bestandskraft erwachsen
ist, wonach der Kläger einen Betrag in Höhe von 19 614,54 € an gewährter
Hauptentschädigung zurückzuerstatten hat, erschöpft sich in Fällen wie dem
Streitfall die Aufgabe von Behörden und Verwaltungsgerichten darin, unter Prü-
fung der Identität von schädigendem Ereignis und Anspruchsberechtigung die
feststehenden Beträge gegenüberzustellen und den Differenzbetrag zu ermit-
teln. Hiervon Behörden und Gerichte zu entlasten, ist nicht Zweck der Vorschrift
in § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folg aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Hund Dr. Brunn Dr. Störmer
5
6
7
8