Urteil des BVerwG vom 19.10.2006

Gesundheitszustand, Prozessgegenstand, Beweisantrag, Anforderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 27.06 (5 PKH 10.06)
OVG 12 A 10900/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2005 wird zurückge-
wiesen.
Der Antrag der Klägerin, ihr unter Beiordnung von
Rechtsanwalt … Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird
abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grund-
sätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Vorinstanz hat die Regelung in § 1 Nr. 2 des Gesetzes über eine bedarfs-
orientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - GSiG -, wo-
nach die dort bezeichneten Personen auf Antrag die Leistungen nach diesem
Gesetz erhalten, sofern sie „unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage
voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des 6. Buches Sozialgesetz-
buch“ sind, zu Recht in Übereinstimmung mit ihrem Wortlaut und den in der
Entscheidung angeführten Belegstellen dahin verstanden, dass es für die An-
wendung der in Bezug genommenen Vorschrift - nach § 43 Abs. 2 des
6. Buches Sozialgesetzbuch sind voll erwerbsgemindert „Versicherte, die we-
gen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein“ - im Rahmen des Grundsicherungs-
gesetzes nicht darauf ankomme, ob die betreffende Person auf dem regionalen
Arbeitsmarkt vermittlungsfähig sei, sondern der Anspruch auf Grundsicherungs-
leistungen ausschließlich vom Gesundheitszustand des Betreffenden abhänge.
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Soweit die Beschwerde demgegenüber als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die
Fragen aufwirft,
„- ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich
die vom OVG vertretene Auffassung
und falls ja,
- ist diese unterschiedliche rechtliche Bewertung verfas-
sungskonform“,
rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerde hat weder
das Bestehen ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der Gesetzesauslegung
durch die Vorinstanz dargelegt noch in sonstiger Weise einen rechtsgrundsätz-
lichen Klärungsbedarf begründet. Der allgemeine Hinweis auf die Schutzbedürf-
tigkeit der Personengruppe, zu welcher die Klägerin in ihrer Eigenschaft als ein-
geschränkt arbeitsfähige Person gehört, genügt schon in Anbetracht der weiten
Gestaltungsfreiheit, welche dem Gesetzgeber bei der Gewährung von Sozial-
leistungen zukommt, nicht den Anforderungen an die Darlegung einer rechts-
grundsätzlichen Bedeutung unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleich-
heitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).
2. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
Soweit die Beschwerde es als Verfahrensfehler ansieht, dass das Oberverwal-
tungsgericht als maßgeblichen Beurteilungszeitraum den zwischen der Stellung
des Antrages auf Grundsicherung (21. Mai 2003) und dem Zeitpunkt der Wi-
derspruchsentscheidung (7. November 2003) genannt habe, seiner Beurteilung
dann aber ein erst am 11. Dezember 2004 erstelltes Gutachten zugrunde gelegt
und gleichzeitig ein ärztliches Attest vom 21. Oktober 2005 als unerheblich
betrachtet habe, obwohl beide Arzterklärungen nach dem Widerspruchsbe-
scheid lägen, trägt sie dem Umstand nicht Rechnung, dass die Vorinstanz das
erstgenannte Gutachten ausweislich der Entscheidungsgründe (UA S. 5 - 6) als
für den streitgegenständlichen Zeitraum aussagekräftig verwendet habe, wäh-
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rend das Attest vom 21. Oktober 2005 den aktuellen Gesundheitszustand der
Klägerin betreffe und somit für den maßgeblichen Zeitraum ohne Bedeutung
sei. Die sachliche Richtigkeit dieser Feststellungen wird auch von der Be-
schwerde nicht in Frage gestellt.
Soweit die Beschwerde weiter als Verfahrensfehler geltend macht, dass das
Gericht als Prozessgegenstand lediglich den Zeitraum vom 21. Mai bis 7. No-
vember 2003 zugrunde gelegt habe, obwohl jeder Antrag auf Grundsicherung
ohne Einschränkung zukunftsgerichtet sei, und daraus schließt, dass deshalb
dem Beweisantrag betreffend das Attest vom 21. Oktober 2005 (Vernehmung
des Dr. R. als sachverständigen Zeugen bzw. Anforderung eines Gutachtens)
hätte stattgegeben werden müssen, verkennt sie, dass zwar die Leistungsbe-
willigung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zukunftsgerichtet ist (vgl. § 6
GSiG), es jedoch für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeb-
lich auf den Zeitpunkt bis zur letzten Behördenentscheidung ankommt. Wenn
sich die gesundheitlichen Anspruchsvoraussetzungen - wie ersichtlich im Falle
der Klägerin - erst nachträglich ergeben, begründet dies keine rückwirkende
Anspruchsentstehung für einen davor liegenden Zeitraum.
Aus den dargelegten Gründen kann der Klägerin Prozesskostenhilfe nicht be-
willigt werden; es fehlt an der hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO,
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskosten-
freiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Dr. Franke Dr. Brunn
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