Urteil des BVerwG vom 26.03.2004

Nationalität, Ausstellung, Zustand, Gesetzestext

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 27.04
OVG 2 A 3151/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2003 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen,
der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg; die Rechtssache hat nicht die von der
Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanz-
liche Urteil, in dem die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides wegen nicht
ausreichender Sprachvermittlung abgewiesen worden war, im Wesentlichen mit der
Begründung zurückgewiesen, jedenfalls fehle es an einem wirksamen Bekenntnis
der Klägerin zum deutschen Volkstum. Bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspas-
ses im Jahre 1986 habe die Klägerin sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt.
Die Eintragung der russischen Nationalität sei zur Überzeugung des Senats nicht
ohne oder gegen den Willen der Klägerin erfolgt, vielmehr gehe er davon aus, dass
sie bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet habe, in dem als Nationalität
"Russin" angegeben gewesen sei. Ein etwaiger Irrtum der Klägerin über ihr Wahl-
recht sei rechtlich unerheblich und Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei der Abgabe
der Nationalitätenerklärung in einem die Freiheit der Willensbildung ausschließenden
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Zustand befunden habe, seien nicht vorgetragen oder ersichtlich. Das danach
vorliegende Gegenbekenntnis sei auch nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BVFG uner-
heblich. Das Gegenbekenntnis habe seine Ausschlusswirkung durch die von der
Klägerin im Jahre 2001 herbeigeführte Änderung der Nationalität in ihrem Inlands-
pass nicht verloren, denn durch die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext
der beiden ersten Bekenntnisalternativen des § 6 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des
Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266, werde die nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bis dahin bestehende Möglich-
keit der Revidierung eines Gegenbekenntnisses ausgeschlossen.
2. Mit der Grundsatzrüge macht die Beschwerde geltend, der Begriff " 'Bekenntnis'
zum deutschen Volkstum (bzw. sog. 'Gegenbekenntnis') in § 6 BVFG" sei unter dem
Aspekt der Verknüpfung des äußeren Erklärungsinhalts und eines entsprechenden
inneren Bewusstseins nicht hinreichend geklärt, es sei lediglich geklärt, "dass das
Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit eine Entsprechung finden muss", und führt zur
Erläuterung aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Auffassung möglich sei, "dass die Angabe einer nichtdeutschen Nationalität bei Aus-
stellung des ersten sowjetischen Inlandspasses einem späteren Bekenntnis zum
deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2, 1. Satz, 2. Halbsatz BVFG nicht
schlechthin in jedem Fall entgegensteht".
Es ist schon zweifelhaft, ob mit diesem Vorbringen eine bestimmte, grundsätzlicher
Klärung bedürftige oder zugängliche entscheidungserhebliche Rechtsfrage in einer
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet
ist. In der auch vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts ist jedenfalls geklärt, dass in der Angabe einer anderen als der
deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die
deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden
Volkstum liegt (BVerwGE 99, 133 <140 f.>; 105, 60 <62>; s.a. das von der Klägerin
herangezogene Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367
<378>). Hinsichtlich der Möglichkeiten der sog. "Revision" eines Gegenbekenntnis-
ses verkennt das Vorbringen der Klägerin, dass das Berufungsgericht ihr Begehren
zutreffend (vgl. BVerwGE 116, 114) nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des
Spätaussiedlerstatusgesetzes beurteilt hat, der ein durchgängiges positives Be-
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kenntnis zum deutschen Volkstum in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklä-
rungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete erfor-
dert (s. auch Senat, Urteile vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 und
41.03 -, letzteres zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung be-
stimmt) und damit auch die von der Klägerin offenbar als weiterhin möglich erachtete
Revidierung eines wirksamen Gegenbekenntnisses ausschließt. Weiteren Klärungs-
bedarf lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke