Urteil des BVerwG vom 04.04.2003

Verschulden

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 27.03
OVG 2 L 46/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der
Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 12. September 2001 und wegen der
Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
währt.
- 2 –
G r ü n d e :
Dem Kläger ist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren. Wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
war er ohne Verschulden verhindert, eine Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision rechtzeitig durch einen Rechtsan-
walt einzulegen. Nachdem ihm durch Beschluss vom 27. Januar
2003, zugestellt am 6. Februar 2003, Prozesskostenhilfe bewil-
ligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet war, hat er durch den
ihm beigeordneten Rechtsanwalt am 20. Februar 2003, und damit
nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht binnen zwei Wochen,
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Beschwer-
de hat der Kläger durch seinen beigeordneten Rechtsanwalt am
6. März 2003, und damit fristgerecht innerhalb eines Monats
begründet.
Dr. Säcker Schmidt Dr.
Rothkegel