Urteil des BVerwG vom 17.07.2002

Krankenversicherung, Fortdauer, Zuschuss, Zugehörigkeit

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 27.02
VGH 7 S 1816/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r sowie die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
11. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht begründet. Die
von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde erstrebt die Revisionszulassung zur Klärung der
Frage: "Hat ein Studierender neben dem Zuschuss nach § 5 zu
den Aufwendungen der Krankenversicherung nach der BAföG-
Auslandszuschlagsverordnung i.V.m. § 13 Abs. 4 BAföG einen Er-
höhungsanspruch nach § 13 Abs. 2 a BAföG, wenn er in der ge-
setzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist?". Diese
Frage konnte allenfalls unter der Geltung ausgelaufenen Rechts
mit den von der Beschwerde geltend gemachten Zweifeln behaftet
gewesen sein; zumindest nach den gegenwärtig geltenden Fassun-
gen der hier einschlägigen Rechtsvorschriften lässt sie sich
schon ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten, so dass es zu
ihrer Klärung keines Revisionsverfahrens bedarf.
Nach § 13 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 BAföG in der für den streiti-
gen Förderungszeitraum (August 1995 bis Mai 1996) noch maßgeb-
lichen Fassung des 15. BAföGÄndG vom 19. Juni 1992 (BGBl I,
S. 1062) - BAföG F. 1992 – erhöhte sich der monatliche Bedarf
für Auszubildende in höheren Fachschulen, Akademien und Hoch-
schulen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) um monatlich 70 DM, "
soweit
die Ausbildungsstätte ... im Ausland liegt". Diese Bestimmung
- 3 -
ist inzwischen durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz vom
19. März 2001 (BGBl I, S. 390) – AföRG – aufgehoben worden
(Art. 1 Nr. 6 c AföRG); es handelt sich insoweit daher um aus-
gelaufenes Recht. Allerdings kommt eine Revisionszulassung
auch zur Klärung einer Frage ausgelaufenen Rechts ausnahmswei-
se z.B. dann in Betracht, wenn der außer Kraft getretenen Vor-
schrift eine Bestimmung nachgefolgt ist, bei der sich die
streitige Frage in gleicher Weise stellt (vgl. z.B. Beschluss
des Senats vom 27. Februar 1997 – BVerwG 5 B 155.96 – Buchholz
310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15). Dies ist hier jedoch
nicht der Fall. An die Stelle eines Krankenversicherungszu-
schlags nach § 13 Abs. 2 a BAföG F. 1992 ist ein Krankenversi-
cherungszuschlag gemäß § 13 a Abs. 1 BAföG n.F. getreten, des-
sen pauschalierte Höhe nach Absatz 1 Satz 1 (monatlich 90 DM)
im Gegensatz zu dem Zuschlagsbetrag von 70 DM nach ausgelaufe-
nem Recht nicht auch (ausdrücklich) für den Besuch einer Aus-
bildungsstätte vorgesehen ist, "die im Ausland liegt". Jeden-
falls angesichts dessen können jetzt keine Zweifel mehr daran
bestehen, dass der in § 5 BAföG-ZuschlagsV (hier noch in der
Fassung von Art. 1 Nr. 4 der ersten BAföG-ZuschlagsVÄndV vom
20. Juli 1992 - BGBl I, S. 1358 – anzuwenden; in der Neufas-
sung dieser Vorschrift durch Art. 3 Nr. 3 des Ausbildungsför-
derungsreformgesetzes ist die Verweisung auf § 13 Abs. 2 a
Satz 2 Nr. 2 durch die Verweisung auf § 13 a Abs. 1 ersetzt)
geregelte Beitrag zu den Aufwendungen für die Krankenversiche-
rung neben dem Zuschuss nach § 13 a Abs. 1 BAföG n.F. gewährt
wird und dass diese Vorschrift sich mit dem Bedarf in Folge
des Bestehens einer beitragspflichtigen Versicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversi-
cherungsunternehmen mit Leistungen befasst, die den Leistungen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (mit Ausnahme des Kranken-
und Mutterschaftsgeldes) entsprechen, während § 5 BAföG-
ZuschlagsV speziell einen Auslandskrankenversicherungsschutz
betrifft. Dies erweist sich insbesondere auch in Anbetracht
dessen als das hier gebotene Normverständnis, dass einer Aus-
- 4 -
landsausbildung vorliegend unter Fortdauer der Zugehörigkeit
zu einer Hochschule im Geltungsbereich des Gesetzes und damit
verbundener Fortdauer der Inlandskrankenversicherung und einer
entsprechenden inländischen Beitragspflicht betrieben wird.
Träte der Zuschlag nach § 5 BAföG-ZuschlagsV nicht neben die
in § 13 a BAföG geregelten Erhöhungsbeträge, hätte dies auch
in Fällen wie dem vorliegenden zu gelten, und es bedürfte der
Regelung des § 5 BAföG-ZuschlagsV nicht, da der Beitragsbedarf
für eine Krankenversicherung im Ausland in jedem Fall als
durch den Erhöhungsbetrag nach § 13 a Abs. 1 BAföG abgedeckt
zu gelten hätte. Dies wiederum würde insoweit § 13 Abs. 4 BA-
föG leer laufen lassen, der bei einer Ausbildung außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 den Lebens-
und Ausbildungsverhältnissen im Ausbildungsland durch Zu- oder
Abschläge zu dem Bedarf nach § 13 Abs. 1 BAföG Rechnung tragen
will.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Ge-
richtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Dr. Franke