Urteil des BVerwG vom 26.11.2002

Urteil vom 26.11.2002

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 265.02
OVG 4 PA 337/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 22. August 2002 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 –
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss,
durch den in einem auf Übernahme von laufenden Leistungen für
die Unterkunft gerichteten Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes ein Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde verworfen
wurde, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Ber-
lit