Urteil des BVerwG vom 26.11.2002

Urteil vom 26.11.2002

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 264.02 (5 PKH 216.02)
OVG 16 A 3561/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse
des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2002 und
vom 4. Oktober 2002 werden verworfen.
- 2 –
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Ober-
verwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen an-
gefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehörten der hier angefochtene
Beschluss, mit dem der Antrag der Kläger auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom
23. Mai 2002 (9 K 3919/01 VG Arnsberg) verworfen und der
Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren
abgelehnt worden ist, sowie der ebenfalls angefochtene
Nichtabhilfebeschluss, nicht.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Fran-
ke