Urteil des BVerwG vom 27.11.2002

Klagebegehren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 262.02
OVG 16 A 2957/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
- 2 –
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 30. September 2002 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung vorgebrachten
Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision (§§ 133, 132
Abs. 2 VwGO) nicht. Denn der Kläger benennt nur Rechtsfragen
des sein Klagebegehren betreffenden materiellen Rechts als von
grundsätzlicher Bedeutung. Da das Berufungsgericht die Beru-
fung aber aus dem formellen Rechtsgrund der nicht
fristgerechten Berufungsbegründung verworfen hat, waren Fragen
des materiellen Rechts nicht streitentscheidend und können
folglich auch nicht zur Zulassung der Revision führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Ge-
richtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothke-
gel