Urteil des BVerwG vom 22.08.2003

Rechtliches Gehör, Verwaltung, Mitwirkungspflicht, Stadt

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 260.02
OVG 2 A 2959/00
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulas-
sung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder grund-
sätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Die Kläger begehren mit dem Hauptantrag ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten zur
Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger und zur Einbeziehung der Klägerin in
diesen Bescheid. Beide Instanzen haben diesen Antrag als unbegründet angesehen. Das
Oberverwaltungsgericht hat in seinem die Berufung insoweit zurückweisenden Beschluss
(§ 130 a VwGO) hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil er – was seine Aufgabe sei – die für die Prüfung
des Ausschließungsgrundes nach § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG erforderlichen Tatsachen zu
seiner Berufstätigkeit und seinem beruflichen oder politischen Werdegang nicht hinreichend
dargetan habe. Zumindest seine Tätigkeit in der Zeit von Mai 1987 bis 1992 liefere erhebli-
che Anhaltspunkte dafür, dass hier der genannte Ausschlusstatbestand in Betracht kommen
könne. Der Kläger habe angegeben, dass er in dieser Zeit als stellvertretender Vorsitzender
des Stadtexekutivkomitees der Stadt Zelinograd tätig gewesen und in dieser Funktion für die
Versorgung der Stadt mit Wasser, Strom und Gas sowie für den Bau und die Unterhaltung
der Straßen und Kanäle und die Ordnung außerhalb der Häuser zuständig gewesen sei. Es
spreche einiges dafür, dass die Funktion als Leiter der Verwaltung einer Großstadt von der
Größe und Bedeutung Zelinograds als gewöhnlich bedeutsam für die Aufrechterhaltung des
kommunistischen Systems anzusehen sei; inwieweit dies auch für den stellvertretenden Vor-
sitzenden des Exekutivkomitees gelte, hänge insbesondere davon ab, in welchem Umfang
dieser in die allgemeine Verwaltung eingebunden gewesen sei und neben seiner fachlichen
Tätigkeit auch Funktionen des Vorsitzenden wahrgenommen habe. Dazu habe der Kläger
bisher keine ausdrücklichen Angaben gemacht; auch die Ausführungen in dem mit Schrift-
satz der Prozessbevollmächtigten vom 14. Juni 2002 übersandten Schreiben bezögen sich
stets auf den fachlichen Bereich. Eine Erklärung, dass keine Funktionen des Vorsitzenden
wahrgenommen worden sei, sei nicht erfolgt, obwohl mit gerichtlichem Schreiben vom
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24. April 2002 unter Hinweis auf § 87 b VwGO ausdrücklich verlangt worden sei, zur Vertre-
tung des Vorsitzenden Stellung zu nehmen, und die Kläger aufgefordert worden seien, zur
Aufklärung der beruflichen Tätigkeiten des Klägers eine Ablichtung des vollständigen Ar-
beitsbuches des Klägers einschließlich des Abschnittes über Auszeichnungen und Prämien
vorzulegen. Dem Gericht sei bekannt, dass die im Arbeitsbuch ausgewiesenen Angaben
über Auszeichnungen und Prämien Anhaltspunkte über die Art und den Umfang der jeweili-
gen beruflichen Tätigkeit aufzeigen könnten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe
der Kläger lediglich eine Abschrift des Arbeitsbuches vorgelegt, die diesen Abschnitt nicht
enthalten habe, und – anders als eine Ablichtung - mögliche Eingriffe in das Arbeitsbuch
nicht erkennen lasse. Obwohl sie mit gerichtlichen Schreiben vom 20. Juni und 25. Juli 2002
erneut auf die fehlende Vorlage einer Ablichtung des vollständigen Arbeitsbuches hingewie-
sen worden seien, hätten die Kläger aber nur die bereits vorgelegte Abschrift erneut als Fax
bzw. Durchschrift eingereicht. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen
bestehe kein Anlass, da die Amtsermittlungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
Beteiligten finde, die hier für den Kläger auch darin bestehe, unter Angabe genauer Einzel-
heiten einen Sachverhalt zu schildern und zu belegen, der das Gericht in die Lage versetze,
den geltend gemachten Aufnahmeanspruch umfassend zu beurteilen. Bei den in seine eige-
ne Sphäre fallenden Tatsachen, insbesondere den näheren Einzelheiten seiner beruflichen
Tätigkeit, müsse der Aufnahmebewerber alle Unterlagen vorlegen und eine Schilderung ge-
ben, die geeignet sei, seinen Aufnahmeanspruch zu begründen. Unterbleibe dies, so sei das
Gericht erst recht nach einem entsprechenden Hinweis nach § 87 b VwGO nicht verpflichtet,
insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen; eine nicht erschöpfen-
de Klärung des Sachverhalts falle dann vielmehr dem Kläger zur Last. Der Kläger sei auch
nicht unverschuldet gehindert gewesen, die Unterlagen beizubringen. Obwohl die Prozess-
bevollmächtigten die erste Aufforderung zur Vorlage einer Ablichtung des vollständigen Ar-
beitsbuches bereits am 29. April 2002 erhalten hätten, hätten sie eine solche nicht vorgelegt
und auch nicht erklärt, weshalb sie an der Erfüllung der gerichtlichen Aufforderung gehindert
seien.
2. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen, mit denen die Beschwerde eine Verletzung
der Amtsaufklärungspflicht, des Überzeugungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör geltend macht, greifen nicht durch.
Das Oberverwaltungsgericht durfte gemäß § 130 a VwGO über die Berufung der Kläger oh-
ne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Nach der Präklusionsnorm des
§ 87 b Abs. 3 VwGO, deren Voraussetzungen das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfeh-
ler bejaht hat, durfte es dabei zur Vermeidung einer Verzögerung der Erledigung des
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Rechtsstreits wegen der trotz Belehrung über die Folgen einer Fristversäumnis ohne genü-
gende Entschuldigung unterbliebenen Vorlage der vom Gericht angeforderten Fotokopien
des Arbeitsbuches des Klägers ohne weitere Ermittlungen entscheiden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht
bereits dadurch genügt, dass er eine Abschrift des Arbeitsbuches mit Übersetzung vorgelegt
und erklärt hat, das Original in der mündlichen Verhandlung vorlegen zu wollen; das Ober-
verwaltungsgericht konnte ihm vielmehr gemäß § 87 b Abs. 2 VwGO unter Fristsetzung auf-
geben, eine Ablichtung vorzulegen, da es dies zur Beurteilung möglicher Eingriffe in das
Arbeitsbuch als erforderlich ansah. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger
in seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2002 die unzutreffende Auffassung vertreten, auch ohne
Vorlage der Urkunde könne nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, und für
die mündliche Verhandlung den Bruder des Klägers als Zeugen dafür benannt, dass der
Kläger außer seiner beruflichen Tätigkeit, die nicht mit politischen Entscheidungen verbun-
den gewesen sei, keine weiteren Tätigkeiten ausgeübt habe. Erst nach Ablauf der vom Ge-
richt mit Schreiben vom 20. Juni und 25. Juli 2002 gesetzten Fristen und nach Ergehen des
angefochtenen Beschlusses hat der Prozessbevollmächtigte mit am 26. August 2002 beim
Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 23. August 2002 erklärt , der Kläger
könne die vom Gericht angeforderte Ablichtung nicht beibringen, da in seinem Betrieb nur
Abschriften gemacht würden.
Soweit die Beschwerde vorbringt, das in Abschrift mit Übersetzung vorgelegte Arbeitsbuch
sei vollständig gewesen und habe keine Prämien und Auszeichnungen enthalten, steht dies
der Anwendung des § 87 b VwGO nicht entgegen, denn das Gericht durfte im Rahmen sei-
ner Befugnisse aus § 86 Abs. 1 i.V.m. § 87 b Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom Kläger die Fotokopie
anfordern, um sich selbst ein Bild vom Originalinhalt und Zustand des Arbeitsbuches zu ma-
chen. Mit ihrem Vorbringen, die vorgelegten Abschriften machten die angeforderte Ablich-
tung entbehrlich, da sich aus dieser auch keine weiteren Erkenntnisse ergäben, behauptet
die Beschwerde lediglich, was das Oberverwaltungsgericht aufklären wollte. Auch soweit die
Beschwerde der Ansicht ist, zur beruflichen Tätigkeit sei bereits im Schriftsatz vom 19. April
2001 ausreichend vorgetragen worden und es bestehe keine darüber hinausgehende Mitwir-
kungspflicht, trifft dies nach dem Gesagten nicht zu.
Soweit die Beschwerde geltend macht, eine Anhörung des Bruders des Klägers als Zeugen
in einer mündlichen Verhandlung hätte ergeben, dass der Kläger nie eine hauptamtliche
Parteifunktion gehabt habe, begründet dies keinen Gehörsverstoß, da die Vorinstanz auf
Grund des Vorliegens der Voraussetzungen der Präklusionsnorm des § 87 b VwGO in feh-
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lerfreier Ausübung ihres pflichtgemäßen richterlichen Ermessens ohne weitere Ermittlungen
in einer mündlichen Verhandlung entscheiden konnte.
3. Auf die Grundsatzrüge, mit der die Beschwerde geltend macht, in einem Revisionsverfah-
ren könne geklärt werden, ob Positionen, die in der Verwaltung, in der Justiz oder in der Lei-
tung eines wirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Unternehmens ausgeübt worden, dann
herausgehoben sein könnten, wenn sie "parteinah" gewesen seien, kommt es nach der Er-
folglosigkeit der Verfahrensrügen nicht mehr an.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m § 100 Abs. 1
ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Dr. Franke