Urteil des BVerwG vom 28.04.2015

Rechtsnorm, Verordnung, Bestandteil, Begründungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 26.14
OVG 2 LB 9/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2014 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 74,80 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebli-
che Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisi-
onsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem
die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern
die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht
beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen
kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt auch,
dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf
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die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung be-
zieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April
2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dem genügt das Beschwerdevorbringen
nicht.
Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob die Gebühren für den behandelnden Psychotherapeu-
ten/Psychotherapeutin im Rahmen des Voranerkennungs-
verfahren untrennbarer und obligatorischer Bestandteil
des Begutachtungsverfahrens sind und insoweit ebenfalls
zu 100% beihilfefähig sind" (vgl. Beschwerdebegründung
S. 2 und S. 4).
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde in der gebotenen Weise aufzeigt,
hinsichtlich welcher konkreten Norm des revisiblen Landesrechts (§ 127 Nr. 2
BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April
2010 - 2 C 77.08 - BVerwGE 137, 30 Rn. 6 m.w.N.) oder des Bundesrechts sich
diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt stellen würde.
Soweit in der Beschwerde (vgl. Beschwerdebegründung S. 5) dargelegt wird,
aus Ziffer 6.4 der Durchführungshinweise zu § 9 der Verordnung über die Ge-
währung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Bei-
hilfeverordnung - BhVO SH) ergebe sich, dass eine ungeschmälerte Erstattung
der auf das Gutachten entfallenden Aufwendungen zu erfolgen habe, könnte
damit nicht die Auslegung einer Rechtsnorm angesprochen sein, wie dies für
die Grundsatzrüge erforderlich ist, sondern die Handhabung einer Verwaltungs-
vorschrift. Verwaltungsvorschriften gehören indessen nicht zum revisiblen
Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63
Abs. 3 Satz 2 BeamtStG.
Die Begründung der Beschwerde genügt jedenfalls deshalb nicht den Darle-
gungsanforderungen, weil sie sich nicht substantiiert mit den einschlägigen Er-
wägungen des Oberverwaltungsgerichts auseinandersetzt. In dem angefochte-
nen Urteil wird im Einzelnen aufgezeigt, dass nach der Beihilfeverordnung Bei-
hilfen lediglich in Höhe des jeweils maßgeblichen Bemessungssatzes geleistet
würden und weder aus der Beihilfeverordnung noch aus der allgemeinen Für-
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sorgepflicht des Dienstherrn und dem § 670 BGB ein Anspruch auf Erstattung
der Aufwendungen über den Bemessungssatz hinaus folge. Dem setzt die Be-
schwerdebegründung im Kern lediglich die gegenteilige Rechtsauffassung ent-
gegen.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß
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