Urteil des BVerwG vom 18.05.2009

Hund, Nationalität, Echtheit, Überzeugung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 26.09
OVG 2 A 1671/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2009
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Dem Beschwerdevorbringen ist
kein Anhalt für die Richtigkeit der Behauptung zu entnehmen, die Revision sei
wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulas-
sen.
Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob „amtlich eingeholte Auskünfte, auch
wenn sie offensichtlich unrichtig sind, zum Beweis in einem Klageverfahren ge-
eignet“ sind. Diese Frage - die im Übrigen in abstrakter Hinsicht ohne weiteres
zu verneinen wäre - würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht
stellen, weil das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt und seiner Entschei-
dung zugrunde gelegt hat, dass die kasachischen Auskünfte, insbesondere die
von der Beschwerde in Zweifel gezogenen, offensichtlich unrichtig sind. Es hat
diese Auskünfte im Hinblick auf das Beweisthema lediglich als „nicht eindeutig“
angesehen. Deshalb hat es von einer abschließenden Würdigung dieser Do-
kumente auf ihre Aussagekraft und ihre Echtheit abgesehen und seine Über-
zeugung zum fehlenden durchgehenden Bekenntnis der Klägerin zur deutschen
Nationalität aus deren Vorbringen gewonnen (UA S. 16). Im Übrigen wendet
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sich die Beschwerde in Wahrheit lediglich gegen die nach ihrer Auffassung
unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts im vorliegenden
Einzelfall, ohne eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertbemessung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht
der oberverwaltungsgerichtlichen Streitwertbemessung.
Hund Dr. Brunn Dr. Störmer
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