Urteil des BVerwG vom 15.08.2008

Wiederaufnahme, Erwerb, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 26.08
VGH 5 B 05.3039
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 14. November 2007 wird zurückgewie-
sen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfah-
rensfehlers zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und
die Rechtssache hat auch wegen der die Entscheidung selbständig tragenden
zweiten Begründung, dass jedenfalls nicht beide Elternteile des Klägers einen
Antrag, der nach § 25 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 StAG den Verlust der deut-
schen Staatsangehörigkeit bewirken könnte, gestellt haben, nicht die ihr von der
Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Zur Begründung wird auf den zu entsprechenden Rügen der Beteiligten in ei-
nem Parallelverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 22. Mai 2008
- BVerwG 5 B 27.08 - Bezug genommen. Der Senat ist in diesem Beschluss auf
alle Rügen eingegangen, die auch im vorliegenden Verfahren ganz überwie-
gend in wortgleicher Form erhoben worden sind.
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Soweit die Beteiligte (auf S. 18 f. und 25 ihrer Beschwerdebegründung) ihr Vor-
bringen über dasjenige im Parallelverfahren geringfügig ergänzt hat, rechtfertigt
dies keine abweichende Würdigung. Mit den Ausführungen (auf S. 18 f. der
Beschwerdebegründung) greift die Beteiligte lediglich die Richtigkeit der beru-
fungsgerichtlichen Entscheidung an, ohne einen Zulassungsgrund darzulegen.
Auch das ergänzende Vorbringen (auf S. 25 der Beschwerdebegründung), mit
dem die Beteiligte eine Aufklärungsrüge untermauern möchte, greift nicht durch.
Zum einen ist mit den dortigen Ausführungen, dass sich „auch Aufklä-
rungsbedarf aus der besonderen Alterskonstellation des Klägers“ ergeben ha-
be, nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend
dargelegt worden, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Um-
fang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiellrechtli-
chen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen
müssen. So fehlt es etwa an einer substantiierten Darlegung, warum und wel-
che Aufklärungsmaßnahmen geboten sein sollen. Darüber hinaus legt die Be-
teiligte nicht dar, wie sie zu der Annahme kommt, es müsse davon ausgegan-
gen werden, dass „der beim Entlassungsverfahren aus der türkischen Staats-
angehörigkeit bereits über 15-Jährige am Entlassungsverfahren mitgewirkt ha-
ben muss“. Zum anderen könnten die vorgenannten Einwendungen der Betei-
ligten - auch wenn sie berechtigt wären - der Beschwerde nicht zum Erfolg ver-
helfen. Sie richten sich nämlich gegen eine weitere selbständig tragende Be-
gründung des Berufungsurteils. Gerade mit den Stellen, welche die Beteiligte
angreift, hat das Berufungsgericht seine Entscheidung - im Gegensatz zum Pa-
rallelverfahren - nämlich noch auf einen zusätzlichen Aspekt gestützt, indem es
(auf S. 16 UA) auf die Besonderheit abgestellt hat, der Erwerb der türkischen
Staatsangehörigkeit könne bei dem Kläger „zudem umso weniger auf einen
selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss zurückgeführt werden, weil
er nach türkischem Recht im maßgeblichen Zeitpunkt der Einbürgerung seines
Vaters nicht mehr der Vorschrift über den gesetzlichen Erstreckungserwerb für
Minderjährige unterfiel und seine Wiederaufnahme in die türkische Staatsange-
hörigkeit daher irrtümlich und rechtswidrig erfolgt ist“. Ein solcher nach dem
Recht des aufnehmenden Staates rechtswidrig „aufgedrängter“ Staatsangehö-
rigkeitserwerb könne die Verlustfolge des § 25 Abs. 1 StAG erst recht nicht
auslösen.
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Ist aber - wie hier - die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig
tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden,
wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen mit Erfolg ein Revisionszulas-
sungsgrund geltend gemacht wird (stRspr, s. etwa Beschluss vom 24. Mai 2007
- BVerwG 4 BN 16.07, 4 VR 1.07 - BauR 2007, 2041). Das ist hier nicht der
Fall, weil sich - und insoweit wird zur Begründung wiederum auf den oben ge-
nannten Beschluss des Senats vom 22. Mai 2008 verwiesen - bereits im Hin-
blick auf eine andere selbständig tragende Begründung des Berufungsurteils
ein Zulassungsgrund nicht feststellen ließ.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung zur Streitwertbemessung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3,
§ 52 Abs. 1 GKG (s.a. Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom
7./8. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).
Dr. Brunn
Stengelhofen
Dr. Störmer
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