Urteil des BVerwG vom 25.04.2006

Form, Ausreise, Ausstellung, Nationalität

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 26.06
OVG 2 A 4147/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember
2005 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
12 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht in
der durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebenen Form bezeichnet hat.
Die Revision kann nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
zugelassen werden. Dessen Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar.
Sie greift die Berufungsentscheidung ohne Bezeichnung eines Zulassungs-
grundes nach Art der Begründung einer bereits zugelassenen Revision mit der
Begründung an, sie halte sie für „rechtswidrig“ (S. 1 der Beschwerdebegrün-
dung), weil die Klägerin zu 1 „alle Voraussetzungen des hier maßgeblichen § 6
Abs. 2 BVFG (erfülle) und die (Klägerin zu 1) einen Anspruch auf Erteilung des
begehrten Aufnahmebescheides nach dem BVFG habe“ (S. 4 f. der Beschwer-
debegründung); „das Fachgericht (sei) der ihm obliegenden Amtsermitt-
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lungspflicht nicht nachgekommen“ (S. 4 der Beschwerdebegründung); hinsicht-
lich der Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1 seien „unbetei-
ligte Zeugen benannt und deren Angaben in schriftlicher Form mitgeteilt (wor-
den)“ (S. 3 der Beschwerdebegründung); „der Fall, dass die (Klägerin zu 1) trotz
der besonderen Umstände sehr gut Deutsch (spreche, verdiene) eine an-
gemessene Würdigung“ (a.a.O.). Mit den tragenden Erwägungen der Beru-
fungsentscheidung, dass die vom Oberverwaltungsgericht als wahr unterstellten
Versuche der Klägerin, den Nationalitäteneintrag in ihrem ersten Inlandspass
„Ukrainerin“ in „Deutsche“ ändern zu lassen, nicht genügten, um ein Bekenntnis
der Klägerin zu 1 nur zum deutschen Volkstum ab ihrer Bekenntnisfähigkeit bis
zur Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass im Jahre 1996 festzustellen
(a.a.O.), setzt die Beschwerde sich dagegen nicht auch nur ansatzweise aus
der Sicht des abschließenden Kataloges der Zulassungsgründe nach § 132
Abs. 2 VwGO auseinander. Die rechtlichen Erwägungen der Beschwerde
vernachlässigen zudem durchweg, dass sich die Frage, ob die Klägerin zu 1 die
Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt, u.a. nach § 6 Abs. 2 BVFG in der
seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des Spätaussied-
lerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) beurteilt und das Be-
rufungsgericht auf der Grundlage der zu dieser Fassung der Norm ergangenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprüft hat, ob sich für die
Klägerin zu 1 für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähig-
keit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum feststellen
lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit
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