Urteil des BVerwG vom 21.04.2004

Einstellung des Verfahrens, Verwahrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 26.04 (5 PKH 16.04)
VGH 12 S 2195/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 -
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine "Untätigkeitsbeschwerde gegen die Entscheidungsverweige-
rung des 12. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über den An-
trag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts vom 27.09.2003 für
die beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweilige
Anordnung Beschwerde" vom 31. Januar 2004 mit Schriftsatz vom 13. April 2004
unter Verwahrung gegen die Kostenlast für "erledigt" erklärt, nachdem der Verwal-
tungsgerichtshof inzwischen tätig geworden sei. Selbst wenn diese ein Rechtsmittel
betreffende Erklärung als zulässig anzusehen sein sollte, hätte dies wie bei einer
Rechtsmittelrücknahme (vgl. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO) in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften die Einstellung des Ver-
fahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und im Rahmen der dann nach § 161
Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung über die Kosten zur Folge, diese
dem Kläger aufzuerlegen; denn sein Rechtsmittel war allein schon deshalb unzuläs-
sig, weil ein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht hier nicht statthaft war (vgl.
§ 152 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit