Urteil des BVerwG vom 23.09.2003

Wohnungsbau, Gestaltung, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 258.02
OVG 2 L 75/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberver-
waltungsgerichts vom 7. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 452 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Die
Rechtssache hat nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht, grundsätzliche Bedeu-
tung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift besteht nur, wenn für die Ent-
scheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht
geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisi-
onsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der
Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint (BVerwG, Beschluss vom
23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 -
Nr. 10>). Sie kann nicht damit begründet werden, das Oberverwaltungsgericht habe
die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Denn anders als im Be-
rufungsverfahren ist im Revisionsverfahren, von hier nicht gegebenen Ausnahmen
abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu prü-
fen. Die Klägerin rügt zwar als Verstoß gegen Bundesrecht Abgabenungerechtigkeit,
Verstoß gegen das Übermaßverbot und Überabschöpfung und legt auch im Einzel-
nen, besonders hinsichtlich der Vergleichsmieten, dar, weshalb sie das Berufungsur-
teil für fehlerhaft halte. Sie führt aber nicht an, welche klärungsbedürftige Frage des
Bundesrechts in einem Revisionsverfahren zu klären sei. Soweit die Klägerin die
Einordnung der Fehlbelegungsabgabe durch das Bundesverfassungsgericht als Ab-
schöpfungsabgabe mit Rücksicht auf "die Leistungen der Wohnungsbaugesellschaf-
ten bei der Gestaltung der niedrigen Mieten" für problematisch erachtet, besteht kein
weiterer Klärungsbedarf. Denn solche Leistungen sind nicht auf den (noch) staatlich
subventionierten Wohnungsbau beschränkt, wirken sich also sowohl auf mietpreis-
gebundene als auch auf mietpreisfreie Wohnungen aus und stehen somit dem Mie-
tenvergleich als Grundlage für die Bemessung der Fehlbelegungsabgabe nicht ent-
gegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf §§ 13, 14 GKG (Jahresbetrag).
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel