Urteil des BVerwG vom 13.03.2003

Wohnungsmarkt, Wohnraum, Ausgleichsabgabe, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 253.02
OVG 5 B 19.01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten sowie die Be-
schwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts Berlin vom 13. Juni 2002 werden zu-
rückgewiesen.
- 2 –
Der Beklagte und die Klägerin tragen die Kosten
des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 13 885 € (entspricht
2 263 DM x 12 = 27 156 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
I. Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Die von ihm
vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision
nicht.
1. Der Rechtssache kommt die ihr vom Beklagten beigemessene
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.
a) In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass
Zweckentfremdungsverbotverordnungen, die aufgrund des Art. 6
§ 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur
Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur-
und Architektenleistungen - MRVerbG - vom 4. November 1971
(BGBl I S. 1745) erlassen worden sind, ohne ausdrückliche
Aufhebung dann außer Kraft treten, wenn ein Ende der
Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in
Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher
offensichtlich entbehrlich geworden ist (s. etwa Urteile vom
12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - BVerwGE 59, 195
= Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5; vom 25. Juni 1982 - BVerwG
8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7, 12; Beschluss
vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 5 B 15.01 -); ob eine solche
Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden
hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung
etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist keine die
Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung
rechtfertigende Frage des revisiblen Rechts, sondern eine sol-
che der Tatsachenwürdigung (BVerwG, Beschluss vom 22. November
1996 - BVerwG 8 B 206.96 -).
- 3 –
b) Das Beschwerdevorbringen lässt insoweit weitergehenden Klä-
rungsbedarf nicht erkennen. Die von der Beschwerde als
weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürftig bezeichneten
Fragen beziehen sich im Kern darauf, ob das Berufungsgericht
aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der Komplexität
der Beurteilung einer Wohnungsmarktlage zu der Beurteilung
gelangen durfte, dass die Zweckentfremdungsverbotverordnung
hier zum 1. September 2000 außer Kraft getreten sei. Geltend
gemachte Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall verleihen einer
Rechtssache indes ebenso wie mögliche Fehler in der
Sachverhalts- und Beweiswürdigung keine grundsätzliche
Bedeutung; dies gilt auch dann, wenn die Sache - wie hier - in
tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zugrunde
liegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
c) Aus dem rechtlichen Ansatz, dass eine Zweckentfremdungsver-
botverordnung außer Kraft tritt, wenn ein Ende der Mangellage
auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getre-
ten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich ent-
behrlich geworden ist, folgt, ohne dass dies weitergehender
revisionsrechtlicher Klärung bedürfte, dass ein mit dem
Grundsatz der Gewaltenteilung unvereinbarer "Übergriff" in
eine Einschätzungsprärogative ausscheidet, die dem gericht-
licher Kontrolle (Art. 19 Abs. 4 GG) unterliegenden
Verordnungsgeber zuzubilligen sein mag. Bei offenkundigem
Wegfall der Voraussetzungen tritt die Verordnung zu dem
Zeitpunkt, zu dem sie nach der Sachverhalts- und
Beweiswürdigung des Tatsachengerichts "offensichtlich"
entbehrlich geworden ist, außer Kraft; der Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens kann mithin auch schon vor demjenigen der
gerichtlichen Entscheidung liegen, ohne dass dem Verord-
nungsgeber, der insoweit durch das Offenkundigkeitserfordernis
geschützt ist, dann noch eine weitere Überlegungs-, Prüf-,
Reaktions- oder Anpassungsfrist einzuräumen wäre.
- 4 –
d) Auch die Frage, ob eine rückwirkende Feststellung des Au-
ßer-Kraft-Tretens jedenfalls dann wegen fehlender
"Offensichtlichkeit" auszuscheiden habe, wenn die
Tatsacheninstanz in Entscheidungen, die nach dem später
erkannten Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens ergangen sind, die
offensichtliche Entbehrlichkeit der
Zweckentfremdungsverbotverordnung noch nicht festgestellt
hatte, weil es dann jedenfalls an dem "Offensichtlichkeitser-
fordernis" fehle, betrifft keine grundsätzlicher Klärung
zugängliche Rechtsfrage, sondern die einzelfallbezogene Sach-
verhalts- und Beweiswürdigung. Im Übrigen hat die insoweit von
dem Beklagten herangezogene Entscheidung des Berufungsgerichts
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf erhebliche An-
haltspunkte gegen die Weitergeltung der Zweckentfremdungsver-
botverordnung hingewiesen, die abschließende Bewertung aber
dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
e) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "bis zu welcher
Grenze der Verordnungsgeber auf der Grundlage des Art. 6 § 1
Abs. 1 Satz 1 MRVerbG wohnungspolitisch motivierte Ziele, die
auch zugleich städtebaulich und sozialpolitisch begründet
sind, verfolgen durfte", ist in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 348 <360>) dahin
geklärt, dass die Ermächtigung nicht dazu dienstbar gemacht
werden darf, "Ziele städtebaulicher Art (Erhaltung von
geschlossenen Wohnvierteln, Denkmalschutz, Sanierungsvorhaben
und dergleichen) zu verfolgen, oder allgemein unerwünschte
oder schädliche Entwicklungen auf den Grundstücks-, Wohnungs-
und Baumärkten zu verhindern oder einzudämmen, wenn und
solange die ausreichende Versorgung mit Wohnraum zu
angemessenen Bedingungen gesichert ist." Mit den Hinweisen,
das Zweckentfremdungsverbot sei das "effektivste rechtliche
Instrument, um einer Umwidmung von Wohnraum im gesamten und
heterogenen Gebiet der Hauptstadt der Bundesrepublik
Deutschland entgegentreten zu können", mit anderen Mitteln
könne "nur sehr begrenzt der drohenden und unverträglichen Zu-
nahme gewerblicher Nutzungen im attraktiven Innenstadtbereich
- 5 –
entgegengewirkt werden", und es seien "Verdrängungseffekte bis
hin zur Verödung von Innenstadtbereichen ... in Berlin zu
befürchten", bezeichnet der Beklagte städtebaulich und
sozialpolitisch unerwünschte Folgen, die durch den Wegfall des
Zweckentfremdungsverbotes eintreten mögen. Damit ist indes
kein weitergehender Klärungsbedarf zu der vom
Bundesverfassungsgericht verneinten Frage dargelegt, ob
solchen Folgen gerade mit den Mitteln des
Zweckentfremdungsrechts begegnet werden kann.
2. Die Revision kann auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) zugelassen werden.
a) Die Beschwerde begegnet insoweit bereits Bedenken hinsicht-
lich der Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil sie im Ge-
wande der Divergenzrüge im Kern eine vermeintlich fehlerhafte
einzelfallbezogene Anwendung vom Berufungsgericht nicht be-
strittener abstrakter Rechtssätze rügt, ohne voneinander
abweichende Rechtssätze des Berufungsgerichts einerseits und
des Bundesverwaltungsgerichts andererseits gegenüberzustellen.
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm
zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
den Fortbestand einer Wohnraummangellage anhand einer Vielzahl
von Indizien einzelfallbezogen geprüft; dass es dabei von
durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätzen
durch ausdrückliche oder hinreichend erkennbare Bildung
entgegenstehender eigener Rechtssätze abgewichen wäre, ist
nicht zu erkennen.
b) Soweit das Berufungsgericht für die Betrachtung, ob die
Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu
angemessenen Bedingungen (weiterhin) gefährdet ist, auf das
gesamte Gebiet des Beklagten abgestellt und nicht nach
Teilgebieten (z.B. Stadtgebieten oder Bezirken) differenziert
hat, steht dies im Einklang mit dem insoweit herangezogenen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1979
- BVerwG 8 C 2.79 - (BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG
- 6 –
Nr. 5). Soweit in jenem Urteil Bezug genommen worden ist auf
eine Entspannung der Wohnungsmarktlage "in Teilbereichen"
(ebd., S. 198 bzw. S. 33), ist dies ersichtlich bezogen auf
eine Verbesserung der Wohnraumversorgung in sachlichen
Teilsegmenten des Wohnungsmarktes. Daraus kann nicht
geschlossen werden, dass bei einer auf das Gemeindegebiet zu
beziehenden Zweckentfremdungsverbotverordnung eine räumlich
nach Stadtteilen oder Wohngebieten differenzierte Betrachtung
der Wohnungsmarktlage angezeigt oder zulässig wäre.
c) Bei der Bewertung des Leerstandes im Bereich der
Plattenbausiedlungen im Ostteil der Stadt ist das
Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 30. Oktober
1990 - BVerwG 8 B 129.90 -) davon ausgegangen, dass sich die
zweckentfremdungsrechtliche Eignung von Wohnraum, auf Dauer
bewohnt zu werden, grundsätzlich nach objektiven Maßstäben
richtet und ein Raum seine Wohnraumeigenschaft nicht schon
dadurch verliert, dass er infolge besserer Alternativen am
Wohnungsmarkt unattraktiv geworden ist. Das Berufungsgericht
ist dabei auch nicht von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG
8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8) abgewichen, nach
der es sich bei objektiv zu Wohnzwecken nutzbaren Räumen in
Einzelfällen dann nicht zweckentfremdungsrechtlich um Wohnraum
handelt, wenn ein Raum aus sonstigen Gründen - also nicht
wegen eines zur Unbewohnbarkeit führenden Mangels oder
Missstandes - vom Markt nicht (mehr) als Wohnraum angenommen
wird. Aus dieser Entscheidung folgt insbesondere nicht, dass
ganze Gruppen von nach den tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts nach Art, Ausstattung und Lage noch be-
wohnbaren und ungeachtet nicht unerheblichen Leerstandes
tatsächlich auch noch bewohnten Räumen wegen geminderter
Marktattraktivität aus dem Wohnungsbegriff und damit aus dem
für die Betrachtung einer angemessenen Wohnraumversorgung
relevanten Wohnungsbestand fallen sollen.
- 7 –
d) Das Berufungsgericht ist auch nicht dadurch von der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, dass es
die verfügbaren Daten zur Frage, ob im Bereich des Beklagten
eine Wohnraummangellage besteht, zusammengestellt, einer
eigenständigen Bewertung unterworfen und in diesem
Zusammenhang auch die Berechnungen des Beklagten geprüft sowie
in Teilbereichen als nicht tragfähig erachtet hat. Es ist
nicht - wie die Beschwerde meint - entscheidungstragend von
dem Rechtssatz ausgegangen, "dass lediglich ein vorhandener
zahlenmäßiger Ausgleich zwischen Wohnungsbestand und Anzahl
der Haushalte schon als Nachweis für den Wegfall einer
'Wohnungsnotlage' ausreicht", sondern hat bei seiner
Bewertung, das von der Senatsverwaltung ermittelte
Wohnraumangebot habe das Maß eines leichten Übergewichts
deutlich überschritten, die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C
102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9) zugrunde gelegt, nach
der eine Unterversorgung mit Wohnraum für breitere Schichten
der Bevölkerung (in einer Großstadt) selbst dann noch vorliegt
oder drohen kann, wenn "der Wohnungsmarkt ... ein leichtes
Übergewicht des Angebots erreicht zu haben scheint."
e) Das Berufungsgericht hat auch nicht in Abweichung von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - BVerwGE 59, 195
= Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 ) den
Schätzungen des Beklagten eigene Berechnungsmodelle
entgegengehalten. Es hat seiner Entscheidung das von dem
Beklagten selbst verwandte methodische Konzept zur Berechnung
der Wohnungsversorgung und nur dem Beklagten bekannte Daten
zugrunde gelegt. Den von dem Beklagten herangezogenen Bedenken
gegen eine ausschließlich statistische Betrachtung (BVerwGE
59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 )
hat das Berufungsgericht ohne Abweichung von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch eine
umfassende Würdigung der für und wider eine Mangelsituation
streitenden maßgeblichen Indizien unter Bewertung der durch
- 8 –
den Beklagten vorgelegten statistischen Informationen Rechnung
getragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. De-
zember 1979 (a.a.O.) auch nicht den Rechtssatz aufgestellt,
dass statistische Informationen - die im Übrigen auch der Be-
klagte zum Beleg der aus seiner Sicht fortbestehenden Wohn-
raumunterversorgung herangezogen hat - für die Prüfung der
quantitativen Voraussetzung eines Zweckentfremdungsverbotes
als solche nicht zu verwenden oder durch das Gericht nicht zu
bewerten seien (s.a. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1983
- BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 25);
es hat lediglich eine ausschließlich rechnerische Betrachtung
verworfen, welche die begrenzte Zuverlässigkeit des bei
Zweckentfremdungsverboten zur Verfügung stehenden
statistischen Materials vernachlässigt. Das Berufungsgericht
hat sich indes auch dort nicht auf eine rein rechnerische
Ermittlung eines Überhangs an Wohnraum beschränkt, wo es die
von dem Beklagten vorgelegten Berechnungen bewertet und
hinsichtlich der von diesem gezogenen Schlussfolgerungen
verworfen hat. Es hat damit insbesondere nicht in Abweichung
von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den
Berechnungen des Beklagten eigene Berechnungen
gegenübergestellt, sondern hat in Wahrnehmung seines ihm auch
gegenüber einem Verordnungsgeber zustehenden Auftrages zur
Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dessen
Berechnungen und Bewertungen einer gerichtlichen Überprüfung
unterzogen.
3. Auch die mit der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen eine
Revisionszulassung nicht.
a) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch
verletzt, dass es diesem keine Gelegenheit zu weiterem Vortrag
zu dem im Vorfeld der mündlichen Verhandlung eingereichten
- 9 –
bzw. eingeführten Gutachten des Dr. B. vom 2. Mai 2002 gegeben
hat. Unabhängig davon, ob dieses Gutachten in der mündlichen
Verhandlung erörtert worden ist und dass der Beklagte
ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen
Verhandlung eine Vertagung nicht beantragt und auch nicht um
Gewährung einer weiteren Äußerungsfrist gebeten hat, lässt
sich nicht feststellen, dass das Berufungsgericht entgegen
seinem ausdrücklichen Hinweis, dass für die
Überzeugungsbildung auf das eingereichte Gutachten nicht
zurückgegriffen zu werden brauche, dieses Gutachten tat-
sächlich entscheidungsbildend verwendet habe. Soweit das Beru-
fungsgericht bei der Bewertung der Wohnungsmarktlage im
Bereich des Beklagten und namentlich der von dem Beklagten
vorgelegten Wohnungsmarktprognose in der Sache Argumente
verwendet hat, die sich auch in diesem Gutachten finden, ist
in Anbetracht des erwähnten Hinweises davon auszugehen, dass
das Berufungsgericht kraft eigener Erkenntnis zu diesen
Erwägungen gelangt ist. Insoweit steht überdies nicht die
Verwendung neuer oder so bislang nicht vorgetragener Tatsachen
aus diesem Gutachten in Rede; das Vorbringen des Beklagten zu
der Frage, was er bei aus seiner Sicht hinreichender Gewährung
rechtlichen Gehörs anders oder zusätzlich vorgetragen hätte,
bezieht sich denn auch nicht auf dieses Gutachten, sondern auf
die aus Sicht des Beklagten sachlich fehlerhafte Bewertung
bekannter Tatsachen, namentlich der von dem Beklagten selbst
vorgelegten Wohnungsbestandsprognose, durch das Berufungsge-
richt.
b) Die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht hätte "dem Be-
klagten Gelegenheit geben müssen, die vermeintlichen Zweifel
an der Richtigkeit des angewandten Rechenmodells auszuräumen",
bezeichnet schon deswegen keinen Verfahrensfehler, weil ein
Gericht nicht allgemein die Pflicht hat, die Beteiligten auf
die gerichtliche Rechtsauffassung und die beabsichtigte
Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen (stRspr; s. etwa
BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 -
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335, und vom 26. Juni 1998
- 10 –
- BVerwG 4 B 19.98 - NVwZ-RR 1998, 711). Dies gilt auch und
gerade dann, wenn es - wie hier - darum geht, ein komplexes
Wohnungsmarktgeschehen zu beurteilen.
Aus dem materiellrechtlichen Erfordernis, dass der Wegfall der
Voraussetzungen der Zweckentfremdungsverbotverordnung "offen-
sichtlich" zu sein habe, ergeben sich auch sonst keine gestei-
gerten Hinweis- und Belehrungspflichten des Gerichts hinsicht-
lich der beabsichtigten Sachverhaltswürdigung. Unabhängig da-
von, ob in der mündlichen Verhandlung die Bedenken des Beru-
fungsgerichts gegen den Fortbestand der Voraussetzungen für
ein Zweckentfremdungsverbot im Allgemeinen oder Einwendungen
gegen die von dem Beklagten vorgelegte
Wohnungsbestandsprognose erörtert worden sind, sind
Anhaltspunkte für eine sog. Überraschungsentscheidung hier
schon deswegen nicht erkennbar, weil der Fortbestand der
Wohnungsmarktmangellage in der Sache den zentralen Streitpunkt
des Verfahrens bildete und das Berufungsgericht die
Möglichkeit einer Bewertung dahin, dass diese Mangellage
offensichtlich entfallen (gewesen) sein könnte, in vo-
rangegangenen Entscheidungen zumindest angedeutet hatte (s.
etwa Beschluss vom 9. Juli 2001 - OVG 5 SN 14/01 - NVwZ 2001,
1426; s.a. VerfGH Berlin, Beschluss vom 15. November 2001
- VerfGH 95/00 -, Beschlussabdruck S. 7
auf November 2001>).
c) Die Rüge, das Berufungsgericht sei seiner Pflicht, den
Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO),
nicht in der gebotenen Weise gerecht geworden, genügt bereits
nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersu-
chungsgrundsatzes erfordert zum einen die substantiierte
Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände
Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und
erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in
- 11 –
Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen
Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen
Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären
(vgl. nur BVerwGE 55, 159 <169 f.>); zum anderen muss entweder
dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren,
insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die
Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben
nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem
Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein
solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (s.
etwa Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz
310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht, da
sich die Aufklärungsrüge insoweit gegen die Bewertung und Wür-
digung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsge-
richt wendet, aber nicht aufgezeigt wird, hinsichtlich welcher
entscheidungserheblichen Tatsachenfragen sich dem Berufungsge-
richt unter Nutzung welcher Beweismittel eine weitere Sachver-
haltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.
d) Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe auf der
Grundlage eines unvollständigen bzw. falschen Sachverhaltes
entschieden und Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, greift
ebenfalls nicht durch.
Diese Verfahrensrüge betrifft den Grundsatz der freien Beweis-
würdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des
vorhandenen Prozessstoffs (vgl. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO) und bedingt die schlüssig vorgetragene
Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung
getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit
unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser
Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren
Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht
bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (vgl.
- 12 –
Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz
406.11 § 153 BauGB Nr. 1; BVerwGE 68, 338). Die Verfahrensrüge
der "Aktenwidrigkeit" verlangt eine genaue Darstellung des
Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus
dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch
ergeben soll. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine
Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und
Überzeugungsbildung als solche zur Darlegung eines
Verfahrensmangels nicht ausreicht (s. etwa BVerwG, Beschluss
vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie legt in-
soweit in der Sache lediglich dar, dass und aus welchen Grün-
den aus Sicht des Beklagten die von dem Berufungsgericht
herangezogenen Indizien, namentlich die aus den
Verwaltungsvorgängen gewonnenen Erkenntnisse, anders als durch
das Berufungsgericht zu bewerten seien, weist indes nicht auf,
welche von dem Berufungsgericht herangezogenen tatsächlichen
Annahmen mit dem insoweit unstreitigen Akteninhalt nicht im
Einklang stünden. Namentlich hat das Berufungsgericht nicht
verkannt, dass und aus welchen, insoweit in der Beschwerde-
schrift wiederholten und vertieften Gründen der Beklagte den
Sachverhalt anders bewertet hat und von einer fortbestehenden
Wohnraummangellage ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat
auch bei seiner Feststellung, dass die Bevölkerungszahl des
Landes stagniere, den leichten Anstieg der Bevölkerungszahl im
Jahre 2001 zur Kenntnis genommen und bewertet (Urteilsabdruck
S. 35) und das erkennbar zur Kenntnis genommene Vorbringen des
Beklagten zur Einstellung der Wohnungsbauförderung, zu dem
Verzicht auf die Fehlbelegungsabgabe sowie dem Abrissprogramm
zwar abweichend von dem Beklagten, aber ohne offenkundigen
Widerspruch zum unstreitigen Akteninhalt gewürdigt.
e) Die hinreichend erkennbar erhobene Rüge einer Verletzung
des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) greift
ebenfalls nicht durch.
- 13 –
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung. Das Gebot der freien Beweiswürdigung
verpflichtet unter anderem dazu, bei Bildung der Überzeugung
von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt
auszugehen (vgl. BVerwGE 85, 155 <158> m.w.N.). Somit darf das
Tatsachengericht insbesondere wesentliche Umstände nicht
übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte
aufdrängen müssen.
Ein derartiger Verstoß des Berufungsgerichts ist aber nicht
erkennbar. Die Rechtsbehauptung, es obliege nicht dem
Beklagten, die fortbestehende Wohnraummangellage konkret zu
beweisen, ist unabhängig davon, ob sie revisionsrechtlich dem
Verfahrensrecht oder dem materiellen Recht zuzuordnen ist,
schon deswegen unbeachtlich, weil das Berufungsgericht nicht
auf eine materielle Darlegungslast des Beklagten, sondern im
Einklang mit der auch von dem Beklagten herangezogenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgestellt
hat (s.o. I. 1.), dass die aufgrund des Art. 6 § 1 MRVerbG
erlassene Zweckentfremdungsverbotverordnung ohne ausdrückliche
Aufhebung erst dann außer Kraft tritt, wenn ein Ende der
Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in
Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher
offensichtlich entbehrlich geworden ist. Dass die auf diesem
zutreffenden rechtlichen Maßstab gründende Beurteilung des
Sachverhaltes gegen Denk- oder Erfahrungssätze oder sonstige
Grundsätze der freien Beweiswürdigung verstoße und damit
rechtsfehlerhaft sei, macht die Beschwerde nicht geltend.
f) Das mit den Verfahrensrügen wiederholte und vertiefte Vor-
bringen der Beschwerde, aufgrund der Komplexität der Entwick-
lungen auf einem Wohnungsmarkt habe das Berufungsgericht auf-
grund der festgestellten Tatsachen jedenfalls nicht bei
Vorliegen aller marktrelevanten Daten auf ein sofortiges
Außer-Kraft-Treten der Zweckentfremdungsverbotverordnung
erkennen dürfen, sondern dem Beklagten einen angemessenen
- 14 –
Handlungszeitraum zur Reaktion auf die geänderten Verhältnisse
zubilligen müssen, betrifft die sachlich-rechtliche Frage der
Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes (s.o. I. 1.
lit. c)). Bei den sachlich-rechtlichen Anforderungen und der
Bewertung der festgestellten Tatsachen hat das
Berufungsgericht nicht verkannt, dass die Entwicklung
abgeschlossen sein und auch unter Berücksichtigung der sich
aus dem Wegfall des Zweckentfremdungsverbotes ergebenden
Folgen die Prognose rechtfertigen müsse, dass diese
Entspannung nachhaltig, d.h. von einer gewissen Dauer sein
werde. Die mit jeder Prognose verbundene Restungewissheit
rechtfertigt nicht, bei - wie hier vom Berufungsgericht
verfahrensfehlerfrei angenommenem - offenkundigem Wegfall der
Mangellage das Zweckentfremdungsverbot vorbeugend
aufrechtzuerhalten. Mit dem Instrument der Rechtsverordnung
steht dem Beklagten zudem ein Mittel zur Verfügung, das er
zeitnah einsetzen kann, wenn sich die Wohnungsmarktlage
aufgrund besonderer Ereignisse oder aufgrund einer von der
Prognose des Berufungsgerichts abweichenden Marktentwicklung
wieder dahin entwickeln sollte, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen für ein neuerliches Zweckentfremdungsverbot
neu entstehen.
II. Die Beschwerde der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.
Auch die von ihr vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine
Revisionszulassung.
Der Rechtsfrage, ob der Beklagte "nach Erlass des Haushaltsge-
setzes 1999 unter Berücksichtigung der Ermächtigungsgrundlage
und der Grundrechte der betroffenen Eigentümer eine
Genehmigung nach der 2. ZwVbVO noch in zulässiger Weise an die
Zahlung einer (erhöhten) Ausgleichsabgabe von 10 DM/qm knüpfen
konnte und durfte", kommt die sinngemäß geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung schon deswegen nicht zu, weil sie
nach dem Außer-Kraft-Treten der
Zweckentfremdungsverbotverordnung eine Frage ausgelaufenen
Rechts betrifft. Die Beschwerde setzt sich auch nicht - wie
- 15 –
zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung erforderlich - damit
auseinander, dass nach den tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts der Beklagte zwar mit dem Berliner Haus-
haltsgesetz 1999 (GVBl Bln. 1998, 434) den Rückzug aus der
Förderung des Mietwohnungsneubaues beschlossen habe und zum
Jahre 2001 auch die Förderung des Neubaues von Wohneigentum
beendet worden sei, diese Feststellungen indes nicht
ausschließen, dass jedenfalls bis zum Jahre 2000 durch die
Ausgleichsabgabe erzielte Einnahmen zweckkonform zu
wohnungsbaupolitischen Förderzwecken verwendet werden konnten
und durch den Beklagten tatsächlich auch verwendet worden sein
können. Selbst wenn die Ausgleichsabgabe kraft Bundesrechts
bei fortbestehendem Zweckentfremdungsverbot nur bei
zweckkonformer Verwendung erhoben werden darf, was offen
bleiben kann, so ist den von der Klägerin nicht mit
Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, dass auch diese
Voraussetzungen bis zu dem von dem Berufungsgericht fest-
gestellten Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens der Zweckentfrem-
dungsverbotverordnung entfallen gewesen wären. Dass auch tat-
sächlich der politisch beschlossene Rückzug aus der Wohnungs-
bauförderung nicht schon in den Jahren 1999 und 2000 bewirkt
hat, dass der Beklagte die Mittel aus der Ausgleichsabgabe
nicht zweckkonform verwenden konnte, wird durch die Angaben
des Beklagten in dessen Beschwerdeschrift zum Umfang
fortwirkender Wohnungsbauförderung in den Jahren 1999 und 2000
bestätigt. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts folgt dabei nicht, dass die Ausgleichsabgabe bei einer
(nur) relativen, noch nicht zu einem deutlich in Erscheinung
tretenden Ende der Mangellage führenden Entspannung auf dem
Wohnungsmarkt nicht erhoben werden dürfe oder Abschläge
vorsehen müsse (s. Beschluss vom 30. April 1999 - BVerwG 5 B
85.98 -).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 13 Abs. 2, § 14
Abs. 3 GKG i.V.m. § 16 Abs. 1 GKG (analog).
- 16 –
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Ber-
lit
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Wohnungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
MRVerbG
Art. 6 § 1
Stichworte:
Zweckentfremdungsverbot, Außer-Kraft-Treten bei offensichtli-
cher Entbehrlichkeit;
Wohnungsmarktlage, Außer-Kraft-Treten, Zweckentfremdungsverbot
bei nachhaltiger Entspannung;
Außer-Kraft-Treten, Zweckentfremdungsverbot bei offensichtli-
cher Entbehrlichkeit.
Leitsätze:
1. Eine Zweckentfremdungsverbotverordnung tritt ohne Aufhe-
bungsakt des Verordnungsgebers dann außer Kraft, wenn ein Ende
der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Er-
scheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher
offensichtlich entbehrlich geworden ist (stRspr). Ob eine
solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich
stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die
Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat,
ist eine Frage der revisionsgerichtlich nur begrenzt
nachprüfbaren Tatsachenwürdigung (Bestätigung von BVerwG, Be-
schluss vom 22. November 1996 - BVerwG 8 B 206.96 -).
2. Die Ermächtigung zum Erlass einer Zweckentfremdungsverbot-
verordnung darf nicht dazu dienstbar gemacht werden, Ziele
städtebaulicher Art (Erhaltung von geschlossenen Wohnvierteln,
Denkmalschutz, Sanierungsvorhaben und dergleichen) zu verfol-
gen, oder allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen
auf den Grundstücks-, Wohnungs- und Baumärkten zu verhindern
oder einzudämmen, wenn und solange die ausreichende Versorgung
mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gesichert ist
(BVerfGE 38, 348 <360>).
Beschluss des 5. Senats vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02
I. VG Berlin vom 18.10.2000 - Az.: VG 10 A 580.00 -
II. OVG Berlin vom 13.06.2002 - Az.: OVG 5 B 19.01 -