Urteil des BVerwG vom 25.11.2002

Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 252.02 (5 PKH 208.02)
OVG 12 B 1877/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 2002
wird verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozess-
kostenhilfe zu bewilligen und einen Rechts-
anwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- 2 –
Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde in einem
Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz und die
Versagung von Prozesskostenhilfe hierfür nicht.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Fran-
ke