Urteil des BVerwG vom 28.11.2002

Rechtliches Gehör, Eltern, Familie, Unterlassen

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 250.02
VGH 6 S 763/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juni
2002 wird zurückgewiesen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu-
zulassen.
Soweit die Beschwerde hinsichtlich der durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C
2.01 - grundsätzlich geklärten Fragen, dass die Merkmale der
deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG (F. 2001)
Geltung auch für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsver-
fahren nach § 15 BVFG beanspruchen, selbst wenn die An-
tragsteller bereits Jahre vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts
im Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG in das Bundesgebiet
eingereist sind, und auch bei diesem Personenkreis die von
§ 100 a BVFG (F. 2001) angeordnete Rückwirkung unter dem Ge-
sichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen
Sprachkenntnisse verfassungsrechtlich unbedenklich ist, unter
anderem unter Berufung auf das Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 5. August 2002 – 5 A 841/96 - neu-
erlichen oder weiteren Klärungsbedarf geltend macht, kann da-
hingestellt bleiben, ob ein solcher Klärungsbedarf besteht.
Denn das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung
selbständig tragend auch darauf gestützt, dass der Kläger zu
1. selbst bei Anwendung des Bundesvertriebenengesetzes in der
Fassung von 1993 kein deutscher Volkszugehöriger sei, weil er
nicht die Voraussetzungen erfüllt, die nach dieser Gesetzes-
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fassung an die Vermittlung der deutschen Sprache zu stellen
sind. Die von der Beschwerde zu § 6 Abs. 2, § 100 a BVFG
(F. 2001) aufgeworfenen Fragen stellen sich als nicht ent-
scheidungserheblich mithin nicht.
Zu Unrecht meinen die Kläger weiterhin (Beschwerdebegründung
S. 5 f.), es sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts noch nicht geklärt, "welcher Bedeutungsinhalt § 6
Abs. 2 Satz 4 und 5" BVFG zukommt, und es sei zu klären, "un-
ter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann,
dass die Feststellung von Sprachkenntnissen entfällt". Denn
weder die rechtliche Tragweite noch die rechtlichen Vorausset-
zungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BVFG (F. 1993) bzw.
§ 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 BVFG (F. 2001) bedürfen weiterer revi-
sionsgerichtlicher Klärung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
25. Februar 2000 – BVerwG 5 B 155.99 -). Die Kläger bezeichnen
auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern
machen in der Sache – teils unter verkürzter Wiedergabe der
Erwägungen des Berufungsgerichts – geltend, das Berufungsge-
richt habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2
Satz 2 BVFG (F. 1993) bzw. des § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 BVFG
(F. 2001) zu Unrecht deswegen verneint, weil das Erlernen der
deutschen Sprache innerhalb der Familie und ihr Gebrauch in-
nerhalb wie außerhalb der Familie nicht mit nachteiligen Fol-
gen verbunden gewesen sei und es hier lediglich die Eltern des
Klägers zu 1. unterlassen hätten, "ihre Kinder anzuhalten, ih-
nen auch auf Deutsch zu antworten". Die bloße Rüge fehlerhaf-
ter einzelfallbezogener Rechtsanwendung rechtfertigt die Zu-
lassung der Revision aufgrund grundsätzlicher Bedeutung nicht.
2. Die Behauptung der Kläger, das Berufungsurteil weiche von
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000
– BVerwG 5 C 44.99 - ab, wenn es die "Rechtssätze" aufstelle,
es könne hier "von der Vermittlung der deutschen Sprache im
Elternhaus nicht ausgegangen werden, weil nicht nur die Ver-
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mittlung der Fähigkeit, Deutsch zu verstehen, sondern auch den
Eltern auf Deutsch zu antworten, dazugehöre", und es könne
"dann von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache
nicht mehr gesprochen werden, wenn es die Eltern unterlassen,
ihre Kinder, mit denen sie Deutsch sprechen,
lassen>, ihnen auch auf Deutsch zu antworten", rechtfertigt
nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Es kann dahinstehen, ob eine solche Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) hier überhaupt in der durch § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO vorgeschriebenen Weise begründet worden ist, wenn den Er-
wägungen des Berufungsgerichts die Erwägungen des Bundesver-
waltungsgerichts gegenübergestellt werden, "die Dauer der Ver-
mittlung bestätigender Merkmale ist in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BVFG nicht besonders bestimmt und richtet sich deshalb nach
der Dauer des familiären Erziehungseinflusses", wobei der Ein-
tritt der Selbständigkeit im Einzelfall zu beurteilen sei, die
Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum "setze eine Sprachver-
mittlung voraus, 'dass die Eltern, ein Elternteil oder andere
Verwandte ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse mög-
lichst umfassend an das Kind weitergeben'", wobei auf die Um-
stände des Einzelfalles abzustellen und "zugunsten des Kindes
bei Ausmaß und Intensität der Sprachvermittlung zu berücksich-
tigen sei, dass sich die Sprachvermittlung nicht über die gan-
ze Länge der Prägungsphase erstrecken konnte". Jedenfalls
folgt aus diesem Beschwerdevorbringen keine Abweichung in ei-
nem entscheidungstragenden Rechtssatz des Berufungsgerichts in
der Sache. Das Berufungsgericht hat vielmehr auf der Grundlage
der von den Klägern herangezogenen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts zu § 6 BVFG (F. 1993) unter Berücksichti-
gung der Umstände des Einzelfalles geprüft und verneint, dass
die innerfamiliär mögliche, aber nicht hinreichend erfolgte
Vermittlung der deutschen Sprache während der Prägungsphase
des Betreffenden hier unmöglich oder unzumutbar gewesen ist.
Soweit das Beschwerdevorbringen der Sache nach geltend macht,
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das Berufungsgericht habe dabei die Umstände des Einzelfalles
fehlerhaft gewürdigt, ist damit eine Abweichung im abstrakten
Rechtssatz nicht dargetan; eine Divergenz liegt nicht bereits
in einer angeblich unrichtigen Anwendung eines in der höchst-
richterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Berufungsge-
richt nicht in Frage gestellten Rechts-(grund-)satzes auf den
zu entscheidenden Einzelfall (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Be-
schluss vom 19. November 1999 – BVerwG 5 B 75.99 -). Hinsicht-
lich des Beschwerdevorbringens, die Weigerung des Klägers zu
1., seinen Eltern auf Deutsch zu antworten, beruhe auf einer
"offenkundig und kinderpsychologisch nachvollziehbaren Reakti-
on", ist darauf hinzuweisen, dass zu den "Verhältnissen im
Herkunftsgebiet", deretwegen eine Vermittlung von Bestäti-
gungsmerkmalen unmöglich oder unzumutbar ist, nicht Umstände
gehören, deren maßgebliche Ursache in der Person des Betref-
fenden liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG
5 C 18.00 - ).
3. Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler, die die Zulassung
der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könn-
ten, hat die Beschwerde nicht hinreichend vorgetragen.
Mit dem Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht habe da-
durch, dass es sich "überhaupt nicht mit den weiteren Bestäti-
gungsmerkmalen und insbesondere nicht mit dem Bestätigungs-
merkmal der Religion beschäftigt", "gegen den Grundsatz der
vollständigen Aufklärung des Sachverhalts und insbesondere ge-
gen Art. 19 Abs. 4 GG und die Gewährung effektiven Rechts-
schutzes durch Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen" versto-
ßen, rügen die Kläger im Gewande der Verfahrensrüge eine an-
gebliche Verletzung materiellen Rechts, ohne insoweit in einer
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Wei-
se einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO
darzulegen.
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Der weiterhin geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot, recht-
liches Gehör zu gewähren, führt schon deswegen nicht zur Zu-
lassung der Revision, weil die Kläger hinreichend Gelegenheit
zum Sachvortrag hatten, die nach ihrer Rechtsansicht gebotenen
weiteren Ermittlungen zur Vermittlung der weiteren Bestäti-
gungsmerkmale anzuregen, und sie auch in der Beschwerdebegrün-
dung nicht substantiiert vorgetragen haben, was sie vorgetra-
gen hätten, wäre ihnen das aus ihrer Sicht gebotene rechtliche
Gehör gewährt worden. Im Übrigen brauchte sich dem Berufungs-
gericht wegen des engen inneren Zusammenhanges zwischen dem
Bestätigungsmerkmal Sprache und den Bestätigungsmerkmalen Er-
ziehung und Kultur nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (F. 1993)
(s. dazu BVerwGE 99, 133; 102, 214) insoweit eine weitere
Sachaufklärung nicht aufzudrängen, zumal die Kläger nicht gel-
tend gemacht haben, dass sie das Vorliegen dieser Bestäti-
gungsmerkmale für sich in Anspruch genommen hätten, und be-
reits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auch darauf ab-
gestellt hatte, dass Umstände, welche hier die Zuordnung zum
russischen Kulturkreis widerlegten, nicht ersichtlich seien.
4. Auch das weitere Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zu-
lassung der Revision nicht; der Senat sieht insoweit von einer
weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159
Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Wer-
tes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3
GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel