Urteil des BVerwG vom 30.07.2014

Rechtliches Gehör, Faires Verfahren, Verfahrensmangel, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 25.14
VG 6 K 1063/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden
vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Sie ist weder wegen Divergenz (a) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache (b) oder wegen eines Verfahrensfehlers (c) zuzulassen.
a) Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das
vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine
Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen
Rechtssatz abgewichen ist, der in der Rechtsprechung eines der in dieser Be-
stimmung bezeichneten Gerichte aufgestellt worden ist. Die Beschwerdebe-
gründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. Be-
schluss vom 11. August 1999 -- Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht ist nicht von in den Kammerbeschlüssen des Bundes-
verfassungsgerichts vom 20. September 2012 (- 1 BvR 1633/09 -) und vom
7. Juni 2011 (- 1 BvR 194/11 -) sowie in dem Beschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 11. September 2009 (- 1 BvQ 39/09 u.a. -) aufgestellten und
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in der Beschwerdebegründung zitierten Rechtssätzen abgewichen. Die ange-
fochtene Entscheidung enthält keine davon divergierenden Rechtssätze.
Die angebliche Abweichung von dem Urteil des Gerichtshofes der Europäi-
schen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1981(- C-197/80, Ludwigshafener
Walzmühle Erling KG u.a. ./. Rat und Kommission -) vermag die Zulassung der
Revision schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der Gerichtshof in § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgeführt wird. Für eine erweiternde Auslegung der
Vorschrift ist insoweit kein Raum (Beschluss vom 26. Januar 2010 - BVerwG
9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 2).
Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde auf das Urteil des Bundesgerichtsho-
fes vom 23. Oktober 2008 (- VII ZR 64/07 -) abstellt.
b) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt ei-
ner Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung
entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im In-
teresse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klä-
rung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt
insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten
und für die Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des
revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 13 ). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführer formulieren
keine Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung. Mit der stattdessen vor-
getragenen Behauptung, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts sei
fehlerhaft, wird eine rechtsgrundsätzliche Frage nicht aufgezeigt. Entsprechen-
des gilt, soweit die Beschwerde ausführt, „das Verfahren ist auch von besonde-
rer Bedeutung, …, da es sich um Verstösse gegen den Kernbereich des
Grundgesetzes, des Anspruchs auf ein faires Verfahren, aber auch der EMRK
handelt“.
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c) Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Ver-
fahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet,
wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in
seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom
19. August 1997 a.a.O. S. 14). Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrens-
rügen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.
aa) Ohne Erfolg rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen
der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die
wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben
. Die Gerichte brauchen sich nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten
in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Es ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegenge-
nommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwä-
gung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände
deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen
worden ist (vgl.-
BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 -
- juris Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht
in Betracht.
Mit der Rüge „des Verwertungsverbotes der Altakte wegen unzulässigen
Drucks auf die ‚Zeugen‘“ hat sich das Verwaltungsgericht insoweit auseinander-
gesetzt, als es in Erwägung gezogen hat, dass näher bezeichnete Aussagen
aus der Zeit nach dem Ende des Krieges stammten und möglicherweise von
der Zielsetzung der Enteignung beeinflusst sein könnten. Entgegen der An-
nahme der Kläger seien die Aussagen jedoch nicht als gänzlich unbeachtlich zu
bewerten, da sie so viele Einzelheiten in den Schilderungen enthielten, dass
davon ausgegangen werde, dass ihnen tatsächliche Sachverhalte zugrunde
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gelegen hätten (UA S. 7). Durchgreifende Bedenken gegen die Verwertbarkeit
der Informationen aus den Altakten ergäben sich auch nicht aus den als Anla-
gen 2 und 3b zum Schriftsatz vom 7. September 2012 eingereichten Unterlagen
(UA S. 8)
Auf die auf die Verwertung von Zeugenaussagen gerichtete Rüge „der unge-
klärten Umstände ihres Entstehens“ führt das Verwaltungsgericht aus, die von
den Klägern vorgebrachten Einwände, es sei nicht erkennbar, aus welchen Ak-
ten die Aussagen stammten, träfen zu, vermöchten diese aber nicht vollständig
zu entwerten. Es erscheine nicht einleuchtend, dass zur Begründung von Ent-
eignungsbestrebungen Sachverhalte in diesen Abschriften ohne Bezug zur
Realität in dieser konkreten Form geschildert würden (UA S. 8). Mithin hat die
Vorinstanz den in Rede stehenden Vortrag zur Kenntnis genommen und in Er-
wägung gezogen.
Zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat das Verwaltungsgericht auch die
Rügen „der Verweigerung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem damals an-
geblich beschuldigten Firmeninhaber und Komplementär“, „des überlangen
22jährigen Verfahrens“ und „ der von der Behörde zu Lasten der Kläger ver-
schuldeten Vereitelung des Entlastungsbeweises“ sowie den Vortrag, die Lan-
desbehörde habe Beweise dadurch vereitelt, dass es die Beschwerdeführer
entgegen ihrer schriftlichen Zusage nicht an dem Ermittlungsverfahren beteiligt
hat. Es hat diese sämtlich im Zusammenhang mit der Dauer des Verfahrens
stehenden Beanstandungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils in dem
Satz „Im Übrigen sei ihnen durch die lange Verfahrensdauer jede Möglichkeit
eines Gegenbeweises genommen worden“ zusammenfassend wiedergegeben
(UA S. 3). Durch seine Annahme in den Urteilsgründen, dass nicht davon aus-
gegangen werden könne, dass vorhandene Unterlagen wegen der zwischen-
zeitlich verstrichenen Zeit überhaupt nicht gewichtet werden können (UA S. 8),
hat es zudem zum Ausdruck gebracht, dass es die lange Dauer des behördli-
chen Verfahrens nicht als einen Umstand ansieht, der die Annahme eines Vor-
liegens des Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG hindere.
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Der Sache nach erschöpft sich das Beschwerdevorbringen insoweit in einer
Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht
im Einzelfall. Damit kann die Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht gerechtfertigt werden (vgl. Be-
schluss vom 23. Dezember 2011 - BVerwG 5 B 24.11 - ZOV 2012, 98 m.w.N.).
Ein Verfahrensfehler kann aber ausnahmsweise insbesondere dann gegeben
sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht,
objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungs-
grundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom
12. März 2014 - BVerwG 5 B 48.13 - juris Rn. 22 m.w.N.). Derartige Verstöße
zeigt die Beschwerde nicht auf.
bb) Soweit die Beschwerde eine Verletzung der „Grundsätze der fairen Ermitt-
lung“ rügt, macht sie keinen Mangel des gerichtlichen Verfahrens, sondern
Mängel des Verwaltungsverfahrens geltend. Solche können mit der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nur geltend gemacht werden, wenn sie sich unmittelbar auf
das Gerichtsverfahren ausgewirkt haben und damit auch diesem zu eigen sind
(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 27. Juni 1994 - BVerwG 6 B 17.94 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 3 S. 2 und vom 4. April 2012 - BVerwG 5 B
61.11 - juris Rn. 12). Dass dies hier der Fall sei, wird von der Beschwerde nicht
dargetan.
cc) Das Vorbringen, „ein Verfahrensverstoß [liegt] vor wegen der Behandlung
von Urkundsbeweis als Zeugenaussage; so z.B. ausdrücklich im Urteil auf S. 8
Zeile 6 von unten“, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dessen ungeachtet lässt die bloße Verwendung
des Begriffs „Zeugen“ keinen Rückschluss darauf zu, das Verwaltungsgericht
habe die in den Akten aufgefundenen Aussagen nicht urkunden-, sondern zeu-
genbeweislich gewürdigt. Dem widerstreitet bereits der Umstand, dass es ein-
gangs seiner Würdigung ausdrücklich auf „historische Hinweise in den Altakten“
Bezug nimmt (UA S. 7).
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2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung gründet auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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