Urteil des BVerwG vom 01.07.2010

Hund, Vertreter, Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 25.10, 5 PKH 9.10
VG 7 K 3338/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
-
2
-
Der Antrag der Klägerin, das Verfahren über die Be-
schwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Sigmaringen vom 18. Mai 2009 an den Verwaltungsge-
richtshof Baden-Württemberg zu verweisen, wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Mai 2009 wird
verworfen.
Die Anträge der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen sowie auf Be-
willigung eines Prozesspflegers, werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Antrag der Klägerin, die von ihr gegen den Beschluss des Verwaltungsge-
richts Sigmaringen eingelegte „Sprungrechtsbeschwerde“ durch förmlichen Be-
schluss an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu verweisen, ist
abzulehnen, weil § 83 VwGO i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG für Fälle der vorliegen-
den Art, in denen die instanzielle Zuständigkeit betroffen ist, eine Verweisung
nicht vorsieht.
Der Verweisungsantrag ist auch nicht als Rücknahme der bei dem Bundesver-
waltungsgericht eingelegten Beschwerde auszulegen, sodass über diese Be-
schwerde zu entscheiden ist. Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil gegen Ent-
scheidungen der Verwaltungsgerichte eine Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich nicht eröffnet ist; namentlich ist in der Verwaltungs-
gerichtsordnung eine Sprungrechtsbeschwerde nicht vorgesehen. Nach § 146
Abs. 1 VwGO steht gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts den
Beteiligten oder den sonst von der Entscheidung Betroffenen vielmehr die Be-
schwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in der Verwaltungs-
gerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Eine Beschwerde gegen Ent-
scheidungen des Verwaltungsgerichts zu dem Bundesverwaltungsgericht ist
1
2
-
3
-
nicht vorgesehen und auch gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerich-
te bzw. Verwaltungsgerichtshöfe nur in den Fällen eröffnet, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben ge-
nannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin war auch nicht nach § 62
Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO ein besonderer Vertreter (Prozesspfleger)
zu stellen. Die Voraussetzungen, unter denen nach den genannten Bestim-
mungen ein Prozesspfleger bestellt werden kann, liegen auch dann nicht vor,
wenn man über den Wortlaut der Norm hinaus die Bestellung eines Vertreters
für prozessunfähige Kläger für möglich hält (vgl. Beschluss vom 22. Januar
1991 - BVerwG 1 CB 47.90 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 21). Fehlt es er-
kennbar an den Sachgrundlagen und ist das Verfahrensbegehren offensichtlich
unbegründet, ist für die analoge Heranziehung dieser Beiordnungsvorschriften
kein Raum (vgl. Beschlüsse vom 22. Januar 1991 a.a.O. und vom 2. September
1999 - BVerwG 3 B 110.99 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Hund Prof. Dr. Berlit Stengelhofen
3
4