Urteil des BVerwG vom 12.08.2008

Eltern, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 25.08
VGH 5 B 05.2958
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 14. November 2007 wird zurückgewie-
sen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfah-
rensfehlers zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Des
Weiteren hat die Rechtssache auch wegen der die Entscheidung selbständig
tragenden zweiten Begründung, dass jedenfalls nicht beide Elternteile der Klä-
ger einen Antrag gestellt haben, der nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 2 StAG den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bewirken könnte,
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nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (Zu-
lassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Zur Begründung wird zunächst auf den zu entsprechenden Rügen der Beteilig-
ten in einem Parallelverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 22. Mai
2008 - BVerwG 5 B 27.08 - Bezug genommen. Soweit die Beteiligte über das
Vorbringen in dem Parallelverfahren hinaus die Verletzung der Aufklärungs-
pflicht ausdrücklich auch darauf stützt, dass das Berufungsgericht den Vater der
Kläger nicht formell als Zeugen vernommen, sondern nur informatorisch befragt
hat, ist bereits nicht dargelegt, was dieser im Rahmen einer formellen
Zeugenvernehmung im Hinblick auf das tatsächliche Prozedere der Wiederein-
bürgerung anderes ausgesagt hätte. Dies wäre aber für eine ordnungsgemäß
begründete Sachaufklärungsrüge erforderlich gewesen. Eine formelle Zeugen-
vernehmung des Vaters - die von der Beteiligten in der mündlichen Verhand-
lung nicht beantragt und deren Unterbleiben von ihr nicht gerügt worden ist -
musste sich dem Berufungsgericht angesichts des hierauf bezogenen Vorbrin-
gens der seinerzeit durch ihre Eltern, um deren Handlungen es auch in der Sa-
che geht, vertretenen, inzwischen volljährigen Kläger auch nicht aufdrängen.
Die Kläger waren selbst bei der Antragstellung nicht anwesend. Sie konnten
mithin ihre Informationen über den Wiedereinbürgerungsantrag nur von ihren
Eltern haben und hatten - so das Berufungsgericht (vgl. UA S. 10) - eine auch
auf ihre Wiedereinbürgerung gerichtete Willensbetätigung ihrer Eltern glaubhaft
bestritten.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung zur Streitwertbemessung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3,
§ 52 Abs. 1 GKG (s.a. Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge-
richtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).
Dr. Brunn
Stengelhofen
Dr. Störmer
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